Zertifiziertes Laborzertifikat für zerstörungsfreie Prüfung. Zertifizierung des Labors für zerstörungsfreie Prüfung (NDT).

Unser Unternehmen bietet Dienstleistungen für die Zertifizierung von NDT-Labors an. Wir helfen Ihnen, das ZfP-Labor schnellstmöglich zu zertifizieren der Mindestbetrag Unterlagen und Kosten.

Die LNC-Zertifizierung ist erforderlich, um die Kompetenz von Laboratorien zu bestätigen zerstörungsfreie Prüfung bei der Durchführung von Tests auf dem entsprechenden Niveau.

Die Zertifizierung erfolgt durch unabhängige Zertifizierungsstellen für zerstörungsfreie Prüflaboratorien (NDTL).

Die Zertifizierung von Laboratorien für zerstörungsfreie Prüfungen erfolgt gemäß PB 03-372-00 „Zertifizierungsregeln und Grundanforderungen für Laboratorien für zerstörungsfreie Prüfungen“ und anderen behördlichen Dokumenten des Gosgortekhnadzor der Russischen Föderation. Die Zertifizierung wird vollständig gemäß den neuen Anforderungen von Rostekhnadzor (2014) durchgeführt.

Akkreditierungsbereiche:

1. Objekte der Kesselüberwachung.
1.1. Dampf- und Heißwasserkessel.
1.2. Elektroboiler.
1.3. Behälter, die unter einem Druck von über 0,07 MPa betrieben werden.
1.4. Dampfleitungen u heißes Wasser mit einem Arbeitsdampfdruck von mehr als 0,07 MPa und einer Wassertemperatur von mehr als 115 0C.
1.5. Druckkammern.
2. Gasversorgungssysteme (Gasverteilung).
2.1. Externe Pipelines.
2.1.1. Externe Gasleitungen sind aus Stahl.
2.1.2. Externe Gasleitungen aus Polyethylen und Verbundwerkstoffen.
2.2. Interne Gasleitungen sind aus Stahl.
2.3. Teile und Komponenten, Gasanlagen.
3.Hebestrukturen.
3.1. Krane zum Heben von Lasten.
3.2. Aufzüge (Türme).
3.3. Seilbahnen.
3.4. Standseilbahnen.
3.5. Rolltreppen.
3.6. Aufzüge.
3.7. Kräne-Rohrleger.
3.8. Kräne-Manipulatoren.
3.9. Hebebühnen für Behinderte.
3.10. Kranbahnen.
4. Objekte der Bergbauindustrie.
4.1. Gebäude und Strukturen von Oberflächenkomplexen von Bergwerken, Verarbeitungsanlagen, Pelletierungsanlagen und Sinteranlagen.
4.2. Maschinen zum Heben von Minen.
4.3. Bergbautransport und Bergbauausrüstung.
5. Objekte der Kohleindustrie.
5.1. Hebemaschinen für den Bergbau.
5.2. Hauptlüfter.
5.3. Bergbautransport- und Kohleaufbereitungsausrüstung.
6. Ausrüstung für die Öl- und Gasindustrie.
6.1. Brunnenbohrgeräte.
6.2. Ausrüstung für den Betrieb von Brunnen.
6.3. Ausrüstung für die Entwicklung und Reparatur von Brunnen.
6.4. Ausrüstung für Öl- und Gaspumpstationen.
6.5. Gas- und Ölpipelines.
6.6. Behälter für Öl und Ölprodukte.
7. Ausrüstung für die metallurgische Industrie.
7.1. Metallkonstruktionen von technischen Geräten, Gebäuden und Bauwerken.
7.2. Prozessgasleitungen
7.3. Stifte von Eisenträgern, Stahlpfannen, Metallgießpfannen.
8. Ausrüstung für explosive und chemisch gefährliche Industrien.
8.1. Anlagen für die chemische, petrochemische und erdölverarbeitende Industrie, die unter einem Druck von bis zu 16 MPa arbeiten.
8.2. Anlagen für die chemische, petrochemische und erdölverarbeitende Industrie, die unter einem Druck von über 16 MPa arbeiten.
8.3. Anlagen für die chemische, petrochemische und erdölverarbeitende Industrie, die unter Vakuum arbeiten.
8.4. Lagertanks für explosive und giftige Stoffe.
8.5. Isotherme Lagerung.
8.6. kryogene Ausrüstung.
8.7. Ausrüstung für Ammoniak-Kälteanlagen.
8.8. Öfen, Kessel HIER, Energietechnikkessel und Abhitzekessel.
8.9. Kompressor u Pumpenausrüstung.
8.10. Zentrifugen, Separatoren.
8.11. Tanks, Behälter (Fässer), Flaschen für explosive und giftige Stoffe.
8.12. Pipelines verarbeiten, Dampf- und Heißwasserleitungen.
9. Gegenstände des Eisenbahnverkehrs.
9.1. Verkehrsmittel(Tanks, Container), Container, Transportverpackungen gefährliche Substanzen(außer für den Transport verflüssigter giftiger Gase).
9.2. Nicht öffentliche Zufahrtsstraßen.
11. Gebäude und Bauwerke.
11.1. Metallkonstruktionen (einschließlich: Stahlkonstruktionen von Brücken);
11.2. Beton- und Stahlbetonkonstruktionen;
11.3. Stein- und bewehrte Mauerwerkskonstruktionen.
12. Ausrüstung der Energiewirtschaft.

Arten (Methoden) der zerstörungsfreien Prüfung:

1. Strahlung.
1.1. radiographische Methode.
2. Ultraschall.
2.1. Ultraschall-Fehlererkennung.
2.2. Ultraschall-Dickenmessung.
3. Schallemission.
4. Magnetisch
4.1. Magnetisches Teilchen
5. Wirbelstrom
6. Durchdringende Substanzen.
6.1. Kapillar
7. Thermik.
8. Visuell und messend.

Verfahren zur Bescheinigung von ZfP-Labors

1. Für die Zertifizierung sendet das Labor (die Organisation, die das Labor besitzt) einen Antrag (Anlage 3 PB 03-372-00)
2. Auf der Grundlage des Antrags werden die Kosten für die Zertifizierungsarbeiten ermittelt und eine Dienstleistungsvereinbarung erstellt.
3. Nach Vertragsunterzeichnung sendet der Antragsteller eine Liste der Dokumente, die gemäß den Anforderungen von PB 03-372-00 erstellt wurden.
4. Überprüfung von Dokumenten
4.1 Die Prüfung der vom Bewerber eingereichten Unterlagen erfolgt auf ihre inhaltliche Vollständigkeit und Vollständigkeit. Die Frist zur Prüfung der Unterlagen sollte 10 Tage nicht überschreiten. Die unabhängige Stelle teilt dem Antragsteller das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit.
4.2 Eine unabhängige Stelle hat das Recht, fehlende Informationen anzufordern. Falls die fehlenden Informationen nicht bereitgestellt werden, hat die unabhängige Stelle das Recht, die Arbeit an der Zertifizierung des ZfP-Labors auszusetzen.
5. Durchführung der Überprüfung des Antragstellers.

5.1.1 Die Verifizierung des Antragstellers erfolgt direkt am Standort des Antragstellers. Eine unabhängige Stelle vereinbart mit dem Antragsteller den Zeitpunkt der Verifizierungsarbeiten.
5.1.2 Bei der Durchführung eines Audits stellt der Antragsteller der Gutachterkommission die für ihre Arbeit erforderlichen Voraussetzungen zur Verfügung notwendige Materialien, Dokumente (einschließlich behördlicher) und ZfP-Werkzeuge.
5.1.3 Die Sachverständigenkommission vor Ort überprüft die Übereinstimmung der gemachten Angaben mit dem tatsächlichen Zustand.
6. Eine Entscheidung treffen.
6.1 Entscheidungen zu Beglaubigungsfragen werden von der Beglaubigungskommission (im Folgenden als Kommission bezeichnet) getroffen, die in der unabhängigen Stelle tätig ist.
6.2 Bei positiver Entscheidung der Kommission stellt die unabhängige Stelle eine Bescheinigung über die Bescheinigung aus, registriert ein zertifiziertes Labor und übermittelt Informationen darüber an die koordinierende Stelle zur Aufnahme in das Register. Das ZfP-Labor gilt ab dem Datum der Registrierung bei der unabhängigen Stelle als zertifiziert.
6.3 Das ZfP-Labor kann für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zertifiziert werden.

Liste der für die Zertifizierung eines Labors für zerstörungsfreie Prüfung erforderlichen Dokumente

1. Antrag auf Zertifizierung des Laboratoriums mit Angabe der Zertifizierungsbereiche nach Kontrollarten und Kontrollobjekten - Original (Anlage 3 PB 03-372-00).
2. Pass des Labors (gemäß den Anforderungen der Anlage 2 PB 03-372-00).
3. Angaben zum Betrieb, Labor laut beigefügtem Formular. (Abschnitt 11.9 PB 03-372-00).
4. Eine durch das Originalsiegel der Organisation beglaubigte Kopie Personal Labor (Klausel 7, Klausel 8.1.4 PB 03-372-00) und eine Anordnung zur Einrichtung eines Labors (falls vorhanden).
5. Vorschriften über das Labor (gemäß den Anforderungen des Abschnitts 8.1.1 PB 03-372-00)
6. Vorschriften über den/die Zweig(e) der Organisation (wenn das Labor Teil dieser Einheit ist)
7. Qualitätshandbuch (gemäß den Anforderungen von Absatz 5.3 von PB 03-372-00).
8. Konstituierende Dokumente: Satzung des Unternehmens ( Titelblatt und Seiten, die den Namen der Organisation angeben, gültige Adresse und Arten von Aktivitäten) mit Änderungen (falls vorhanden), Registrierungsbescheinigung der Organisation, Registrierungsbescheinigung(en) von juristischen Personen. Personen bei der Steuerbehörde, Bescheinigung(en) über die Eintragung in das einheitliche staatliche Register der juristischen Personen, Informationsschreiben 9. Bundesdienst staatliche Statistik (Rosstat) (§ 3 PB 03-372-00).
10. Sanitäre und epidemiologische Schlussfolgerung und Lizenz für das Recht, mit Quellen ionisierender Strahlung (in Gegenwart von Röntgenkontrolle) zu arbeiten, sowie eine Lizenz des Föderalen Dienstes von Rostekhnadzor (Gosatomnadzor) für das Recht, mit radioaktiven Stoffen zu arbeiten Strahlungsquellen (in Gegenwart einer gammagrafischen Kontrolle) (Klausel 4 von PB 03 -372-00).
11. Mietvertrag oder anderes Dokument für das Recht, die Räumlichkeiten zu bewohnen, in denen sich das Labor befindet (Klausel 3 PB 03-372-00).
12. Lizenzen von Rostekhnadzor, Gosstroy (falls vorhanden) (Anhang 3 PB 03-372-00).
13. Anleitung zum Verfahren zur Pflege eines Archivs (Ziffer 8.1.5 PB 03-372-00).
14. Stellenbeschreibungen für Laborleiter, Ingenieure und Produktions(arbeits)anweisungen für Fehlersucher (Ziffer 8.1.4 PB 03-372-00).
15. Qualifikationszertifikate und Zertifikate von ZfP-Spezialisten zum Testen der Kenntnisse der Regeln, Sicherheitsstandards von Rostekhnadzor (Gosgortekhnadzor of Russia) (Abschnitt 7, Abschnitt 8.1.4 PB 03-372-00).
16. Prüfbescheinigungen (Zertifizierung, Kalibrierung) von zerstörungsfreien Prüf- und Messgeräten (geordnet nach ZfP-Arten): RK; UK (einschließlich Pässe für SOPs); AE; MK (einschließlich Pässe für Kontrollproben); VK; PVC / HTP (einschließlich Pässe für Kontrollproben), VD; EG; TK; VIK (Abschnitt 8.1.2 PB 03-372-00). Kopien von Prüfbescheinigungen werden nur für NDT-Geräte und -Einrichtungen für die deklarierten Arten (Methoden) der Kontrolle vorgelegt.
17. Vom Leiter der Organisation unterzeichnetes Schreiben (Zertifikat) über die Verfügbarkeit der folgenden Dokumente (Materialien).

Fragen Sie unsere Spezialisten nach Preisen für die Zertifizierung Ihres zerstörungsfreien Prüflabors.

Zertifizierung von zerstörungsfreien Prüflabors

Unser Unternehmen ist ein Independent Body for the Certification of Non-Destructive Testing Laboratories (NOAL) und bietet Zertifizierungsdienste für ZfP-Labore an (Certificate of Accreditation No. 10128 vom 25. Dezember 2018). Wir helfen Ihnen, das NDT-Labor in kürzester Zeit mit einem Minimum an Dokumenten und Kosten zu zertifizieren. Es ist möglich, die Zertifizierung von Fehlersuchern für die Objekte und Methoden der Kontrolle durchzuführen, an denen Sie interessiert sind, auch aus der Ferne, siehe Abschnitt "Personalzertifizierung".

Die Zertifizierung von LNC ist notwendig, um die Kompetenz von Laboratorien für zerstörungsfreie Prüfungen bei der Durchführung von Tests auf dem entsprechenden Niveau zu bestätigen.

Die Zertifizierung erfolgt durch unabhängige Zertifizierungsstellen für zerstörungsfreie Prüflaboratorien (NDTL).

Die Zertifizierung von Laboratorien für zerstörungsfreie Prüfungen erfolgt gemäß PB 03-372-00 „Zertifizierungsregeln und Grundanforderungen für Laboratorien für zerstörungsfreie Prüfungen“ und anderen behördlichen Dokumenten des Gosgortekhnadzor der Russischen Föderation. Die Zertifizierung wird vollständig gemäß den neuen Anforderungen von Rostekhnadzor (2014) durchgeführt.

LLC "Impulse" bietet Zertifizierungsdienste für zerstörungsfreie Prüflabors in den folgenden Bereichen an:

1. Objekte der Kesselüberwachung.
1.1. Dampf- und Heißwasserkessel.
1.2. Elektroboiler.
1.3. Behälter, die unter einem Druck von über 0,07 MPa betrieben werden.
1.4. Dampf- und Heißwasserleitungen mit einem Arbeitsdampfdruck von mehr als 0,07 MPa und einer Wassertemperatur von mehr als 115 0C.
1.5. Druckkammern.
2. Gasversorgungssysteme (Gasverteilung).
2.1. Externe Pipelines.
2.1.1. Externe Gasleitungen sind aus Stahl.
2.1.2. Externe Gasleitungen aus Polyethylen und Verbundwerkstoffen.
2.2. Interne Gasleitungen sind aus Stahl.
2.3. Teile und Komponenten, Gasanlagen.
3.Hebestrukturen.
3.1. Krane zum Heben von Lasten.
3.2. Aufzüge (Türme).
3.3. Seilbahnen.
3.4. Standseilbahnen.
3.5. Rolltreppen.
3.6. Aufzüge.
3.7. Kräne-Rohrleger.
3.8. Kräne-Manipulatoren.
3.9. Hebebühnen für Behinderte.
3.10. Kranbahnen.
4. Objekte der Bergbauindustrie.
4.1. Gebäude und Strukturen von Oberflächenkomplexen von Bergwerken, Verarbeitungsanlagen, Pelletierungsanlagen und Sinteranlagen.
4.2. Maschinen zum Heben von Minen.
4.3. Bergbautransport und Bergbauausrüstung.
5. Objekte der Kohleindustrie.
5.1. Hebemaschinen für den Bergbau.
5.2. Hauptlüfter.
5.3. Bergbautransport- und Kohleaufbereitungsausrüstung.
6. Ausrüstung für die Öl- und Gasindustrie.
6.1. Brunnenbohrgeräte.
6.2. Ausrüstung für den Betrieb von Brunnen.
6.3. Ausrüstung für die Entwicklung und Reparatur von Brunnen.
6.4. Ausrüstung für Öl- und Gaspumpstationen.
6.5. Gas- und Ölpipelines.
6.6. Behälter für Öl und Ölprodukte.
7. Ausrüstung für die metallurgische Industrie.
7.1. Metallkonstruktionen von technischen Geräten, Gebäuden und Bauwerken.
7.2. Prozessgasleitungen
7.3. Stifte von Eisenträgern, Stahlpfannen, Metallgießpfannen.
8. Ausrüstung für explosive und chemisch gefährliche Industrien.
8.1. Anlagen für die chemische, petrochemische und erdölverarbeitende Industrie, die unter einem Druck von bis zu 16 MPa arbeiten.
8.2. Anlagen für die chemische, petrochemische und erdölverarbeitende Industrie, die unter einem Druck von über 16 MPa arbeiten.
8.3. Anlagen für die chemische, petrochemische und erdölverarbeitende Industrie, die unter Vakuum arbeiten.
8.4. Lagertanks für explosive und giftige Stoffe.
8.5. Isotherme Lagerung.
8.6. kryogene Ausrüstung.
8.7. Ausrüstung für Ammoniak-Kälteanlagen.
8.8. Öfen, Kessel HIER, Energietechnikkessel und Abhitzekessel.
8.9. Kompressor- und Pumpenausrüstung.
8.10. Zentrifugen, Separatoren.
8.11. Tanks, Behälter (Fässer), Flaschen für explosive und giftige Stoffe.
8.12. Prozessleitungen, Dampf- und Heißwasserleitungen.
9. Gegenstände des Eisenbahnverkehrs.
9.1. Fahrzeuge (Tanks, Container), Container, Verpackungen, die für den Transport gefährlicher Stoffe bestimmt sind (außer für den Transport verflüssigter giftiger Gase).
9.2. Nicht öffentliche Zufahrtsstraßen.
11. Gebäude und Bauwerke.
11.1. Metallkonstruktionen (einschließlich: Stahlkonstruktionen von Brücken);
11.2. Beton- und Stahlbetonkonstruktionen;
11.3. Stein- und bewehrte Mauerwerkskonstruktionen.
12. Ausrüstung der Energiewirtschaft.

Arten (Methoden) der zerstörungsfreien Prüfung:

1. Strahlung.
1.1. radiographische Methode.
2. Ultraschall.
2.1. Ultraschall-Fehlererkennung.
2.2. Ultraschall-Dickenmessung.
3. Schallemission.
4. Magnetisch
4.1. Magnetisches Teilchen
4.2. Magnetografisch.
4.3 Ferrosonde.
4.4 Hall-Effekt.
4.5 Magnetischer Metallspeicher.
5. Wirbelstrom
6. Durchdringende Substanzen.
6.1. Kapillar
6.2. Leckerkennung.
7. Vibrodiagnostik.
8. Elektrisch.
9. Thermik.
11. Visuell und messend.

Verfahren zur Bescheinigung von ZfP-Labors

1. Für die Zertifizierung sendet das Labor (die Organisation, die das Labor besitzt) einen Antrag (Anlage 3 PB 03-372-00)
2. Auf der Grundlage des Antrags werden die Kosten für die Zertifizierungsarbeiten ermittelt und eine Dienstleistungsvereinbarung erstellt.
3. Nach Vertragsunterzeichnung sendet der Antragsteller eine Liste der Dokumente, die gemäß den Anforderungen von PB 03-372-00 erstellt wurden.
4. Überprüfung von Dokumenten
4.1 Die Prüfung der vom Bewerber eingereichten Unterlagen erfolgt auf ihre inhaltliche Vollständigkeit und Vollständigkeit. Die Frist zur Prüfung der Unterlagen sollte 10 Tage nicht überschreiten. Die unabhängige Stelle teilt dem Antragsteller das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit.
4.2 Eine unabhängige Stelle hat das Recht, fehlende Informationen anzufordern. Falls die fehlenden Informationen nicht bereitgestellt werden, hat die unabhängige Stelle das Recht, die Arbeit an der Zertifizierung des ZfP-Labors auszusetzen.
5. Durchführung der Überprüfung des Antragstellers.

5.1.1 Die Verifizierung des Antragstellers erfolgt direkt am Standort des Antragstellers. Eine unabhängige Stelle vereinbart mit dem Antragsteller den Zeitpunkt der Verifizierungsarbeiten.
5.1.2 Während der Inspektion stellt der Antragsteller der Expertenkommission die notwendigen Voraussetzungen für ihre Arbeit zur Verfügung, stellt die erforderlichen Materialien, Dokumente (einschließlich behördlicher) und ZfP-Werkzeuge zur Verfügung.
5.1.3 Die Sachverständigenkommission vor Ort überprüft die Übereinstimmung der gemachten Angaben mit dem tatsächlichen Zustand.
6. Eine Entscheidung treffen.
6.1 Entscheidungen zu Beglaubigungsfragen werden von der Beglaubigungskommission (im Folgenden als Kommission bezeichnet) getroffen, die in der unabhängigen Stelle tätig ist.
6.2 Bei positiver Entscheidung der Kommission stellt die unabhängige Stelle eine Bescheinigung über die Bescheinigung aus, registriert ein zertifiziertes Labor und übermittelt Informationen darüber an die koordinierende Stelle zur Aufnahme in das Register. Das ZfP-Labor gilt ab dem Datum der Registrierung bei der unabhängigen Stelle als zertifiziert.
6.3 Das ZfP-Labor kann für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zertifiziert werden.

Liste der für die Zertifizierung eines Labors für zerstörungsfreie Prüfung erforderlichen Dokumente

1. Antrag auf Zertifizierung des Laboratoriums mit Angabe der Zertifizierungsbereiche nach Kontrollarten und Kontrollobjekten - Original (Anlage 3 PB 03-372-00).
2. Pass des Labors (gemäß den Anforderungen der Anlage 2 PB 03-372-00).
3. Angaben zum Betrieb, Labor laut beigefügtem Formular. (Abschnitt 11.9 PB 03-372-00).
4. Eine Kopie der Laborbesetzungstabelle, beglaubigt durch das Originalsiegel der Organisation (Abschnitt 7, Abschnitt 8.1.4 PB 03-372-00) und eine Anordnung zur Einrichtung eines Labors (falls vorhanden).
5. Vorschriften über das Labor (gemäß den Anforderungen des Abschnitts 8.1.1 PB 03-372-00)
6. Vorschriften über den/die Zweig(e) der Organisation (wenn das Labor Teil dieser Einheit ist)
7. Qualitätshandbuch (gemäß den Anforderungen von Absatz 5.3 von PB 03-372-00).
8. Konstituierende Dokumente: Satzung des Unternehmens (Titelblatt und Seiten mit Angabe des Namens der Organisation, der juristischen Adresse und der Aktivitäten) mit Änderungen (falls vorhanden), Registrierungsurkunde der Organisation, Registrierungsurkunde(n) juristischer Personen. Personen bei der Finanzbehörde, Bescheinigung(en) über die Eintragung in das Einheitliche Landesregister der juristischen Personen, Auskunftsschreiben 9. Statistisches Landesamt (Rosstat) (§ 3 PB 03-372-00).
10. Sanitäre und epidemiologische Schlussfolgerung und Lizenz für das Recht, mit Quellen ionisierender Strahlung (in Gegenwart von Röntgenkontrolle) zu arbeiten, sowie eine Lizenz des Föderalen Dienstes von Rostekhnadzor (Gosatomnadzor) für das Recht, mit radioaktiven Stoffen zu arbeiten Strahlungsquellen (in Gegenwart einer gammagrafischen Kontrolle) (Klausel 4 von PB 03 -372-00).
11. Mietvertrag oder anderes Dokument für das Recht, die Räumlichkeiten zu bewohnen, in denen sich das Labor befindet (Klausel 3 PB 03-372-00).
12. Lizenzen von Rostekhnadzor, Gosstroy (falls vorhanden) (Anhang 3 PB 03-372-00).
13. Anleitung zum Verfahren zur Pflege eines Archivs (Ziffer 8.1.5 PB 03-372-00).
14. Stellenbeschreibungen für Laborleiter, Ingenieure und Produktions(arbeits)anweisungen für Fehlersucher (Ziffer 8.1.4 PB 03-372-00).
15. Qualifikationszertifikate und Zertifikate von ZfP-Spezialisten zum Testen der Kenntnisse der Regeln, Sicherheitsstandards von Rostekhnadzor (Gosgortekhnadzor of Russia) (Abschnitt 7, Abschnitt 8.1.4 PB 03-372-00).
16. Prüfbescheinigungen (Zertifizierung, Kalibrierung) von zerstörungsfreien Prüf- und Messgeräten (geordnet nach ZfP-Arten): RK; UK (einschließlich Pässe für SOPs); AE; MK (einschließlich Pässe für Kontrollproben); VK; PVC / HTP (einschließlich Pässe für Kontrollproben), VD; EG; TK; VIK (Abschnitt 8.1.2 PB 03-372-00). Kopien von Prüfbescheinigungen werden nur für NDT-Geräte und -Einrichtungen für die deklarierten Arten (Methoden) der Kontrolle vorgelegt.
17. Vom Leiter der Organisation unterzeichnetes Schreiben (Zertifikat) über die Verfügbarkeit der folgenden Dokumente (Materialien).

Sie haben noch Fragen zur Zertifizierung des zerstörungsfreien Prüflabors? Schwierigkeiten bei der Erstellung von Dokumenten? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter!

Bitte erkundigen Sie sich bei unseren Spezialisten nach den Preisen für die Zertifizierung von ZfP-Laboren.

  1. Objekte der Kesselüberwachung:
    • 1.1. Dampf- und Heißwasserkessel
    • 1.2. Elektroboiler
    • 1.3. Behälter, die unter einem Druck von über 0,07 MPa betrieben werden
    • 1.4. Dampf- und Heißwasserleitungen mit einem Arbeitsdampfdruck von mehr als 0,07 MPa und einer Temperatur von mehr als 115 ° C
    • 1.5. Druckkammern
  2. Gasversorgungssysteme (Gasverteilung):
    • 2.1. Gasleitungen im Freien
    • 2.1.1. Externe Gasleitungen aus Stahl
    • 2.1.2. Externe Gasleitungen aus Polyethylen und Verbundwerkstoffen
    • 2.2. Interne Gasleitungen aus Stahl
    • 2.3. Teile und Baugruppen, Gasanlagen
  3. Hebeanlagen:
    • 3.1. Kräne
    • 3.2. Aufzüge (Türme)
    • 3.3. Seilbahnen
    • 3.4. Standseilbahnen
    • 3.5. Rolltreppen
    • 3.6. Aufzüge
    • 3.7. Rohrverlegekrane
    • 3.8. Ladekrane
    • 3.9. Hebebühnen für Behinderte
    • 3.10. Kranbahnen
  4. Einrichtungen der Bergbauindustrie:
    • 4.1. Gebäude und Strukturen von Oberflächenkomplexen von Bergwerken, Verarbeitungsanlagen, Pelletierungsanlagen und Algofabriken
    • 4.2. Bergbauaufzüge
    • 4.3. Bergbautransport und Bergbauausrüstung
  5. Anlagen der Kohleindustrie:
    • 5.1. Bergbauaufzüge
    • 5.2. Hauptlüfter
    • 5.3. Bergbautransport- und Kohleaufbereitungsausrüstung
  6. Ausrüstung für die Öl- und Gasindustrie:
    • 6.1. Brunnenbohrgeräte
    • 6.2. Ausrüstung für den Brunnenbetrieb
    • 6.3. Brunnenfertigstellungs- und Aufarbeitungsausrüstung
    • 6.4. Ausrüstung für Öl- und Gaspumpstationen
    • 6.5. Öl- und Gaspipelines
    • 6.6. Tanks für Öl und Ölprodukte
  7. Ausrüstung für die metallurgische Industrie:
    • 7.1. Metallkonstruktionen von technischen Geräten, Gebäuden und Bauwerken
    • 7.2. Prozessgasleitungen
    • 7.3. Stifte von Eisenträgern, Stahlpfannen, Metallgießpfannen
  8. Ausrüstung für feuer- und explosionsgefährdete und chemisch gefährliche Industrien:
    • 8.1. Anlagen für die chemische, petrochemische und erdölverarbeitende Industrie, die unter einem Druck von bis zu 16 MPa arbeiten
    • 8.2. Anlagen für die chemische, petrochemische und erdölverarbeitende Industrie, die unter einem Druck von über 16 MPa arbeiten
    • 8.3. Anlagen für die chemische, petrochemische und erdölverarbeitende Industrie, die unter Vakuum arbeiten
    • 8.4. Lagertanks für explosive und giftige Stoffe
    • 8.5. Isotherme Lagerung
    • 8.6. Kryotechnik
    • 8.7. Ammoniak-Kühlgeräte
    • 8.8. Öfen, Kessel VOT, Energietechnikkessel und Abhitzekessel
    • 8.9. Kompressor- und Pumpausrüstung
    • 8.10. Zentrifugen, Separatoren
    • 8.11. Tanks, Behälter (Fässer), Flaschen für explosive und giftige Stoffe
    • 8.12. Prozessleitungen, Dampf- und Heißwasserleitungen
  9. Bahnverkehrsanlagen:
    • 9.1. Fahrzeuge (Tanks, Container), Behälter, Verpackungen, die für den Transport gefährlicher Stoffe bestimmt sind (außer für den Transport verflüssigter giftiger Gase)
    • 9.2. Nicht öffentliche Zufahrtsstraßen
  10. Lager- und Verarbeitungseinrichtungen für Getreide:
    • 10.1. Gebläse (Luftturbokompressoren, Turbogebläse)
    • 10.2. Ventilatoren (Radial, Radial, VVD)
    • 10.3. Hammerbrecher, Walzenmühlen, Entoleitoren
  11. Gebäude und Bauwerke (Bauobjekte):
    • 11.1. Metallkonstruktionen
    • 11.2. Beton- und Stahlbetonkonstruktionen
    • 11.3. Stein- und bewehrte Mauerwerkskonstruktionen
  12. Ausrüstung für die Energiewirtschaft

AKTIONEN UND RABATTE

Rabatt für die Laborakkreditierung bei Bewerbung auf der Website!

Akkreditierung des Prüflabors

Akkreditierung des Prüflabors wird durchgeführt, um ihre Kompetenz zur Beurteilung der Prüfungsbereitschaft festzustellen und zu bestätigen, um zu bestätigen, dass sie fachlich kompetent sind und das Qualitätsmanagementsystem die Erlangung fachlich fundierter Ergebnisse ermöglicht und die Tätigkeiten umfasst:

  • Laboratorien für zerstörungsfreie Prüfungen und Laboratorien für zerstörende und andere Arten von Prüfungen bei Herstellung, Konstruktion, Installation, Reparatur, Umbau, Betrieb, Zertifizierung und Prüfung (technische Diagnostik) von technischen Geräten, Gebäuden und Bauwerken;
  • analytische Labors;
  • Laboratorien, die Produkttests durchführen;
  • elektrische labors.

Die Arbeiten zur Akkreditierung von Laboratorien werden gemäß den Anforderungen des Akkreditierungsdokumentensystems (SDA) durchgeführt, die gemäß GOST ISO / IEC 17025-2009 " Allgemeine Anforderungen zur Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“.

Das Verfahren zur Akkreditierung von Laboratorien und die grundlegenden Anforderungen an Laboratorien für zerstörungsfreie Prüfungen und Laboratorien für zerstörende und andere Arten von Prüfungen in der Herstellung, Konstruktion, Installation, Reparatur, Rekonstruktion, Betrieb, Zertifizierung und Prüfung (technische Diagnostik) von technischen Geräte, Gebäude und Strukturen werden durch behördliche Dokumente und Anforderungen festgelegt.

Einzigartige Möglichkeit

  • zur Zertifizierung des Labors für zerstörungsfreie Prüfung;
  • für die Akkreditierung eines Labors für zerstörungsfreie Prüfung;
  • zur Akkreditierung des Prüflabors;

im Abschnitt Antragsformular und erhalten automatisch Dokumente zur Zahlung. Bei der Erstellung eines Antrags werden die Kosten der Dienstleistung schnell berechnet, sodass Sie den Umfang der Zertifizierung gemäß dem zugewiesenen Budget steuern können.

Außerdem alle registrierten Besucher im Bereich Meine Labore persönliches Konto kann:

  • Führen Sie eine Liste der Laboratorien Ihrer Organisation und eine Liste der Zertifikate für diese;
  • Kontrolle der Gültigkeit von Zertifikaten mit Erhalt von Benachrichtigungen per E-Mail;
  • die Kosten für die Beglaubigung oder Akkreditierung für den im Zertifikat angegebenen Akkreditierungsumfang erhalten;
  • Erstellen Sie mit einem Klick einen Antrag auf Zertifizierung oder Akkreditierung!

Zerstörungsfreie Prüfung (ND)ist einer der meisten wichtige Ereignisse Untersuchung Betriebssicherheit in einer gefährlichen Produktionsstätte.

Die Kosten für Dienstleistungen zur Erlangung eines Zertifikats eines zerstörungsfreien Prüflabors (NDT)

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die auf der Website angegebenen Preise nur zu Informationszwecken dienen und kein öffentliches Angebot im Sinne von Artikel 437 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind Russische Föderation. Die Kosten können sich nach Vereinbarung aller Einzelheiten des Vertrages ändern.

Lassen Sie sich vom Chefexperten beraten

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