Die wichtigsten Bestimmungen des Bundesgesetzes „Umweltschutz. Gesetz der Russischen Föderation „Über den Schutz der Umwelt“

Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation hat jeder das Recht auf eine günstige Umwelt, jeder ist verpflichtet, die Natur und die Umwelt zu bewahren, sich um die natürlichen Ressourcen zu kümmern, die die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung, das Leben und die Tätigkeit der lebenden Völker sind auf dem Territorium der Russischen Föderation.

Dieses Bundesgesetz legt den rechtlichen Rahmen fest öffentliche Ordnung im Schutzbereich Umfeld die eine ausgewogene Lösung sozioökonomischer Probleme, die Erhaltung einer günstigen Umwelt, der biologischen Vielfalt und der natürlichen Ressourcen gewährleisten, um die Bedürfnisse heutiger und künftiger Generationen zu befriedigen, die Rechtsstaatlichkeit im Bereich des Umweltschutzes zu stärken und die Umweltsicherheit zu gewährleisten .

Dieses Bundesgesetz regelt die Beziehungen im Bereich der Wechselwirkungen zwischen Gesellschaft und Natur, die sich aus der Durchführung wirtschaftlicher und sonstiger Tätigkeiten ergeben, die sich auf die Einwirkung auf die natürliche Umwelt als wichtigsten Bestandteil der Umwelt, die die Grundlage des Lebens auf der Erde darstellt, im Inneren beziehen dem Territorium der Russischen Föderation sowie auf dem Festlandsockel und in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Russischen Föderation.

Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. Grundbegriffe

In diesem Bundesgesetz werden folgende Grundbegriffe verwendet:

Umwelt - eine Reihe von Bestandteilen der natürlichen Umwelt, natürliche und natürlich-anthropogene Objekte sowie anthropogene Objekte;

Bestandteile der natürlichen Umwelt - Erde, Eingeweide, Böden, Oberflächen- und Grundwasser, atmosphärische Luft, Flora, Fauna und andere Organismen, sowie die Ozonschicht der Atmosphäre und des erdnahen Weltraums, die zusammen günstige Bedingungen für die Existenz von Leben auf der Erde;

natürliches Objekt - ein natürliches Ökosystem, eine natürliche Landschaft und ihre Bestandteile, die ihre natürlichen Eigenschaften bewahrt haben;

natürlich-anthropogenes Objekt - ein natürliches Objekt, das durch wirtschaftliche und andere Aktivitäten verändert wurde, und (oder) ein von einer Person geschaffenes Objekt, das die Eigenschaften eines natürlichen Objekts hat und einen Erholungs- und Schutzwert hat;

Anthropogenes Objekt - ein Objekt, das von einer Person geschaffen wurde, um seine sozialen Bedürfnisse zu befriedigen, und das nicht die Eigenschaften natürlicher Objekte besitzt;

natürliches Ökosystem - ein objektiv vorhandener Teil der natürlichen Umwelt, der räumliche und territoriale Grenzen hat und in dem lebende (Pflanzen, Tiere und andere Organismen) und ihre nicht lebenden Elemente als ein einziges funktionales Ganzes interagieren und durch den Austausch miteinander verbunden sind Materie und Energie;

Naturkomplex - ein Komplex von funktional und natürlich miteinander verbundenen Naturobjekten, die durch geografische und andere relevante Merkmale vereint sind;

Naturlandschaft - ein Gebiet, das durch wirtschaftliche und andere Aktivitäten nicht verändert wurde und durch eine Kombination bestimmter Arten von Gelände, Böden und Vegetation gekennzeichnet ist, die unter einheitlichen klimatischen Bedingungen entstanden sind;

Umweltschutz - Tätigkeiten von Einrichtungen Staatsmacht Russische Föderation, Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation, Körperschaften Kommunalverwaltung, öffentliche und andere gemeinnützige Vereine, juristische Personen und Einzelpersonen, die darauf abzielen, die natürliche Umwelt zu erhalten und wiederherzustellen, die natürlichen Ressourcen rationell zu nutzen und zu reproduzieren, die negativen Auswirkungen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten auf die Umwelt zu verhindern und ihre Folgen zu beseitigen (im Folgenden auch als Umweltschutzaktivitäten bezeichnet);

Umweltqualität - der Zustand der Umwelt, der durch physikalische, chemische, biologische und andere Indikatoren und (oder) deren Kombination gekennzeichnet ist;

günstige Umwelt - die Umwelt, deren Qualität das nachhaltige Funktionieren natürlicher Ökosysteme, natürlicher und natürlich-anthropogener Objekte gewährleistet;

negative Auswirkung auf die Umwelt - die Auswirkungen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten, deren Folgen zu negativen Veränderungen der Umweltqualität führen;

natürliche Ressourcen - Bestandteile der natürlichen Umwelt, natürliche Gegenstände und natürlich-anthropogene Gegenstände, die bei der Durchführung wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten als Energiequellen, Produktionsprodukte und Konsumgüter verwendet werden oder verwendet werden können und einen Konsumwert haben;

Nutzung natürlicher Ressourcen - Ausbeutung natürlicher Ressourcen, ihre Beteiligung am wirtschaftlichen Umsatz, einschließlich aller Arten von Auswirkungen auf sie im Rahmen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten;

Umweltverschmutzung - der Eintrag von Stoffen und (oder) Energien in die Umwelt, deren Eigenschaften, Standort oder Menge negative Auswirkungen auf die Umwelt haben;

Schadstoff - ein Stoff oder Stoffgemisch, dessen Menge und (oder) Konzentration die für Chemikalien festgelegten Standards überschreitet, einschließlich radioaktiver, anderer Stoffe und Mikroorganismen, und sich negativ auf die Umwelt auswirkt;

Standards auf dem Gebiet des Umweltschutzes (im Folgenden auch als Umweltstandards bezeichnet) - festgelegte Standards für die Qualität der Umwelt und Standards für zulässige Eingriffe in sie, unter deren Einhaltung das nachhaltige Funktionieren natürlicher Ökosysteme gewährleistet und die biologische Vielfalt erhalten bleibt ;

Umweltqualitätsstandards - Standards, die in Übereinstimmung mit physikalischen, chemischen, biologischen und anderen Indikatoren zur Bewertung des Umweltzustands festgelegt werden und unter denen ein günstiges Umfeld gewährleistet ist;

Standards für zulässige Umweltauswirkungen - Standards, die in Übereinstimmung mit Indikatoren für die Auswirkungen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten auf die Umwelt festgelegt werden und unter denen Umweltqualitätsstandards eingehalten werden;

Standards der zulässigen anthropogenen Belastung der Umwelt - Standards, die in Übereinstimmung mit dem Wert der zulässigen Gesamtauswirkung aller Quellen auf die Umwelt und (oder) einzelne Komponenten der natürlichen Umwelt in bestimmten Gebieten und (oder) Wassergebieten festgelegt werden, und denen das nachhaltige Funktionieren natürlicher Umweltsysteme und der Erhalt der Biodiversität unterliegen;

Standards für zulässige Emissionen und Ableitungen von Chemikalien, einschließlich radioaktiver, anderer Stoffe und Mikroorganismen (im Folgenden auch als Standards für zulässige Emissionen und Ableitungen von Stoffen und Mikroorganismen bezeichnet) - Standards, die für wirtschaftliche und andere Aktivitäten gemäß den Indikatoren der festgelegt wurden Masse von Chemikalien, einschließlich radioaktiver, sonstiger Stoffe und Mikroorganismen, die aus stationären, mobilen und sonstigen Quellen in der festgelegten Weise und unter Berücksichtigung technologischer Standards in die Umwelt gelangen dürfen und unter der Voraussetzung, dass Umweltqualitätsstandards gewährleistet sind;

technologischer Standard - der Standard der zulässigen Emissionen und Ableitungen von Stoffen und Mikroorganismen, der für stationäre, mobile und andere Quellen, technologische Prozesse, Geräte festgelegt wird und die zulässige Masse von Emissionen und Ableitungen von Stoffen und Mikroorganismen in die Umwelt pro Leistungseinheit widerspiegelt ;

Standards für maximal zulässige Konzentrationen von Chemikalien, einschließlich radioaktiver, anderer Substanzen und Mikroorganismen (im Folgenden auch - Standards für maximal zulässige Konzentrationen) - Standards, die in Übereinstimmung mit den Indikatoren für den maximal zulässigen Gehalt von Chemikalien, einschließlich radioaktiver, anderer Substanzen und Mikroorganismen, festgelegt werden in der Umwelt, deren Nichtbeachtung zu Umweltverschmutzung, Beeinträchtigung natürlicher Ökosysteme führen kann;

Standards für zulässige physikalische Einwirkungen – Standards, die in Übereinstimmung mit den zulässigen Einwirkungsniveaus festgelegt werden physische Faktoren auf die Umwelt und auf deren Grundlage Umweltqualitätsstandards gewährleistet sind;

Grenzwerte für Emissionen und Einleitungen von Schadstoffen und Mikroorganismen (im Folgenden auch als Grenzwerte für Emissionen und Einleitungen bezeichnet) - Beschränkungen für Emissionen und Einleitungen von Schadstoffen und Mikroorganismen in die Umwelt, die für den Zeitraum von Umweltschutzmaßnahmen festgelegt wurden, einschließlich der Einführung der besten verfügbare Technologien, um Standards im Bereich des Umweltschutzes zu erreichen;

Umweltverträglichkeitsprüfung - eine Art von Aktivität zur Identifizierung, Analyse und Bilanzierung direkter, indirekter und anderer Folgen der Auswirkungen einer geplanten wirtschaftlichen und anderen Aktivität auf die Umwelt, um eine Entscheidung über die Möglichkeit oder Unmöglichkeit ihrer Umsetzung zu treffen;

Umweltüberwachung (Umweltüberwachung) - ein umfassendes System zur Beobachtung des Umweltzustands, zur Bewertung und Prognose von Änderungen des Umweltzustands unter dem Einfluss natürlicher und anthropogener Faktoren;

staatliche Umweltüberwachung (staatliche Umweltüberwachung) - Umweltüberwachung, die von staatlichen Behörden der Russischen Föderation und staatlichen Behörden der Teileinheiten der Russischen Föderation durchgeführt wird;

Kontrolle im Bereich des Umweltschutzes (Umweltkontrolle) - ein System von Maßnahmen, die darauf abzielen, Verstöße gegen die Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes zu verhindern, aufzudecken und zu unterdrücken und die Einhaltung der Anforderungen, einschließlich Normen und Vorschriften, durch Subjekte wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten sicherzustellen, im Bereich Umweltschutz Umwelt;

Anforderungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes (im Folgenden auch als Umweltanforderungen bezeichnet) - zwingende Bedingungen für wirtschaftliche und andere Aktivitäten, Beschränkungen oder deren Kombination, die durch Gesetze, andere behördliche Rechtsakte, Umweltvorschriften, staatliche Normen und andere behördliche Dokumente auf diesem Gebiet festgelegt sind des Umweltschutzes;

Umweltaudit - eine unabhängige, umfassende und dokumentierte Bewertung der Einhaltung von Anforderungen, einschließlich Normen und Vorschriften, auf dem Gebiet des Umweltschutzes, Anforderungen internationaler Standards und Ausarbeitung von Empfehlungen zur Verbesserung solcher Aktivitäten durch ein Subjekt bei wirtschaftlichen und anderen Aktivitäten;

beste verfügbare Technologie - eine Technologie, die auf den neuesten Errungenschaften von Wissenschaft und Technologie basiert und darauf abzielt, die negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern, und die einen bestimmten Zeitraum hat praktische Anwendung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren;

Umweltschäden - eine negative Veränderung der Umwelt infolge ihrer Verschmutzung, die zur Verschlechterung natürlicher Ökosysteme und zur Erschöpfung natürlicher Ressourcen führt;

Umweltrisiko - die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Ereignisses, das nachteilige Folgen für die natürliche Umwelt hat und durch die negativen Auswirkungen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten, natürlicher und von Menschen verursachter Notfälle verursacht wird;

Umweltsicherheit - der Stand des Schutzes der natürlichen Umwelt und lebenswichtiger menschlicher Interessen vor möglichen negativen Auswirkungen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten, natürlicher und vom Menschen verursachter Notfälle und deren Folgen.

Artikel 2. Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes

1. Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Umweltschutzes basiert auf der Verfassung der Russischen Föderation und besteht aus diesem Bundesgesetz, anderen Bundesgesetzen sowie anderen gemäß ihnen erlassenen ordnungspolitischen Rechtsakten der Russischen Föderation, Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften Rechtsakte der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation.

2. Dieses Bundesgesetz gilt auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation.

3. Dieses Bundesgesetz gilt auf dem Festlandsockel und in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Russischen Föderation gemäß den Normen internationales Recht und Bundesgesetze und bezweckt die Erhaltung der Meeresumwelt.

4. Beziehungen, die sich im Bereich des Umweltschutzes als Grundlage für das Leben und die Aktivitäten der auf dem Territorium der Russischen Föderation lebenden Völker ergeben, um ihre Rechte auf eine günstige Umwelt zu gewährleisten, werden durch internationale Verträge der Russischen Föderation geregelt, dieses Bundesgesetz, andere Bundesgesetze und andere behördliche Rechtsakte, Gesetze und andere behördliche Rechtsakte der Subjekte der Russischen Föderation.

5. Beziehungen, die sich im Bereich des Schutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen, ihrer Erhaltung und Wiederherstellung ergeben, werden durch internationale Verträge der Russischen Föderation, Land-, Wasser-, Forst-, Untergrund-, Wildtier- und andere Umweltgesetze geregelt Schutz und Naturmanagement.

6. Die auf dem Gebiet des Umweltschutzes entstehenden Beziehungen werden, soweit dies zur Gewährleistung des gesundheitlichen und epidemiologischen Wohlergehens der Bevölkerung erforderlich ist, durch Gesetze über das gesundheitliche und epidemiologische Wohlergehen der Bevölkerung und Gesetze über den Gesundheitsschutz geregelt, die im Übrigen darauf abzielen, a günstige Umwelt für Menschen Gesetzgebung.

Artikel 3. Grundprinzipien des Umweltschutzes

Die wirtschaftlichen und sonstigen Aktivitäten der staatlichen Behörden der Russischen Föderation, der staatlichen Behörden der Teileinheiten der Russischen Föderation, der lokalen Regierungen, juristischen Personen und natürlichen Personen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, sollten auf der Grundlage der folgenden Grundsätze durchgeführt werden:

Einhaltung des Menschenrechts auf ein günstiges Umfeld;

Sicherheit Bevorzugte Umstände Menschenleben;

wissenschaftlich fundierte Zusammenführung ökologischer, ökonomischer und sozialer Interessen von Mensch, Gesellschaft und Staat zur Sicherung einer nachhaltigen Entwicklung und einer günstigen Umwelt;

Schutz, Reproduktion und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen als notwendige Bedingungen für die Gewährleistung einer günstigen Umwelt und ökologischen Sicherheit;

die Verantwortung der staatlichen Behörden der Russischen Föderation, der staatlichen Behörden der Teileinheiten der Russischen Föderation, der lokalen Regierungen für die Gewährleistung einer günstigen Umwelt und Umweltsicherheit in den jeweiligen Gebieten;

Zahlung für Naturnutzung und Entschädigung für Umweltschäden;

Kontrollfreiheit im Bereich Umweltschutz;

Vermutung ökologischer Gefährlichkeit der geplanten wirtschaftlichen und sonstigen Aktivitäten;

die Verpflichtung, bei Entscheidungen über die Durchführung wirtschaftlicher und sonstiger Tätigkeiten die Auswirkungen auf die Umwelt zu bewerten;

die Verpflichtung, eine staatliche Umweltprüfung von Projekten und anderen Unterlagen durchzuführen, die wirtschaftliche und andere Aktivitäten rechtfertigen, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können, eine Bedrohung für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Bürger darstellen;

Berücksichtigung der natürlichen und sozioökonomischen Merkmale der Gebiete bei der Planung und Durchführung wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten;

die Priorität der Erhaltung natürlicher Ökosysteme, Naturlandschaften und Naturkomplexe;

die Zulässigkeit der Auswirkungen wirtschaftlicher und sonstiger Tätigkeiten auf die natürliche Umwelt aufgrund der Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes;

Gewährleistung der Verringerung der negativen Auswirkungen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten auf die Umwelt gemäß den Standards im Bereich des Umweltschutzes, was durch den Einsatz der besten vorhandenen Technologien unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren erreicht werden kann;

obligatorische Teilnahme an Umweltschutzaktivitäten staatlicher Behörden der Russischen Föderation, staatlicher Behörden von Teileinheiten der Russischen Föderation, Kommunalverwaltungen, öffentlichen und anderen gemeinnützigen Vereinigungen, juristischen Personen und Einzelpersonen;

Erhaltung der biologischen Vielfalt;

Sicherstellung eines integrierten und individuellen Ansatzes zur Festlegung von Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes für wirtschaftliche und andere Einrichtungen, die solche Tätigkeiten durchführen oder die Durchführung solcher Tätigkeiten planen;

запрещение хозяйственной и иной деятельности, последствия воздействия которой непредсказуемы для окружающей среды, а также реализации проектов, которые могут привести к деградации естественных экологических систем, изменению и (или) уничтожению генетического фонда растений, животных и других организмов, истощению природных ресурсов и иным негативным изменениям Umfeld;

Wahrung des Rechts eines jeden, zuverlässige Informationen über den Zustand der Umwelt zu erhalten, sowie die Beteiligung der Bürger an der Entscheidungsfindung über ihre Rechte auf eine günstige Umwelt gemäß dem Gesetz;

Haftung für Gesetzesverstöße im Bereich des Umweltschutzes;

Organisation und Entwicklung des Systems der Umwelterziehung, Erziehung und Bildung der Umweltkultur;

Beteiligung von Bürgern, öffentlichen und anderen gemeinnützigen Vereinen an der Lösung von Umweltschutzproblemen;

internationale Zusammenarbeit der Russischen Föderation auf dem Gebiet des Umweltschutzes.

Artikel 4. Objekte des Umweltschutzes

1. Die Gegenstände des Umweltschutzes vor Verschmutzung, Ausbeutung, Degradation, Beschädigung, Zerstörung und anderen negativen Auswirkungen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten sind:
Land, Untergrund, Boden;

Oberflächen- und Grundwasser;

Wälder und andere Pflanzen, Tiere und andere Organismen und deren genetischer Fundus;

atmosphärische Luft, die Ozonschicht der Atmosphäre und den erdnahen Weltraum.

2. Dem Schutz unterliegen vorrangig natürliche Ökosysteme, Naturlandschaften und Naturkomplexe, die keiner anthropogenen Einwirkung ausgesetzt sind.

3. Die in die Welterbeliste aufgenommenen Objekte unterliegen einem besonderen Schutz. kulturelles Erbe und Liste der Welt natürliches Erbe, staatliche Naturschutzgebiete, einschließlich Biosphärenreservate, staatliche Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, nationale, natürliche und dendrologische Parks, botanische Gärten, gesundheitsfördernde Gebiete und Kurorte, andere Naturkomplexe, ursprüngliche Lebensräume, traditionelle Wohnorte und wirtschaftliche Aktivitäten indigener Völker Völker der Russischen Föderation, Objekte von besonderem ökologischem, wissenschaftlichem, historischem und kulturellem, ästhetischem, Erholungs-, Gesundheits- und anderem Wert, der Festlandsockel und die ausschließliche Wirtschaftszone der Russischen Föderation sowie seltene oder gefährdete Böden, Wälder und andere Pflanzen, Tiere und andere Organismen und ihre Lebensräume.

Kapitel II. Grundlagen des Umweltmanagements

Artikel 5

Zu den Befugnissen der staatlichen Behörden der Russischen Föderation im Bereich der Beziehungen zum Umweltschutz gehören:

Sicherstellung der Umsetzung der föderalen Politik im Bereich der Umweltentwicklung der Russischen Föderation;

Ausarbeitung und Veröffentlichung von Bundesgesetzen und anderen ordnungsrechtlichen Rechtsakten auf dem Gebiet des Umweltschutzes und Kontrolle über deren Anwendung;

Entwicklung, Genehmigung und Durchführung von föderalen Programmen im Bereich der Umweltentwicklung der Russischen Föderation;

Ankündigung und Festlegung des rechtlichen Status und Regimes von ökologischen Katastrophengebieten auf dem Territorium der Russischen Föderation;

Koordination und Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen in ökologischen Katastrophengebieten;

Einrichtung des Verfahrens zur Durchführung der staatlichen Umweltüberwachung (staatliche Umweltüberwachung), Bildung StaatssystemÜberwachung des Zustands der Umwelt und Sicherstellung des Betriebs eines solchen Systems;

Festlegung des Verfahrens zur Ausübung staatlicher Kontrolle im Bereich des Umweltschutzes, einschließlich bei Objekten wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten, unabhängig von der Eigentumsform, die der Gerichtsbarkeit der Russischen Föderation unterliegen, Objekten, die zur grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung beitragen und a negative Auswirkungen auf die Umwelt in den Gebieten von zwei und mehr Subjekten der Russischen Föderation (föderale Umweltkontrolle);

Einrichtung von Bundesvollzugsorganen ausüben öffentliche Verwaltung im Bereich Umweltschutz;

Gewährleistung des Umweltschutzes, einschließlich der Meeresumwelt auf dem Festlandsockel und in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Russischen Föderation;

Festlegung des Verfahrens für den Umgang mit radioaktiven Abfällen und gefährlichen Abfällen, Kontrolle über die Gewährleistung der Strahlensicherheit;

Erstellung und Verbreitung des jährlichen Staatsberichts über den Zustand und den Schutz der Umwelt;

Festlegung von Anforderungen im Bereich Umweltschutz, Ausarbeitung und Genehmigung von Vorschriften, staatlichen Normen und anderen behördlichen Dokumenten im Bereich Umweltschutz;

Festlegung des Verfahrens zur Bestimmung der Höhe der Vergütung für Emissionen und Schadstoffemissionen in die Umwelt, Abfallbeseitigung und andere Arten von negativen Auswirkungen auf die Umwelt;

Organisation und Durchführung staatlicher Umweltgutachten;

Interaktion mit den Subjekten der Russischen Föderation in Umweltfragen;

Einrichtung des Verfahrens zur Beschränkung, Aussetzung und zum Verbot von wirtschaftlichen und anderen Aktivitäten, die unter Verletzung der Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes durchgeführt werden, und deren Umsetzung;

Organisation und Entwicklung des Systems der Umwelterziehung, Bildung der Umweltkultur;

Versorgung der Bevölkerung mit zuverlässigen Informationen über den Zustand der Umwelt;

Bildung besonders geschützter Naturgebiete von föderaler Bedeutung, Naturobjekte des Welterbes, Verwaltung des Naturreservatsfonds, Führung des Roten Buches der Russischen Föderation;

Führen von staatlichen Aufzeichnungen über Objekte, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, und ihre Klassifizierung in Abhängigkeit von der Höhe und dem Umfang der negativen Auswirkungen auf die Umwelt;

Führen staatlicher Aufzeichnungen über besonders geschützte Naturgebiete, einschließlich Naturkomplexe und -objekte sowie Naturressourcen, unter Berücksichtigung ihrer ökologischen Bedeutung;

ökonomische Bewertung der Auswirkungen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten auf die Umwelt;

ökonomische Bewertung natürlicher und natürlich-anthropogener Objekte;

Einrichtung eines Zulassungsverfahrens bestimmte Typen Aktivitäten im Bereich Umweltschutz und deren Umsetzung;

Umsetzung der internationalen Zusammenarbeit der Russischen Föderation im Bereich des Umweltschutzes;

Ausübung anderer Befugnisse, die in Bundesgesetzen und anderen aufsichtsrechtlichen Rechtsakten der Russischen Föderation vorgesehen sind.

Artikel 6

Die Befugnisse der staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation im Bereich der Beziehungen zum Umweltschutz umfassen:

Festlegung der Hauptrichtungen des Umweltschutzes in den Gebieten der Teilstaaten der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der geografischen, natürlichen, sozioökonomischen und sonstigen Merkmale der Teilstaaten der Russischen Föderation;

Teilnahme an der Entwicklung der föderalen Politik im Bereich der Umweltentwicklung der Russischen Föderation und relevanter Programme;

Umsetzung der föderalen Politik im Bereich der Umweltentwicklung der Russischen Föderation in den Gebieten der Teileinheiten der Russischen Föderation unter Berücksichtigung ihrer geografischen, natürlichen, sozioökonomischen und sonstigen Merkmale;

Entwicklung und Veröffentlichung von Gesetzen und anderen regulatorischen Rechtsakten der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation im Bereich des Umweltschutzes unter Berücksichtigung der geografischen, natürlichen, sozioökonomischen und sonstigen Merkmale der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation, Kontrolle darüber ihre Umsetzung;

Entwicklung und Genehmigung von Vorschriften, staatlichen Standards und anderen regulatorischen Dokumenten im Bereich des Umweltschutzes, die relevante Anforderungen, Normen und Regeln enthalten, die nicht niedriger sind als die auf Bundesebene festgelegten;

Entwicklung, Zulassung und Umsetzung gezielte Programme im Bereich Umweltschutz der Subjekte der Russischen Föderation;

Durchführung von Umwelt- und anderen Maßnahmen zur Verbesserung des Zustands der Umwelt in den Gebieten der Umweltkatastrophe in den Gebieten der Teileinheiten der Russischen Föderation;

Organisation und Durchführung der staatlichen Umweltüberwachung (staatliche Umweltüberwachung) gemäß dem durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren, Bildung und Aufrechterhaltung des Funktionierens territorialer Systeme zur Überwachung des Umweltzustands in den Gebieten der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation;

staatliche Kontrolle im Bereich des Umweltschutzes (staatliche Umweltkontrolle) über Objekte wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten, unabhängig von der Eigentumsform, die sich auf dem Territorium der Teileinheiten der Russischen Föderation befinden, mit Ausnahme von Objekten wirtschaftlicher und anderer Art Tätigkeiten, die der Umweltkontrolle der Länder unterliegen;

ökonomische Bewertung der Auswirkungen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten auf die Umwelt;

schuldige Personen zur administrativen und anderen Verantwortung zu bringen;

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Umweltschäden, die durch die Verletzung von Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes verursacht wurden;

Bildung besonders geschützter Naturgebiete von regionaler Bedeutung, Verwaltung und Kontrolle im Bereich Schutz und Nutzung solcher Gebiete;

Organisation und Entwicklung des Systems der Umwelterziehung und der Bildung der Umweltkultur in den Gebieten der Teilstaaten der Russischen Föderation;

Einschränkung, Aussetzung und (oder) Verbot von wirtschaftlichen und anderen Aktivitäten, die unter Verstoß gegen die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Umweltschutzes durchgeführt werden, im Rahmen ihrer Befugnisse in den Gebieten der Teilstaaten der Russischen Föderation;

Versorgung der Bevölkerung mit zuverlässigen Informationen über den Zustand der Umwelt in den Gebieten der Teilstaaten der Russischen Föderation;

Führen von Aufzeichnungen über Objekte und Quellen negativer Auswirkungen auf die Umwelt in den Gebieten der Teileinheiten der Russischen Föderation;

Wartung des Roten Buches des Themas der Russischen Föderation;

Umsetzung der Umweltzertifizierung;

Regelung anderer Fragen auf dem Gebiet des Umweltschutzes im Rahmen seiner Befugnisse.

Artikel 7

Die Befugnisse der Organe der örtlichen Selbstverwaltung im Bereich der Beziehungen zum Umweltschutz werden in Übereinstimmung mit den föderalen Gesetzen bestimmt.

Artikel 8. Exekutivbehörden, die die staatliche Verwaltung auf dem Gebiet des Umweltschutzes ausüben

1. Die staatliche Verwaltung auf dem Gebiet des Umweltschutzes wird von föderalen Exekutivorganen wahrgenommen, die gemäß dem durch die Verfassung der Russischen Föderation und das Bundesverfassungsgesetz „Über die Regierung der Russischen Föderation“ festgelegten Verfahren befugt sind.

2. Die Organe der Staatsgewalt der Subjekte der Russischen Föderation, die die Staatsverwaltung auf dem Gebiet des Umweltschutzes ausüben, werden von den Subjekten der Russischen Föderation bestimmt.

Artikel 9

1. Die Abgrenzung der Befugnisse im Bereich der Beziehungen zum Umweltschutz zwischen den staatlichen Behörden der Russischen Föderation und den staatlichen Behörden der Teileinheiten der Russischen Föderation erfolgt durch die Verfassung der Russischen Föderation und föderale Gesetze, as sowie Vereinbarungen über die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen den staatlichen Behörden der Russischen Föderation und den öffentlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation.

2. Vereinbarungen zwischen den föderalen Exekutivbehörden und den Exekutivbehörden der Teileinheiten der Russischen Föderation über die Übertragung der Ausübung eines Teils der Befugnisse im Bereich der Beziehungen zum Umweltschutz, einschließlich im Bereich der staatlichen Umweltexpertise Objekte, die einem obligatorischen staatlichen Umweltgutachten unterliegen, das auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation durchgeführt wird, werden in Übereinstimmung mit der Verfassung der Russischen Föderation und den föderalen Gesetzen abgeschlossen.

Artikel 10. Management im Bereich des Umweltschutzes durch lokale Regierungen

Das Management auf dem Gebiet des Umweltschutzes wird von den lokalen Regierungen gemäß diesem Bundesgesetz, anderen Bundesgesetzen und anderen aufsichtsrechtlichen Rechtsakten der Russischen Föderation, Gesetzen und anderen aufsichtsrechtlichen Rechtsakten der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation, Chartas von durchgeführt Kommunen und Verordnungsgesetze der Kommunalverwaltungen.

Kapitel III. Rechte und Pflichten von Bürgern, öffentlichen und anderen gemeinnützigen Vereinigungen im Bereich des Umweltschutzes

Artikel 11. Rechte und Pflichten der Bürger im Bereich des Umweltschutzes

1. Jeder Bürger hat das Recht auf eine günstige Umwelt, auf ihren Schutz vor negativen Auswirkungen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten, Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Notfälle, auf verlässliche Informationen über den Zustand der Umwelt und auf Entschädigung für Umweltschäden .

2. Die Bürger haben das Recht:

öffentliche Vereinigungen, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen gründen, die Tätigkeiten im Bereich des Umweltschutzes ausüben;

Senden Sie Appelle an die staatlichen Behörden der Russischen Föderation, die staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation, die lokalen Regierungen, andere Organisationen und Beamte, um zeitnahe, vollständige und zuverlässige Informationen über den Zustand der Umwelt an ihren Wohnorten und Maßnahmen zu erhalten zu seinem Schutz;

Teilnahme an Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen, Märschen und Streikposten, Sammlung von Unterschriften für Petitionen, Referenden zu Umweltfragen und an anderen Aktionen, die nicht der Gesetzgebung der Russischen Föderation widersprechen;

Vorschläge zur Durchführung einer öffentlichen Umweltprüfung unterbreiten und sich an ihrer Durchführung in der vorgeschriebenen Weise beteiligen;

wenden Sie sich mit Beschwerden, Erklärungen und Vorschlägen zu Fragen im Zusammenhang mit Umweltschutz und negativen Auswirkungen auf die Umwelt an staatliche Behörden der Russischen Föderation, staatliche Behörden der Teileinheiten der Russischen Föderation, lokale Behörden und andere Organisationen und erhalten Sie zeitnahe und angemessene Antworten ;

3. Die Bürger sind verpflichtet:

Natur und Umwelt bewahren;

auf die Natur und die natürlichen Ressourcen achten;

andere gesetzliche Anforderungen erfüllen.

Artikel 12. Rechte und Pflichten öffentlicher und anderer gemeinnütziger Vereinigungen, die Tätigkeiten im Bereich des Umweltschutzes ausüben

1. Öffentliche und andere gemeinnützige Vereinigungen, die Tätigkeiten im Bereich des Umweltschutzes ausüben, haben das Recht:

Entwicklung, Förderung und Durchführung von Programmen im Bereich Umweltschutz gemäß dem festgelegten Verfahren, Schutz der Rechte und legitimen Interessen der Bürger im Bereich Umweltschutz, Einbeziehung der Bürger auf freiwilliger Basis in die Durchführung von Aktivitäten im Bereich Umweltschutz Schutz;

auf Kosten von Eigen- und Fremdmitteln Aktivitäten im Bereich Umweltschutz, Reproduktion natürlicher Ressourcen, Gewährleistung der Umweltsicherheit durchführen und fördern;

Unterstützung der staatlichen Behörden der Russischen Föderation, der staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation und der lokalen Regierungen bei der Lösung von Umweltschutzproblemen;

Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen, Märsche und Streikposten organisieren, Unterschriften für Petitionen sammeln und an diesen Veranstaltungen gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation teilnehmen, Vorschläge für die Durchführung von Referenden zu Umweltschutzfragen machen und Projekte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz diskutieren;

wenden Sie sich an die staatlichen Behörden der Russischen Föderation, die staatlichen Behörden der Teileinheiten der Russischen Föderation, die lokalen Regierungen, andere Organisationen und Beamte, um zeitnahe, vollständige und zuverlässige Informationen über den Zustand der Umwelt, über Maßnahmen zu ihrem Schutz usw. zu erhalten die Umstände und Tatsachen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten, die eine Bedrohung für die Umwelt, das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Bürger darstellen;

in der vorgeschriebenen Weise an der Annahme von wirtschaftlichen und anderen Entscheidungen teilnehmen, deren Umsetzung negative Auswirkungen auf die Umwelt, das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Bürger haben kann;

wenden Sie sich an staatliche Behörden der Russischen Föderation, staatliche Behörden der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation, lokale Behörden und andere Organisationen mit Beschwerden, Anträgen, Forderungen und Vorschlägen zu Fragen im Zusammenhang mit Umweltschutz, negativen Auswirkungen auf die Umwelt und erhalten Sie rechtzeitig und vernünftige Antworten;

Organisation und Durchführung von Anhörungen gemäß dem festgelegten Verfahren zu Fragen der Gestaltung, Platzierung von Einrichtungen, deren wirtschaftliche und andere Aktivitäten die Umwelt schädigen können, eine Bedrohung für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Bürger darstellen;

gemäß dem festgelegten Verfahren eine öffentliche Umweltprüfung organisieren und durchführen;

bei den staatlichen Behörden der Russischen Föderation, den staatlichen Behörden der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation, den lokalen Regierungen, dem Gericht einen Rechtsbehelf einreichen, um Entscheidungen über die Planung, Platzierung, den Bau, den Wiederaufbau, den Betrieb von Einrichtungen, deren wirtschaftliche und andere Aktivitäten möglicherweise aufgehoben werden, aufzuheben negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, auf Einschränkung, Aussetzung und Beendigung von wirtschaftlichen und anderen Aktivitäten, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben;

vor Gericht auf Umweltschäden klagen;

andere gesetzlich vorgesehene Rechte ausüben.

2. Öffentliche und andere gemeinnützige Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Durchführung von Tätigkeiten auf dem Gebiet des Umweltschutzes die Anforderungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes einzuhalten.

Artikel 13. Das System staatlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Rechte auf ein günstiges Umfeld

1. Die Organe der Staatsgewalt der Russischen Föderation, die Organe der Staatsgewalt der Subjekte der Russischen Föderation, die Organe der örtlichen Selbstverwaltung und die Beamten sind verpflichtet, Bürger, öffentliche und andere gemeinnützige Vereinigungen bei der Ausübung ihrer Rechte in der Russischen Föderation zu unterstützen Bereich Umweltschutz.

2. Bei der Platzierung von Gegenständen, deren wirtschaftliche und sonstige Tätigkeit zu Umweltschäden führen kann, erfolgt die Entscheidung über die Platzierung unter Berücksichtigung der Meinung der Bevölkerung oder der Ergebnisse einer Volksabstimmung.

3. Beamte, die Bürger, öffentliche und andere gemeinnützige Vereinigungen daran hindern, Tätigkeiten im Bereich des Umweltschutzes auszuüben, ihre Rechte auszuüben, die in diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen, anderen ordnungsrechtlichen Rechtsakten der Russischen Föderation vorgesehen sind gemäß dem festgelegten Verfahren haftbar gemacht werden.

Kapitel IV. Ökonomische Regulierung im Bereich des Umweltschutzes

Artikel 14. Methoden der Wirtschaftsregulierung im Bereich des Umweltschutzes

Zu den Methoden der Wirtschaftsregulierung im Bereich des Umweltschutzes gehören:

Entwicklung von staatlichen Prognosen der sozioökonomischen Entwicklung auf der Grundlage von Umweltprognosen;

Entwicklung föderaler Programme im Bereich der Umweltentwicklung der Russischen Föderation und Zielprogramme im Bereich Umweltschutz der Teileinheiten der Russischen Föderation;

Entwicklung und Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden;

Festsetzung von Gebühren für negative Auswirkungen auf die Umwelt;

Festlegung von Grenzwerten für Emissionen und Einleitungen von Schadstoffen und Mikroorganismen, Grenzwerte für die Entsorgung von Produktions- und Verbrauchsabfällen und andere Arten von negativen Auswirkungen auf die Umwelt;

Durchführung einer wirtschaftlichen Bewertung von Naturobjekten und natürlich-anthropogenen Objekten;

Durchführung einer wirtschaftlichen Bewertung der Auswirkungen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten auf die Umwelt;

Bereitstellung von Steuer- und anderen Vorteilen bei der Implementierung der besten bestehenden Technologien, nicht-traditionellen Energiearten, der Nutzung von Sekundärressourcen und der Abfallverarbeitung sowie bei der Implementierung anderer wirksamer Maßnahmen zum Schutz der Umwelt gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation;

Unterstützung unternehmerischer, innovativer und anderer Aktivitäten (einschließlich Umweltversicherungen) zum Schutz der Umwelt;

Entschädigung nach dem festgelegten Verfahren für Umweltschäden;

andere Methoden der Wirtschaftsregulierung zur Verbesserung und effektiven Umsetzung des Umweltschutzes.

Artikel 15

1. Zum Zwecke der Planung, Entwicklung und Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen werden föderale Programme im Bereich der Umweltentwicklung der Russischen Föderation und gezielte Programme im Bereich des Umweltschutzes der Teileinheiten der Russischen Föderation entwickelt.

Das Verfahren für die Entwicklung, Finanzierung und Durchführung von föderalen Programmen im Bereich der Umweltentwicklung der Russischen Föderation wird in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt.

Das Verfahren für die Entwicklung, Finanzierung und Durchführung gezielter Programme im Bereich des Umweltschutzes der Teilstaaten der Russischen Föderation wird in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Teilstaaten der Russischen Föderation festgelegt.

2. Die Entwicklung von föderalen Programmen im Bereich der Umweltentwicklung der Russischen Föderation und von Zielprogrammen im Bereich des Umweltschutzes der Teileinheiten der Russischen Föderation erfolgt unter Berücksichtigung der Vorschläge von Bürgern und öffentlichen Verbänden.

3. Die Planung und Entwicklung von Umweltschutzmaßnahmen erfolgt unter Berücksichtigung staatlicher Prognosen der sozioökonomischen Entwicklung, föderaler Programme im Bereich der Umweltentwicklung der Russischen Föderation, Zielprogramme im Bereich des Umweltschutzes der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation Russische Föderation auf der Grundlage wissenschaftlicher Forschung zur Lösung von Problemen im Bereich Umweltschutz.

4. Juristische Personen und Einzelunternehmer, die wirtschaftliche und andere Tätigkeiten ausüben, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, sind verpflichtet, Umweltschutzmaßnahmen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu planen, zu entwickeln und umzusetzen.

Artikel 16. Zahlung für negative Auswirkungen auf die Umwelt

1. Die negativen Auswirkungen auf die Umwelt werden bezahlt.

Die Zahlungsformen für negative Auswirkungen auf die Umwelt werden durch Bundesgesetze bestimmt.

2. Zu den Arten negativer Auswirkungen auf die Umwelt gehören:

Emissionen von Schadstoffen und anderen Stoffen in die atmosphärische Luft;

Einleitungen von Schadstoffen, anderen Stoffen und Mikroorganismen in die Oberfläche Wasserteilchen, Grundwasserkörper und Einzugsgebiete;

Verschmutzung von Eingeweiden, Böden;

Entsorgung von Produktions- und Konsumabfällen;

Umweltbelastung durch Lärm, Hitze, elektromagnetische, ionisierende und sonstige physikalische Einflüsse;

andere Arten von negativen Auswirkungen auf die Umwelt.

3. Das Verfahren zur Berechnung und Erhebung von Gebühren für negative Umweltauswirkungen wird durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt.

4. Die Zahlung der Gebühr gemäß Absatz 1 dieses Artikels befreit die Subjekte wirtschaftlicher und sonstiger Tätigkeiten nicht von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zum Ausgleich von Umweltschäden.

Artikel 17

1. Unternehmerisches Handeln zum Schutz der Umwelt wird staatlich gefördert.

2. Die staatliche Förderung von unternehmerischen Tätigkeiten, die zum Zwecke des Umweltschutzes durchgeführt werden, erfolgt durch die Einrichtung von Steuer- und anderen Vergünstigungen in Übereinstimmung mit dem Gesetz.

Artikel 18. Ökologische Versicherung

1. Umweltversicherungen werden durchgeführt, um die Vermögensinteressen von juristischen und natürlichen Personen im Falle von Umweltrisiken zu schützen.

2. Die obligatorische staatliche Umweltversicherung kann in der Russischen Föderation durchgeführt werden.

3. Die Umweltversicherung in der Russischen Föderation wird gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation durchgeführt.

Kapitel V. Rationierung im Bereich des Umweltschutzes

Artikel 19

1. Die Rationierung im Bereich des Umweltschutzes wird durchgeführt, um staatliche Regulierung die Auswirkungen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten auf die Umwelt, Gewährleistung der Erhaltung einer günstigen Umwelt und Gewährleistung der Umweltsicherheit.

2. Die Rationierung im Bereich des Umweltschutzes besteht in der Festlegung von Umweltqualitätsstandards, Standards für zulässige Umweltauswirkungen im Rahmen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten, anderer Standards im Bereich des Umweltschutzes sowie staatlicher Standards und anderer behördlicher Dokumente in der Bereich Umweltschutz.

3. Normen und normative Dokumente auf dem Gebiet des Umweltschutzes werden auf der Grundlage moderner Errungenschaften in Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung internationaler Regeln und Standards auf dem Gebiet des Umweltschutzes entwickelt, genehmigt und in Kraft gesetzt.
Die Rationierung im Bereich des Umweltschutzes erfolgt nach dem von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren.

Artikel 20. Anforderungen an die Entwicklung von Standards im Bereich des Umweltschutzes

Die Entwicklung von Standards im Bereich Umweltschutz umfasst:

Durchführung von Forschungsarbeiten zur Konkretisierung von Standards auf dem Gebiet des Umweltschutzes;

Begründung der Entwicklung oder Überarbeitung von Normen im Bereich des Umweltschutzes;

Ausübung der Kontrolle über die Anwendung und Einhaltung von Standards im Bereich des Umweltschutzes;

Bildung und Pflege einer einheitlichen Informationsdatenbank mit Normen im Bereich Umweltschutz;

Bewertung und Prognose von ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Anwendung von Normen im Bereich des Umweltschutzes.

Artikel 21. Umweltqualitätsnormen

1. Umweltqualitätsnormen werden festgelegt, um den Zustand der Umwelt zu beurteilen, um natürliche Ökosysteme, den genetischen Fundus von Pflanzen, Tieren und anderen Organismen zu erhalten.

2. Die Umweltqualitätsnormen umfassen:

Standards, die in Übereinstimmung mit chemischen Indikatoren für den Zustand der Umwelt festgelegt wurden, einschließlich Standards für maximal zulässige Konzentrationen von Chemikalien, einschließlich radioaktiver Substanzen;

Standards, die in Übereinstimmung mit physikalischen Indikatoren für den Zustand der Umwelt festgelegt wurden, einschließlich Indikatoren für Radioaktivitäts- und Wärmewerte;

Standards, die in Übereinstimmung mit biologischen Indikatoren des Zustands der Umwelt festgelegt wurden, einschließlich Arten und Gruppen von Pflanzen, Tieren und anderen Organismen, die als Indikatoren für die Umweltqualität verwendet werden, sowie Standards für maximal zulässige Konzentrationen von Mikroorganismen;

andere Umweltqualitätsnormen.

3. Bei der Festlegung von Umweltqualitätsnormen werden die natürlichen Merkmale von Territorien und Wassergebieten, die Ausweisung von Naturobjekten und natürlichen und anthropogenen Objekten, besonders geschützten Gebieten, einschließlich besonders geschützter Naturgebiete, sowie Naturlandschaften von besonderer ökologischer Bedeutung berücksichtigt berücksichtigen.

Artikel 22

1. Um die negativen Auswirkungen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten auf die Umwelt für juristische Personen und Einzelpersonen - Nutzer natürlicher Ressourcen - zu verhindern, werden die folgenden Standards für zulässige Umweltauswirkungen festgelegt:

Normen für zulässige Emissionen und Ableitungen von Stoffen und Mikroorganismen;

Standards für die Erzeugung von Produktions- und Verbrauchsabfällen und Grenzen für deren Entsorgung;

Normen für zulässige physikalische Einwirkungen (Wärmemenge, Geräuschpegel, Vibration, ionisierende Strahlung, elektromagnetische Feldstärke und andere physikalische Einwirkungen);
Standards für die zulässige Entfernung von Bestandteilen der natürlichen Umwelt;

Standards der zulässigen anthropogenen Belastung der Umwelt;

Standards für andere zulässige Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von wirtschaftlichen und anderen Aktivitäten, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation und die Gesetzgebung der Teileinheiten der Russischen Föderation zum Zwecke des Umweltschutzes festgelegt wurden.

2. Normen für zulässige Umweltauswirkungen müssen die Einhaltung von Umweltqualitätsnormen unter Berücksichtigung der natürlichen Besonderheiten von Territorien und Wassergebieten sicherstellen.

3. Subjekte wirtschaftlicher und sonstiger Tätigkeiten haften in Abhängigkeit von den der Umwelt zugefügten Schäden gemäß den Rechtsvorschriften für die Überschreitung der festgelegten Normen der zulässigen Auswirkungen auf die Umwelt.

Artikel 23. Normen für zulässige Emissionen und Ableitungen von Stoffen und Mikroorganismen

1. Die Normen für zulässige Emissionen und Ableitungen von Stoffen und Mikroorganismen werden für ortsfeste, bewegliche und sonstige Quellen von Umwelteinwirkungen durch wirtschaftliche und sonstige Tätigkeiten auf der Grundlage der Normen für die zulässige anthropogene Belastung der Umwelt, Umweltqualitätsnormen sowie festgelegt technologische Standards.

2. Technologische Standards werden für stationäre, mobile und andere Quellen auf der Grundlage der Verwendung der besten verfügbaren Technologien unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren festgelegt.

3. Wenn die Grenzwerte für zulässige Emissionen und Ableitungen von Stoffen und Mikroorganismen nicht eingehalten werden können, können Emissions- und Ableitungsgrenzen auf der Grundlage von Genehmigungen festgelegt werden, die nur während der Dauer der Umweltschutzmaßnahmen, der Einführung der beste vorhandene Technologien und (oder) die Umsetzung anderer Umweltprojekte unter Berücksichtigung der schrittweisen Erreichung der festgelegten Standards für zulässige Emissionen und Ableitungen von Stoffen und Mikroorganismen.

Die Festlegung von Grenzwerten für Emissionen und Einleitungen ist nur zulässig, wenn Pläne zur Reduzierung von Emissionen und Einleitungen bestehen, die mit den Exekutivbehörden vereinbart wurden, die die staatliche Verwaltung im Bereich des Umweltschutzes ausüben.

4. Emissionen und Einleitungen von Chemikalien, einschließlich radioaktiver, anderer Stoffe und Mikroorganismen in die Umwelt innerhalb der festgelegten Standards für zulässige Emissionen und Einleitungen von Stoffen und Mikroorganismen, Grenzwerte für Emissionen und Einleitungen sind auf der Grundlage von Genehmigungen zulässig, die von Exekutivbehörden der Öffentlichkeit erteilt werden Verwaltung im Bereich Umweltschutz.

Artikel 24

Es werden Standards für die Erzeugung von Produktions- und Verbrauchsabfällen und Grenzwerte für deren Entsorgung festgelegt, um ihre negativen Auswirkungen auf die Umwelt im Einklang mit dem Gesetz zu verhindern.

Artikel 25

Die Standards für zulässige physikalische Einwirkungen auf die Umwelt werden für jede Quelle solcher Einwirkungen basierend auf den Standards für die zulässige anthropogene Belastung der Umwelt, Umweltqualitätsstandards und unter Berücksichtigung des Einflusses anderer Quellen physikalischer Einwirkungen festgelegt.

Artikel 26

1. Standards für die zulässige Entnahme von Bestandteilen der natürlichen Umwelt - Standards, die in Übereinstimmung mit Beschränkungen des Volumens ihrer Entnahme festgelegt wurden, um natürliche und natürlich-anthropogene Objekte zu erhalten, das nachhaltige Funktionieren natürlicher Ökosysteme zu gewährleisten und deren Degradation zu verhindern.

2. Die Normen für die zulässige Entnahme von Bestandteilen der natürlichen Umwelt und das Verfahren zu ihrer Errichtung werden durch die Baugrund-, Boden-, Wasser-, Forst-, Wildtier- und andere Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Umweltschutzes, der Naturpflege bestimmt und in Übereinstimmung mit den Anforderungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes, des Schutzes und der Reproduktion bestimmter Arten natürlicher Ressourcen, die durch dieses Bundesgesetz, andere Bundesgesetze und andere behördliche Rechtsakte der Russischen Föderation auf dem Gebiet des Umweltschutzes festgelegt wurden.

Artikel 27

1. Normen für die zulässige anthropogene Belastung der Umwelt werden für Wirtschafts- und sonstige Tätigkeiten festgelegt, um die Auswirkungen aller stationären, mobilen und sonstigen Umwelteinwirkungsquellen innerhalb bestimmter Territorien und (oder) Wassergebiete zu bewerten und zu regeln.

2. Standards für die zulässige anthropogene Belastung der Umwelt werden für jede Art der Auswirkung wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten auf die Umwelt und die Gesamtauswirkung aller in diesen Gebieten und (oder) Wassergebieten befindlichen Quellen festgelegt.

3. Bei der Festlegung der Standards für die zulässige anthropogene Belastung der Umwelt werden die natürlichen Besonderheiten bestimmter Territorien und (oder) Wassergebiete berücksichtigt.

Artikel 28. Andere Normen im Bereich des Umweltschutzes

Zum Zweck der staatlichen Regulierung der Auswirkungen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten auf die Umwelt, Bewertung der Umweltqualität gemäß diesem Bundesgesetz, anderen Bundesgesetzen und anderen Regulierungsgesetzen der Russischen Föderation, Gesetzen und anderen Regulierungsgesetzen Akten der Subjekte der Russischen Föderation können andere Standards im Bereich des Umweltschutzes festgelegt werden.

Artikel 29. Staatliche Normen und andere behördliche Dokumente im Bereich des Umweltschutzes

1. Staatliche Normen und andere Regulierungsdokumente auf dem Gebiet des Umweltschutzes legen fest:

Anforderungen, Normen und Regeln auf dem Gebiet des Umweltschutzes für Produkte, Arbeiten, Dienstleistungen und relevante Kontrollmethoden;

Beschränkungen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten, um negative Auswirkungen auf die Umwelt zu verhindern;

das Verfahren zur Organisation von Aktivitäten im Bereich des Umweltschutzes und zur Verwaltung solcher Aktivitäten.

2. Staatliche Standards und andere Regulierungsdokumente im Bereich des Umweltschutzes werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technologischer Errungenschaften und der Anforderungen internationaler Regeln und Standards entwickelt.

3. Die staatlichen Standards für neue Geräte, Technologien, Materialien, Stoffe und andere Produkte, technologische Prozesse, Lagerung, Transport und Verwendung solcher Produkte, auch nach ihrer Überführung in die Kategorie der Produktions- und Verbrauchsabfälle, müssen die Anforderungen berücksichtigen, Normen und Regeln auf dem Gebiet des Umweltschutzes.

Artikel 30. Lizenzierung bestimmter Arten von Aktivitäten im Bereich des Umweltschutzes

1. Bestimmte Arten von Tätigkeiten im Bereich des Umweltschutzes sind genehmigungspflichtig.

2. Die Liste bestimmter Arten von genehmigungspflichtigen Tätigkeiten auf dem Gebiet des Umweltschutzes wird durch Bundesgesetze festgelegt.

Artikel 31. Ökologische Zertifizierung

1. Die Umweltzertifizierung wird durchgeführt, um die umweltverträgliche Durchführung wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten auf dem Territorium der Russischen Föderation sicherzustellen.

2. Die Umweltzertifizierung kann obligatorisch oder freiwillig sein.

3. Die obligatorische Umweltzertifizierung wird in der von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Weise durchgeführt.

Kapitel VI. Umweltverträglichkeitsprüfung und ökologische Expertise

Artikel 32. Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

1. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird in Bezug auf die geplanten wirtschaftlichen und sonstigen Aktivitäten durchgeführt, die eine direkte oder indirekte Auswirkung auf die Umwelt haben können, unabhängig von der organisatorischen und rechtlichen Eigentumsform der Subjekte der wirtschaftlichen und sonstigen Aktivitäten.

2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird durchgeführt, wenn alle alternativen Optionen für Vorprojekte, einschließlich Vorinvestitionen, und Projektdokumentationen, die die geplanten wirtschaftlichen und sonstigen Aktivitäten belegen, unter Beteiligung öffentlicher Verbände entwickelt werden.

3. Die Anforderungen an Materialien zur Umweltverträglichkeitsprüfung werden von den Bundesvollzugsbehörden festgelegt, die die staatliche Verwaltung auf dem Gebiet des Umweltschutzes ausüben.

Artikel 33. Ökologisches Gutachten

1. Es wird eine Umweltprüfung durchgeführt, um die Übereinstimmung der geplanten wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten mit den Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes festzustellen.

2. Das Verfahren zur Durchführung einer Umweltprüfung wird durch das Bundesgesetz über die Umweltprüfung geregelt.

Kapitel VII. Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes bei wirtschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten

Artikel 34 Allgemeine Anforderungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bei der Platzierung, Planung, Konstruktion, Rekonstruktion, Inbetriebnahme, Betrieb, Erhaltung und Liquidation von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und anderen Objekten

1. Platzierung, Planung, Bau, Wiederaufbau, Inbetriebnahme, Betrieb, Erhaltung und Liquidation von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und anderen Objekten, die eine direkte oder indirekte negative Auswirkung auf die Umwelt haben, werden gemäß den Anforderungen im Bereich Umwelt durchgeführt Schutz. Gleichzeitig sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Umwelt zu schützen, die natürliche Umwelt wiederherzustellen, natürliche Ressourcen rationell zu nutzen und zu reproduzieren und die Umweltsicherheit zu gewährleisten.

2. Нарушение требований в области охраны окружающей среды влечет за собой приостановление размещения, проектирования, строительства, реконструкции, ввода в эксплуатацию, эксплуатации, консервации и ликвидации зданий, строений, сооружений и иных объектов по предписаниям органов исполнительной власти, осуществляющих государственное управление в области охраны Umfeld.

3. Vollständige Beendigung der Errichtung, Planung, Errichtung, Rekonstruktion, Inbetriebnahme, Betrieb, Erhaltung und Liquidation von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und sonstigen Objekten bei Verletzung von Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes erfolgt auf der Grundlage a Gerichtsentscheidung und (oder) Schiedsgericht .

Artikel 35. Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes beim Platzieren von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und anderen Objekten

1. Bei der Errichtung von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und sonstigen Objekten die Einhaltung der Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes, der Wiederherstellung der natürlichen Umwelt, der rationellen Nutzung und Reproduktion natürlicher Ressourcen, der Gewährleistung der Umweltsicherheit unter Berücksichtigung der unmittelbaren und entfernten Umwelt, wirtschaftliche, demografische und andere Folgen Betrieb dieser Anlagen und Beachtung der Priorität der Erhaltung einer günstigen Umwelt, der biologischen Vielfalt, der rationellen Nutzung und Reproduktion natürlicher Ressourcen.

2. Die Auswahl der Standorte für Gebäude, Bauwerke, Bauwerke und sonstige Objekte erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen bei Vorliegen eines positiven Abschlusses des staatlichen Umweltgutachtens.

3. In Fällen, in denen die Platzierung von Gebäuden, Strukturen, Strukturen und anderen Objekten die legitimen Interessen der Bürger berührt, wird die Entscheidung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in den jeweiligen Gebieten abgehaltenen Referenden getroffen.

Artikel 36. Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes bei der Planung von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und anderen Objekten

1. Bei der Planung von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und sonstigen Anlagen sollten die Normen für die zulässige anthropogene Belastung der Umwelt berücksichtigt, Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie Methoden zur Entsorgung von Produktions- und Verbrauchsabfällen getroffen werden , ressourcenschonende, abfallarme, abfallfreie und andere beste vorhandene Technologien, die zum Umweltschutz, zur Wiederherstellung der natürlichen Umwelt, zur rationellen Nutzung und Reproduktion natürlicher Ressourcen beitragen.

2. Es ist verboten, die Kosten von Planungsarbeiten und genehmigten Projekten zu ändern, indem geplante Umweltschutzmaßnahmen von solchen Arbeiten und Projekten bei der Planung von Bau, Umbau, technischer Umrüstung, Erhaltung und Liquidation von Gebäuden, Bauwerken, Strukturen und anderen Objekten ausgeschlossen werden.

3. Projekte, für die kein positives Ergebnis der staatlichen Umweltprüfung vorliegt, sind nicht genehmigungspflichtig, und ihre Durchführung darf nicht finanziert werden.

Artikel 37

1. Der Bau und Umbau von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und anderen Einrichtungen muss gemäß genehmigten Projekten durchgeführt werden, die positive Schlussfolgerungen aus der staatlichen Umweltprüfung ziehen, unter Einhaltung der Anforderungen im Bereich Umweltschutz sowie Sanitär und Bau Anforderungen, Normen und Regeln.

2. Der Bau und Umbau von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und sonstigen Objekten ist vor der Genehmigung von Projekten und vor der Zuweisung von Grundstücken in Form von Sachleistungen sowie die Änderung genehmigter Projekte zum Nachteil der Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes untersagt.

3. Während des Baus und Wiederaufbaus von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und anderen Einrichtungen werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, zur Wiederherstellung der natürlichen Umwelt, zur Landgewinnung und zur Verbesserung der Gebiete gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation ergriffen.

Artikel 38

1. Die Inbetriebnahme von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und anderen Einrichtungen erfolgt vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der in den Projekten vorgesehenen Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes und in Übereinstimmung mit den Akten der Kommissionen für die Inbetriebnahme von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und anderen Objekten, denen Vertreter der Bundesvollzugsorgane angehören, die die staatliche Verwaltung auf dem Gebiet des Umweltschutzes ausüben.

2. Es ist verboten, Gebäude, Bauwerke, Bauwerke und andere Einrichtungen in Betrieb zu nehmen, die nicht mit technischen Mitteln und Technologien zur Neutralisierung und sicheren Entsorgung von Produktions- und Verbrauchsabfällen, Neutralisierung von Emissionen und Ableitungen von Schadstoffen ausgestattet sind, die die Einhaltung der festgelegten gewährleisten Anforderungen im Bereich Umweltschutz. Es ist auch verboten, Einrichtungen in Betrieb zu nehmen, die nicht mit Einrichtungen zur Kontrolle der Umweltverschmutzung ausgestattet sind, ohne die Arbeiten abzuschließen, die in den Projekten zum Umweltschutz, zur Wiederherstellung der natürlichen Umwelt, zur Landgewinnung und zur Landschaftsgestaltung gemäß der russischen Gesetzgebung vorgesehen sind Föderation.

3. Die Leiter und Mitglieder der Kommissionen für die Inbetriebnahme von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und anderen Objekten tragen gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation die administrative und sonstige Verantwortung für die Abnahme von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und anderen Objekten die nicht den Anforderungen der Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes entsprechen.

Artikel 39

1. Juristische und natürliche Personen, die Gebäude, Bauwerke, Bauwerke und andere Einrichtungen betreiben, sind verpflichtet, zugelassene Technologien und Anforderungen im Bereich Umweltschutz, Wiederherstellung der natürlichen Umwelt, rationelle Nutzung und Reproduktion natürlicher Ressourcen einzuhalten.

2. Juristische Personen und Personen, die Gebäude, Bauwerke, Bauwerke und sonstige Anlagen betreiben, stellen die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Antrags sicher technische Mittel und Technologien zur Neutralisierung und sicheren Entsorgung von Produktions- und Verbrauchsabfällen, Neutralisierung von Emissionen und Schadstoffemissionen sowie andere beste vorhandene Technologien, die die Einhaltung der Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes gewährleisten, führen Aktivitäten zur Wiederherstellung der natürlichen Umwelt durch , Landgewinnung und Landschaftsgestaltung in Übereinstimmung mit dem Gesetz .

3. Die Stilllegung von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und anderen Einrichtungen erfolgt in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes und bei Vorhandensein einer ordnungsgemäß genehmigten Projektdokumentation.

4. Bei der Stilllegung von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und sonstigen Anlagen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Umwelt einschließlich der Reproduktion von Bestandteilen der natürlichen Umwelt zu entwickeln und umzusetzen, um eine günstige Umwelt zu gewährleisten.

5. Die Neuprofilierung der Funktionen von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und anderen Objekten erfolgt im Einvernehmen mit den Exekutivbehörden, die die staatliche Verwaltung auf dem Gebiet des Umweltschutzes ausüben.

Artikel 40

1. Standort, Planung, Bau und Betrieb von Energieanlagen erfolgen nach Maßgabe der §§ 34 – 39 dieses Bundesgesetzes.

2. Bei der Planung und dem Bau von thermischen Kraftwerken sollte vorgesehen werden, dass sie mit hocheffizienten Mitteln zur Reinigung von Emissionen und Schadstoffemissionen, zur Verwendung umweltfreundlicher Brennstoffe und zur sicheren Entsorgung von Produktionsabfällen ausgestattet werden.

3. Bei der Lokalisierung, Planung, Errichtung, Rekonstruktion, Inbetriebnahme und dem Betrieb von Wasserkraftwerken sind der reale Bedarf an elektrischer Energie der jeweiligen Regionen sowie die Geländebeschaffenheit zu berücksichtigen.

Bei der Platzierung dieser Objekte sollten Maßnahmen ergriffen werden, um Gewässer, Einzugsgebiete, aquatische biologische Ressourcen, Ländereien, Böden, Wälder und andere Vegetation, biologische Vielfalt zu erhalten, das nachhaltige Funktionieren natürlicher Ökosysteme zu gewährleisten, natürliche Landschaften und besonders geschützte Naturgebiete zu erhalten und Naturdenkmäler sowie Maßnahmen zur rechtzeitigen Entsorgung von Holz und fruchtbarer Bodenschicht während der Räumung und Überflutung des Stauseebetts und anderer notwendiger Maßnahmen zur Verhinderung negativer Veränderungen in der natürlichen Umwelt, zur Erhaltung des Wasserhaushalts und zur Bereitstellung des günstigsten Bedingungen für die Vermehrung aquatischer biologischer Ressourcen.

4. Beim Errichten, Planen, Bauen, Inbetriebnehmen und Betreiben von Kernanlagen, einschließlich Kernkraftwerken, muss der Schutz der Umwelt vor den Strahlungseinwirkungen solcher Anlagen gewährleistet sein, die festgelegten Verfahren und Standards für die Umsetzung technologischer Prozess, die Anforderungen der Bundesvollzugsbehörden, die zur Ausübung der staatlichen Aufsicht und Kontrolle auf dem Gebiet des Strahlenschutzes befugt sind, sowie die staatlichen Vorschriften über die Sicherheit bei der Verwendung Atomenergie, Maßnahmen ergreifen, um die vollständige Strahlensicherheit der Umwelt und der Bevölkerung in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation und den allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen des Völkerrechts zu gewährleisten, die Ausbildung und Aufrechterhaltung der Qualifikationen der Mitarbeiter von Kernanlagen sicherzustellen.

5. Die Standortbestimmung von Kernanlagen, einschließlich Kernkraftwerken, wird durchgeführt, wenn die Projekte und andere unterstützende Materialien positive Schlussfolgerungen aus der staatlichen Umweltprüfung und anderen staatlichen Prüfungen ziehen, die in den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation vorgesehen sind und die Umwelt- und Strahlenbelastung bestätigen Sicherheit kerntechnischer Anlagen.

6. Projekte zur Standortbestimmung kerntechnischer Anlagen, einschließlich Kernkraftwerke, müssen Lösungen enthalten, die ihre sichere Stilllegung gewährleisten.

Artikel 41

1. Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes für die Errichtung, Planung, Errichtung, Rekonstruktion, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und sonstigen Einrichtungen gelten mit Ausnahme von Militär- und Verteidigungsanlagen, Waffen und militärischem Gerät uneingeschränkt von Notfallsituationen, die die Einhaltung von Umweltschutzauflagen verhindern.

2. Die Liste der Notfälle, die die Einhaltung der Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes bei der Standortwahl, Planung, Errichtung, Rekonstruktion, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung von Militär- und Verteidigungsanlagen, Waffen und militärischem Gerät behindern, wird durch die Gesetzgebung der bestimmt Russische Föderation.

Artikel 42. Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes beim Betrieb landwirtschaftlicher Anlagen

1. Beim Betrieb landwirtschaftlicher Anlagen sind Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes zu beachten, Maßnahmen sind zu treffen, um Böden, Böden, Gewässer, Pflanzen, Tiere und andere Organismen vor negativen Auswirkungen wirtschaftlicher und sonstiger Tätigkeiten auf die zu schützen Umgebung.

2. Landwirtschaftliche Organisationen, die sich mit der Erzeugung, Beschaffung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse befassen, sowie andere landwirtschaftliche Organisationen müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit die Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes erfüllen.

3. Landwirtschaftliche Einrichtungen müssen über die erforderlichen Sanitärschutzzonen und Behandlungseinrichtungen verfügen, die eine Kontamination von Böden, Oberflächen- und Grundwasser, Einzugsgebieten und atmosphärischer Luft ausschließen.

Artikel 43

Bei der Durchführung von Landgewinnung, Platzierung, Planung, Bau, Wiederaufbau, Inbetriebnahme und Betrieb von Rekultivierungssystemen und separat gelegenen Wasserbauwerken sollten Maßnahmen ergriffen werden, um das wasserwirtschaftliche Gleichgewicht und die sparsame Nutzung von Wasser sicherzustellen, Land, Boden, Wälder und andere zu schützen Vegetation, Tiere und andere Organismen sowie die Vermeidung anderer negativer Auswirkungen auf die Umwelt bei der Durchführung von Landgewinnungsmaßnahmen. Die Landgewinnung sollte nicht zu Umweltzerstörung führen und das nachhaltige Funktionieren natürlicher Ökosysteme stören.

Artikel 44

1. Beim Platzieren, Entwerfen, Bauen, Rekonstruieren von städtischen und ländlichen Siedlungen müssen die Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes beachtet werden, um einen günstigen Zustand der Umwelt für das menschliche Leben sowie für den Lebensraum von Pflanzen, Tieren und anderen zu gewährleisten Organismen und das nachhaltige Funktionieren natürlicher Ökosysteme.

Gebäude, Bauwerke, Strukturen und andere Objekte müssen unter Berücksichtigung der Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes, der sanitären und hygienischen Standards und der städtebaulichen Anforderungen lokalisiert werden.

2. Bei der Planung und Entwicklung städtischer und ländlicher Siedlungen sind Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes zu beachten, Maßnahmen zur sanitären Reinigung, Neutralisierung und sicheren Entsorgung von Produktions- und Verbrauchsabfällen, Einhaltung der Normen für zulässige Emissionen und Einleitungen zu treffen Stoffe und Mikroorganismen, sowie für die Wiederherstellung der natürlichen Umwelt, Landgewinnung, Landschaftsgestaltung und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Umweltschutzes und der Umweltsicherheit in Übereinstimmung mit dem Gesetz.

3. Zum Schutz der Umwelt städtischer und ländlicher Siedlungen werden Schutz- und Sicherheitszonen geschaffen, darunter Sanitärschutzzonen, Grünflächen, Grünzonen, einschließlich Waldparkzonen und andere Schutz- und Sicherheitszonen mit einem begrenzten Regime, das der intensiven Wirtschaft entzogen ist Nutzung Naturmanagement.

Artikel 45

1. Die Produktion von Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen muss gemäß den Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes erfolgen.

2. Juristische und natürliche Personen, die Kraftfahrzeuge und andere Fahrzeuge betreiben, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, sind verpflichtet, die Normen für zulässige Emissionen und Ableitungen von Stoffen und Mikroorganismen einzuhalten sowie Maßnahmen zur Neutralisierung von Schadstoffen einschließlich ihrer Neutralisierung zu treffen, und reduzieren den Lärmpegel und andere negative Auswirkungen auf die Umwelt.

3. Die Beziehungen auf dem Gebiet der Herstellung und des Betriebs von Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen sind gesetzlich geregelt.

Artikel 46

1. Standort, Planung, Bau, Wiederaufbau, Inbetriebnahme und Betrieb von Öl- und Gasförderanlagen, Anlagen für die Verarbeitung, den Transport, die Lagerung und den Verkauf von Öl, Gas und Produkten ihrer Verarbeitung müssen in Übereinstimmung mit den gesetzlich festgelegten Anforderungen durchgeführt werden im Bereich Umweltschutz.

2. Bei der Lokalisierung, dem Entwurf, dem Bau, der Rekonstruktion, der Inbetriebnahme und dem Betrieb von Öl- und Gasförderanlagen, Anlagen für die Verarbeitung, den Transport, die Lagerung und den Verkauf von Öl, Gas und Produkten aus ihrer Verarbeitung sollten wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um Produktionsabfälle zu beseitigen und zu neutralisieren und Sammeln von Öl (Begleitgas) und mineralisiertem Wasser, Urbarmachung gestörter und verschmutzter Böden, Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt sowie Entschädigung für Umweltschäden, die während des Baus und Betriebs dieser Anlagen verursacht wurden.

3. Der Bau und Betrieb von Öl- und Gasförderanlagen, Anlagen zur Verarbeitung, zum Transport, zur Lagerung und zum Verkauf von Öl, Gas und Produkten ihrer Verarbeitung sind zulässig, wenn Projekte zur Sanierung kontaminierter Flächen in vorübergehenden und (oder) dauerhafter Landerwerb, positive Ergebnisse der staatlichen Umweltprüfung und anderer etablierter Rechtsvorschriften der staatlichen Expertise, finanzielle Garantien für die Umsetzung solcher Projekte.

4. Bau und Betrieb von Öl- und Gasförderungsanlagen, Öl- und Gasverarbeitungs-, Transport- und Lageranlagen in den Wassergebieten von Gewässern, auf dem Festlandsockel und in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Russischen Föderation sind zulässig, sofern vorhanden positive Schlussfolgerungen des staatlichen Umweltgutachtens und anderer gesetzlich festgelegter staatlicher Gutachten nach der Sanierung kontaminierter Flächen.

Artikel 47

1. Die Herstellung und der Verkehr potenziell gefährlicher Chemikalien, einschließlich radioaktiver, anderer Stoffe und Mikroorganismen, sind auf dem Territorium der Russischen Föderation zulässig, nachdem die erforderlichen toxikologischen, hygienischen und toxikologischen Untersuchungen dieser Stoffe sowie das Verfahren für die Handhabung durchgeführt wurden sie, Umweltstandards und staatliche Registrierung dieser Stoffe in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation.

2. Die Neutralisierung von potenziell gefährlichen chemischen und biologischen Stoffen wird bei Vorhandensein einer ordnungsgemäß vereinbarten Konstruktions- und Technologiedokumentation gemäß dem Gesetz durchgeführt.

Artikel 48. Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes bei der Verwendung radioaktive Substanzen und Nuklearmaterialien

1. Juristische und natürliche Personen sind verpflichtet, die Regeln für die Herstellung, Lagerung, Beförderung, Verwendung, Entsorgung radioaktiver Stoffe (Quellen ionisierender Strahlung) und Kernmaterialien einzuhalten, die festgelegten Höchstgrenzen für ionisierende Strahlung nicht zu überschreiten, und im Falle ihrer Überschreitung unverzüglich die Exekutivbehörden im Bereich der Gewährleistung des Strahlenschutzes über erhöhte umwelt- und gesundheitsgefährdende Strahlungswerte zu informieren, um Maßnahmen zur Beseitigung von Strahlenbelastungsquellen zu ergreifen.

2. Juristische und natürliche Personen, die die Einhaltung der Regeln für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Kernmaterialien sowie radioaktiven Abfällen nicht sicherstellen, haften gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation.

3. Die Einfuhr radioaktiver Abfälle und nuklearer Materialien aus fremden Staaten in die Russische Föderation zum Zweck ihrer Lagerung oder Entsorgung sowie Überschwemmungen, die Versendung radioaktiver Abfälle und nuklearer Materialien zur Entsorgung in den Weltraum sind verboten, sofern nicht anders festgelegt dieses Bundesgesetz.

4. Die Einfuhr bestrahlter Brennelemente von Kernreaktoren aus ausländischen Staaten in die Russische Föderation zur vorübergehenden technologischen Lagerung und (oder) ihrer Verarbeitung ist zulässig, wenn die staatliche ökologische Expertise und andere staatliche Expertise des betreffenden Projekts, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, vorhanden sind der Russischen Föderation, sind gerechtfertigt allgemeiner Niedergang das Risiko einer Strahlenexposition und Erhöhung des Umweltsicherheitsniveaus als Ergebnis der Durchführung des entsprechenden Projekts.

Bestrahlte Brennelemente von Kernreaktoren werden auf der Grundlage internationaler Verträge der Russischen Föderation in die Russische Föderation eingeführt.

Das Verfahren für die Einfuhr bestrahlter Brennelemente von Kernreaktoren in die Russische Föderation wird von der Regierung der Russischen Föderation auf der Grundlage der Grundprinzipien der Gewährleistung der Nichtverbreitung von Kernwaffen, des Umweltschutzes und der wirtschaftlichen Interessen der Russischen Föderation unter Berücksichtigung festgelegt den Vorrang des Rechts berücksichtigen, die nach der Verarbeitung anfallenden radioaktiven Abfälle in den Ursprungsstaat der Kernmaterialien zurückzugeben oder deren Rückführung zu gewährleisten.

Artikel 49. Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes beim Einsatz von Chemikalien in der Land- und Forstwirtschaft

1. Juristische und natürliche Personen sind verpflichtet, die Regeln für die Herstellung, Lagerung, den Transport und die Verwendung von Chemikalien, die in der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden, Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes einzuhalten sowie Maßnahmen zu ergreifen, um negative Auswirkungen auf die Wirtschaft zu verhindern und andere Aktivitäten und Beseitigung schädlicher Folgen, um die Qualität der Umwelt, das nachhaltige Funktionieren natürlicher Ökosysteme und die Erhaltung natürlicher Landschaften gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation zu gewährleisten.

Artikel 50. Schutz der Umwelt vor negativen biologischen Auswirkungen

1. Es ist verboten, Pflanzen, Tiere und andere Organismen, die nicht charakteristisch für natürliche Ökosysteme sind, sowie künstlich geschaffene zu erzeugen, zu züchten und zu verwenden, ohne dass wirksame Maßnahmen entwickelt wurden, um ihre unkontrollierte Vermehrung zu verhindern, ein positiver Abschluss des Staates Umweltprüfung, Genehmigung der föderalen Exekutivbehörden, die die staatliche Verwaltung auf dem Gebiet des Umweltschutzes durchführen, anderer föderaler Exekutivorgane gemäß ihrer Zuständigkeit und der Gesetzgebung der Russischen Föderation.

2. Bei der Platzierung, Planung, dem Bau, der Rekonstruktion, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung von gefährlichen Produktionsanlagen, der Anwendung von Technologien, die mit den negativen Auswirkungen von Mikroorganismen auf die Umwelt verbunden sind, den Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes, den Umweltstandards, einschließlich einschließlich Standards für das Maximum zulässige Konzentrationen von Mikroorganismen, staatliche Normen und andere behördliche Dokumente im Bereich des Umweltschutzes.

3. Juristische und natürliche Personen, die an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer negativen Auswirkung von Mikroorganismen auf die Umwelt beteiligt sind, sind verpflichtet, eine umweltverträgliche Herstellung, Beförderung, Verwendung, Lagerung, Platzierung und Neutralisierung von Mikroorganismen sicherzustellen, Maßnahmen zur Unfallverhütung zu entwickeln und umzusetzen und Katastrophen, Verhinderung und Beseitigung der Folgen der negativen Auswirkungen von Mikroorganismen auf die Umwelt.

Artikel 51. Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes beim Umgang mit Produktions- und Verbrauchsabfällen

1. Produktions- und Verbrauchsabfälle, einschließlich radioaktiver Abfälle, müssen gesammelt, verwendet, neutralisiert, transportiert, gelagert und vergraben werden, wobei die Bedingungen und Methoden dafür sicher für die Umwelt sein und durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation geregelt sein müssen.

Einleitung von Produktions- und Verbrauchsabfällen, einschließlich radioaktiver Abfälle, in Oberflächen- und Grundwasserkörper, in Einzugsgebiete, in den Untergrund und in den Boden;

Ablagerung gefährlicher Abfälle und radioaktiver Abfälle in Gebieten neben städtischen und ländlichen Siedlungen, in Waldparks, Kurorten, medizinischen und Erholungsgebieten, auf Tierwanderungsrouten, in der Nähe von Laichplätzen und an anderen Orten, an denen eine Gefahr für die Umwelt entstehen kann, natürlich Ökosysteme und menschliche Gesundheit;

Entsorgung gefährlicher Abfälle und radioaktiver Abfälle in den Einzugsgebieten von unterirdischen Gewässern, die als Quellen für die Wasserversorgung, für balneologische Zwecke, zur Gewinnung wertvoller Bodenschätze verwendet werden;

Import von gefährlichen Abfällen und radioaktiven Abfällen in die Russische Föderation zum Zweck ihrer Entsorgung und Neutralisierung.

3. Die Beziehungen im Bereich des Umgangs mit Produktions- und Verbrauchsabfällen sowie mit gefährlichen Abfällen und radioaktiven Abfällen werden durch die einschlägige Gesetzgebung der Russischen Föderation geregelt.

Artikel 52. Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes bei der Einrichtung von Schutz- und Sicherheitszonen

1. Um das nachhaltige Funktionieren natürlicher Ökosysteme zu gewährleisten, Naturkomplexe, Naturlandschaften und besonders geschützte Naturgebiete vor Verschmutzung und anderen negativen Auswirkungen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten zu schützen, werden Schutz- und Schutzzonen eingerichtet.

2. Zum Schutz der Lebensbedingungen des Menschen, des Lebensraums von Pflanzen, Tieren und anderen Organismen in der Umgebung von Industriezonen und Objekten wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, werden Schutz- und Sicherheitszonen geschaffen, einschließlich Sanitärschutz Zonen, in Quartieren, Mikrobezirken städtischer und ländlicher Siedlungen - Territorien, Grünzonen, einschließlich Waldparkzonen und andere Zonen mit einem begrenzten Naturmanagementregime.

3. Das Verfahren zur Einrichtung und Schaffung von Schutz- und Sicherheitszonen ist gesetzlich geregelt.

Artikel 53

Bei der Privatisierung und Verstaatlichung von Eigentum werden Umweltschutzmaßnahmen und Entschädigungen für Umweltschäden sichergestellt.

Artikel 54. Schutz der Ozonschicht der Atmosphäre

Schutz der Ozonschicht der Atmosphäre vor Umwelteinflüssen gefährliche Veränderungen wird sichergestellt durch die Regulierung der Produktion und Verwendung von Stoffen, die die Ozonschicht der Atmosphäre zerstören, in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen der Russischen Föderation, allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen des Völkerrechts sowie der Gesetzgebung der Russischen Föderation.

Artikel 55. Schutz der Umwelt vor negativen physischen Einwirkungen

1. Die Organe der Staatsgewalt der Russischen Föderation, die Organe der Staatsgewalt der Subjekte der Russischen Föderation, die Organe der lokalen Selbstverwaltung, juristische Personen und natürliche Personen sind verpflichtet, bei der Ausübung wirtschaftlicher und anderer Tätigkeiten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen um die negativen Auswirkungen von Lärm, Vibrationen, elektrischen, elektromagnetischen, magnetischen Feldern und anderen negativen physikalischen Auswirkungen auf die Umwelt in städtischen und ländlichen Siedlungen, Erholungsgebieten, Lebensräumen von Wildtieren und Vögeln, einschließlich ihrer Brut, auf natürliche Ökosysteme zu verhindern und zu beseitigen und Naturlandschaften.

2. Bei der Planung und Entwicklung städtischer und ländlicher Siedlungen, bei der Planung, dem Bau, der Rekonstruktion und dem Betrieb von Produktionsanlagen, der Schaffung und Beherrschung neuer Ausrüstungen, der Herstellung und dem Betrieb von Fahrzeugen müssen Maßnahmen entwickelt werden, um die Einhaltung der Standards für zulässige physische Einwirkungen sicherzustellen.

Artikel 56. Einflussmaßnahmen bei Verletzung von Umweltauflagen

Im Falle eines Verstoßes gegen die in diesem Kapitel vorgesehenen Umweltanforderungen können Aktivitäten, die gegen diese Anforderungen verstoßen, gemäß dem durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren eingeschränkt, ausgesetzt oder beendet werden.

Kapitel VIII. Zonen der Umweltkatastrophe, Zonen der Notsituationen

Artikel 57

1. Das Verfahren zur Erklärung und Festlegung des Regimes der Zonen der Umweltkatastrophe wird durch die Gesetzgebung über die Zonen der Umweltkatastrophe festgelegt.

2. Der Umweltschutz in Notfallzonen wird durch das Bundesgesetz zum Schutz der Bevölkerung und der Gebiete vor natürlichen und von Menschen verursachten Notfällen, andere Bundesgesetze und andere Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, Gesetze und andere Rechtsvorschriften der Russischen Föderation festgelegt konstituierende Einheiten der Russischen Föderation.

Kapitel IX. Naturobjekte unter besonderem Schutz

Artikel 58. Maßnahmen zum Schutz von Naturgütern

1. Naturgüter von besonderem ökologischem, wissenschaftlichem, historischem, kulturellem, ästhetischem, Erholungs-, Gesundheits- und sonstigem Wert stehen unter besonderem Schutz. Für den Schutz solcher Naturobjekte wird eine besondere Rechtsordnung geschaffen, einschließlich der Schaffung besonders geschützter Objekte Naturgebiete.

2. Das Verfahren zur Schaffung und Funktionsweise besonders geschützter Naturgebiete wird durch die Gesetzgebung über besonders geschützte Naturgebiete geregelt.

3. Landesnaturparke, einschließlich Landesnaturbiosphärenparks, Landesnaturparks, Naturdenkmäler, Nationalparks, Dendrologische Parks, Naturparks, Botanische Gärten und sonstige besondere Schutzgebiete, Naturobjekte mit besonderer umweltbezogener, wissenschaftlicher, historischer und kultureller, ästhetischer, Erholungs-, Gesundheits- und andere wertvolle Werte bilden einen natürlichen Reservefonds.

4. Die Entnahme von Land aus dem Naturreservefonds ist verboten, mit Ausnahme der durch Bundesgesetze vorgesehenen Fälle.

5. Grundstücke innerhalb der Grenzen der Territorien, auf denen sich Naturobjekte von besonderer ökologischer, wissenschaftlicher, historischer und kultureller, ästhetischer, Erholungs-, Gesundheits- und anderer wertvoller Bedeutung befinden und unter besonderem Schutz stehen, unterliegen nicht der Privatisierung.

Artikel 59. Rechtsordnung zum Schutz von Naturgütern

1. Die Rechtsordnung für den Schutz von Naturobjekten wird durch Gesetze im Bereich des Umweltschutzes, Gesetze zum Natur- und Kulturerbe sowie andere Gesetze festgelegt.

2. Wirtschaftliche und andere Aktivitäten, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben und zur Verschlechterung und (oder) Zerstörung von Naturobjekten führen, die besondere ökologische, wissenschaftliche, historische und kulturelle, ästhetische, erholungsbezogene, gesundheitliche und andere wertvolle Bedeutung haben und unterstehen besonderer Schutz sind verboten.

Artikel 60. Schutz seltener und gefährdeter Pflanzen, Tiere und anderer Organismen

1. Zum Schutz und zur Erfassung seltener und gefährdeter Pflanzen, Tiere und anderer Organismen werden das Rote Buch der Russischen Föderation und die Roten Bücher der Teilstaaten der Russischen Föderation erstellt. Pflanzen, Tiere und andere Organismen, die zu den in den Roten Büchern aufgeführten Arten gehören, unterliegen überall der Entziehung aus der wirtschaftlichen Nutzung. Um seltene und gefährdete Pflanzen, Tiere und andere Organismen zu erhalten, muss ihr genetischer Fundus in Niedrigtemperatur-Genbanken sowie in einem künstlich geschaffenen Lebensraum erhalten werden. Aktivitäten, die zu einer Verringerung der Anzahl dieser Pflanzen, Tiere und anderen Organismen führen und ihren Lebensraum verschlechtern, sind verboten.

2. Das Verfahren zum Schutz seltener und gefährdeter Pflanzen, Tiere und anderer Organismen, das Verfahren zur Führung des Roten Buches der Russischen Föderation, der Roten Bücher der Teilstaaten der Russischen Föderation sowie das Verfahren zur Erhaltung ihrer Genfonds in Niedrigtemperatur-Genbanken und in einem künstlich geschaffenen Lebensraum wird durch die Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes bestimmt.

3. Einfuhr in die Russische Föderation, Ausfuhr aus der Russischen Föderation und Transittransport durch die Russische Föderation sowie Inverkehrbringen seltener und gefährdeter Pflanzen, Tiere und anderer Organismen, ihrer besonders wertvollen Arten, einschließlich darunter fallender Pflanzen, Tiere und anderer Organismen aufgrund internationaler Verträge der Russischen Föderation, wird durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Grundsätze und Normen des Völkerrechts geregelt.

Artikel 61. Schutz des grünen Fonds der städtischen und ländlichen Siedlungen

1. Der Grünfonds städtischer und ländlicher Siedlungen ist eine Reihe von Grünflächen, einschließlich Flächen mit Baum- und Strauchvegetation und Flächen mit Grasvegetation, innerhalb der Grenzen dieser Siedlungen.

2. Der Schutz des Grünfonds städtischer und ländlicher Siedlungen sieht ein System von Maßnahmen vor, die die Erhaltung und Entwicklung des Grünfonds gewährleisten und zur Normalisierung der ökologischen Situation und zur Schaffung eines günstigen Umfelds erforderlich sind.

In den Gebieten, die Teil des Grünen Fonds sind, sind wirtschaftliche und andere Aktivitäten verboten, die sich negativ auf diese Gebiete auswirken und die Erfüllung ihrer Funktionen zu ökologischen, sanitär-hygienischen und Erholungszwecken behindern.

3. Die staatliche Regulierung im Bereich des Schutzes des Grünfonds der städtischen und ländlichen Siedlungen erfolgt gemäß dem Gesetz.

Artikel 62. Schutz seltener und gefährdeter Böden

1. Seltene und gefährdete Böden unterliegen dem staatlichen Schutz, und zum Zwecke ihrer Erfassung und ihres Schutzes werden das Rote Buch der Böden der Russischen Föderation und die Roten Bücher der Böden der Teilstaaten der Russischen Föderation erstellt, das Verfahren für die Erhaltung, die durch die Bodenschutzgesetzgebung bestimmt wird.

2. Das Verfahren zur Einstufung von Böden als selten und gefährdet sowie das Verfahren zur Festlegung von Regelungen für die Nutzung von Grundstücken, deren Böden als selten und gefährdet eingestuft sind, wird durch Gesetz bestimmt.

Kapitel X. Staatliche Umweltüberwachung (Staatliche Umweltüberwachung)

Artikel 63. Organisation der staatlichen Umweltüberwachung (staatliche Umweltüberwachung)

1. Die staatliche Umweltüberwachung (staatliche Umweltüberwachung) wird gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation und den Rechtsvorschriften der Teileinheiten der Russischen Föderation durchgeführt, um den Zustand der Umwelt, einschließlich des Zustands der Umwelt, zu überwachen die Bereiche, in denen sich Quellen anthropogener Auswirkungen befinden, und die Auswirkungen dieser Quellen auf die Umwelt sowie um den Bedarf des Staates, juristischer Personen und Einzelpersonen an zuverlässigen Informationen zu decken, die erforderlich sind, um sie zu verhindern und (oder) zu reduzieren nachteilige Wirkungen Veränderungen im Zustand der Umwelt.

2. Das Verfahren zur Organisation und Durchführung der staatlichen Umweltüberwachung (staatliche Umweltüberwachung) wird von der Regierung der Russischen Föderation festgelegt.

3. Informationen über den Zustand der Umwelt und ihre Veränderung, die im Rahmen der staatlichen Überwachung der Umwelt (staatliche Umweltüberwachung) erhalten wurden, werden von den staatlichen Behörden der Russischen Föderation, den staatlichen Behörden der Teileinheiten der Russischen Föderation verwendet , lokale Regierungen zur Entwicklung von Prognosen der sozioökonomischen Entwicklung und Annahme relevanter Entscheidungen, Entwicklung von föderalen Programmen im Bereich der Umweltentwicklung der Russischen Föderation, Zielprogramme im Bereich Umweltschutz der Teileinheiten der Russischen Föderation und Umweltschutz Maße.

Das Verfahren zur Bereitstellung von Informationen über den Zustand der Umwelt ist gesetzlich geregelt.

Kapitel XI. Kontrolle im Bereich Umweltschutz (Umweltkontrolle)

Artikel 64. Kontrollaufgaben im Bereich des Umweltschutzes (Umweltkontrolle)

1. Die Kontrolle im Bereich des Umweltschutzes (Umweltkontrolle) wird durchgeführt, um die Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes durch die staatlichen Behörden der Russischen Föderation, die staatlichen Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation sicherzustellen, Kommunalverwaltungen, juristische Personen und Einzelpersonen, Einhaltung von Anforderungen, einschließlich Standards und Vorschriften im Bereich Umweltschutz, sowie Gewährleistung der Umweltsicherheit.

2. Die staatliche, industrielle, kommunale und öffentliche Kontrolle im Bereich des Umweltschutzes wird in der Russischen Föderation durchgeführt.

Artikel 65. Staatliche Kontrolle auf dem Gebiet des Umweltschutzes (staatliche Umweltkontrolle)

1. Die staatliche Kontrolle auf dem Gebiet des Umweltschutzes (staatliche Umweltkontrolle) wird von föderalen Exekutivbehörden und Exekutivbehörden der Subjekte der Russischen Föderation durchgeführt.

Die staatliche Kontrolle im Bereich des Umweltschutzes (staatliche Umweltkontrolle) erfolgt nach dem von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren.

2. Die Liste der Einrichtungen, die gemäß diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen der staatlichen Umweltkontrolle unterliegen, wird von der Regierung der Russischen Föderation festgelegt.

3. Die Liste der Beamten des föderalen Exekutivorgans, die die föderale Umweltkontrolle ausüben (föderale Inspektoren auf dem Gebiet des Umweltschutzes), wird von der Regierung der Russischen Föderation erstellt.

4. Die Liste der Beamten der staatlichen Behörden der Subjekte der Russischen Föderation, die die staatliche Umweltkontrolle ausüben (staatliche Inspektoren im Bereich des Umweltschutzes der Subjekte der Russischen Föderation), wird in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Subjekte der Russischen Föderation erstellt der Russischen Föderation.

5. Es ist verboten, die Funktionen der staatlichen Kontrolle im Bereich des Umweltschutzes (staatliche Umweltkontrolle) und die Funktionen der sparsamen Nutzung der natürlichen Ressourcen zu kombinieren.

Artikel 66. Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der staatlichen Inspektoren auf dem Gebiet des Umweltschutzes

1. Staatsinspektoren auf dem Gebiet des Umweltschutzes haben bei der Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse das Recht in der vorgeschriebenen Weise:

Besuchen Sie Organisationen, Objekte wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten, unabhängig von der Eigentumsform, einschließlich Objekten, die dem Staatsschutz unterliegen, Verteidigungseinrichtungen, Zivilschutzeinrichtungen, um sich mit Dokumenten und anderen Materialien vertraut zu machen, die für die Durchführung der staatlichen Umweltkontrolle erforderlich sind;

Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften, staatlichen Normen und anderen behördlichen Dokumenten im Bereich Umweltschutz, Betrieb von Aufbereitungsanlagen und anderen Neutralisationsgeräten, Kontrollen sowie Umsetzung von Plänen und Maßnahmen zum Umweltschutz;

die Einhaltung der Anforderungen, Normen und Regeln auf dem Gebiet des Umweltschutzes bei der Errichtung, Errichtung, Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Außerbetriebnahme von Produktions- und sonstigen Anlagen zu überprüfen;

die Erfüllung der im Abschluss des Landesumweltgutachtens festgelegten Anforderungen prüfen und Vorschläge zu deren Umsetzung machen;

Forderungen stellen und Aufträge erteilen an Rechts- und Einzelpersonenüber die Beseitigung von Verstößen gegen Gesetze im Bereich des Umweltschutzes und Verstöße gegen Umweltanforderungen, die im Rahmen der staatlichen Umweltkontrolle festgestellt wurden;

Aussetzung der wirtschaftlichen und sonstigen Aktivitäten juristischer und natürlicher Personen im Falle eines Verstoßes gegen die Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes;

Personen, die Verstöße gegen Gesetze im Bereich des Umweltschutzes begangen haben, zur administrativen Verantwortung zu bringen;

andere gesetzlich festgelegte Befugnisse ausüben.

2. Staatliche Inspektoren auf dem Gebiet des Umweltschutzes sind verpflichtet:

Verstöße gegen Gesetze im Bereich des Umweltschutzes zu verhindern, aufzudecken und zu bekämpfen;

Verletzer von Gesetzen im Bereich des Umweltschutzes über ihre Rechte und Pflichten aufklären;

gesetzlichen Vorgaben einhalten.

3. Gegen Entscheidungen staatlicher Inspektoren auf dem Gebiet des Umweltschutzes kann gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation Berufung eingelegt werden.

4. Staatliche Inspektoren auf dem Gebiet des Umweltschutzes unterliegen dem staatlichen Schutz gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation.

Artikel 67. Produktionskontrolle im Bereich des Umweltschutzes (Betriebliche Umweltschutzkontrolle)

1. Die Produktionskontrolle auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Betriebliche Umweltkontrolle) wird durchgeführt, um die Umsetzung von Maßnahmen zum Umweltschutz, zur rationellen Nutzung und Wiederherstellung natürlicher Ressourcen im Prozess der wirtschaftlichen und sonstigen Aktivitäten sicherzustellen, sowie in um die Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes zu erfüllen, die durch die Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes festgelegt wurden.

2. Wirtschaftssubjekte und andere Wirtschaftssubjekte sind verpflichtet, den Exekutivbehörden und lokalen Regierungen, die die staatliche bzw. kommunale Kontrolle ausüben, Informationen über die Organisation der industriellen Umweltkontrolle in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zur Verfügung zu stellen.

Artikel 68

1. Die kommunale Kontrolle auf dem Gebiet des Umweltschutzes (kommunale Umweltkontrolle) auf dem Gebiet einer kommunalen Formation wird von den lokalen Regierungen oder von ihnen ermächtigten Stellen durchgeführt.

2. Die kommunale Kontrolle im Bereich des Umweltschutzes (kommunale Umweltkontrolle) auf dem Gebiet der Gemeinde wird gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation und in der durch die ordnungsrechtlichen Rechtsakte der Kommunalverwaltungen festgelegten Weise durchgeführt.

3. Die öffentliche Kontrolle auf dem Gebiet des Umweltschutzes (öffentliche Umweltkontrolle) wird durchgeführt, um das Recht aller auf eine günstige Umwelt zu verwirklichen und Verstöße gegen die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu verhindern.

4. Die öffentliche Kontrolle auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Öffentliche Umweltkontrolle) wird von öffentlichen und anderen gemeinnützigen Vereinigungen gemäß ihren Statuten sowie von Bürgern gemäß dem Gesetz durchgeführt.

5. Die Ergebnisse der öffentlichen Kontrolle im Bereich des Umweltschutzes (öffentliche Umweltkontrolle), die den staatlichen Behörden der Russischen Föderation, den staatlichen Behörden der Teileinheiten der Russischen Föderation und den lokalen Regierungen vorgelegt werden, unterliegen der obligatorischen Berücksichtigung im gesetzlich vorgeschriebene Weise.

Artikel 69. Staatliche Registrierung von Objekten, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben

1. Die staatliche Bilanzierung von Objekten, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, wird zum Zweck der staatlichen Regulierung von Umweltaktivitäten sowie laufender und durchgeführt vorausschauende Planung Maßnahmen zur Verringerung der negativen Auswirkungen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten auf die Umwelt.

2. Die staatliche Bilanzierung von Objekten, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, sowie die Bewertung dieser Auswirkungen auf die Umwelt erfolgt in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise.

3. Gegenstände, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Daten über ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterliegen der staatlichen statistischen Erfassung.

Kapitel XII. Wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Artikel 70. Wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes

1. Wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes dient der sozialen, wirtschaftlichen und ökologisch ausgewogenen Entwicklung der Russischen Föderation, der Schaffung einer wissenschaftlichen Grundlage für den Umweltschutz, der Entwicklung wissenschaftlich fundierter Verbesserungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen die Umwelt, Gewährleistung des nachhaltigen Funktionierens natürlicher Ökosysteme, rationelle Nutzung und Reproduktion natürlicher Ressourcen, Gewährleistung der Umweltsicherheit.

2. Wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes wird durchgeführt, um:

Entwicklung von Konzepten, wissenschaftlichen Prognosen und Plänen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Umwelt;

Einschätzung der Folgen der negativen Auswirkungen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten auf die Umwelt;

Verbesserung der Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes, Erstellung von Vorschriften, staatlichen Standards und anderen behördlichen Dokumenten im Bereich des Umweltschutzes;

Entwicklung und Verbesserung von Indikatoren einer umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung, Methoden und Methoden zu ihrer Ermittlung;

Entwicklung und Schöpfung beste Technik im Bereich Umweltschutz und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen;

Entwicklung von Programmen zur Sanierung von Gebieten, die als Zonen ökologischer Katastrophe eingestuft sind;

Entwicklung von Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des natürlichen Potenzials und Erholungspotenzials der Russischen Föderation;

andere Zwecke im Bereich des Umweltschutzes.

3. Wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes wird von Wissenschaftsorganisationen nach Maßgabe des Bundeswissenschaftsgesetzes und der Landeswissenschafts- und Technikpolitik betrieben.

Kapitel XIII. Grundlagen der Bildung ökologischer Kultur

Artikel 71. Allgemeinheit und Komplexität der Umwelterziehung

Um eine ökologische Kultur und Berufsausbildung von Fachleuten auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu bilden, wird ein System allgemeiner und umfassender Umweltbildung eingerichtet, das Vorschul- und Allgemeinbildung, Sekundar-, Berufs- und Hochschulbildung, postgraduale Berufsbildung und Beruf umfasst Umschulung und Weiterbildung von Fachkräften sowie Verbreitung von Umweltwissen, unter anderem durch Medien, Museen, Bibliotheken, Kultureinrichtungen, Umweltinstitutionen, Sport- und Tourismusorganisationen.

Artikel 72. Vermittlung der Grundlagen des Umweltwissens in Bildungseinrichtungen

1. In vorschulischen Bildungseinrichtungen, allgemeinbildenden Einrichtungen und Bildungseinrichtungen der Zusatzbildung werden unabhängig von ihrem Profil und ihrer Organisations- und Rechtsform die Grundlagen des Umweltwissens vermittelt.

2. Entsprechend dem Profil von Bildungseinrichtungen zur beruflichen Aus-, Um- und Weiterbildung von Fachkräften wird Unterricht erteilt Akademische Disziplinenüber Umweltschutz, ökologische Sicherheit und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen.

Artikel 73. Ausbildung von Leitern von Organisationen und Fachleuten auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Umweltsicherheit

1. Die Leiter von Organisationen und Fachleute, die für Entscheidungen im Rahmen von wirtschaftlichen und anderen Tätigkeiten verantwortlich sind, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können, müssen auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Umweltsicherheit geschult werden.

2. Die Schulung von Leitern von Organisationen und Fachleuten auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Umweltsicherheit, die für Entscheidungen im Rahmen von wirtschaftlichen und anderen Aktivitäten verantwortlich sind, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können, wird in Übereinstimmung mit dem Gesetz durchgeführt.

Artikel 74. Umwelterziehung

1. Um eine ökologische Kultur in der Gesellschaft zu bilden, Bildung vorsichtige Haltung zur Natur, rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen, Umwelterziehung erfolgt durch die Verbreitung von Umweltwissen über Umweltsicherheit, Informationen über den Zustand der Umwelt und die Nutzung natürlicher Ressourcen.

2. Die Umwelterziehung, einschließlich der Information der Bevölkerung über die Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes und die Gesetzgebung im Bereich der Umweltsicherheit, wird von den staatlichen Behörden der Russischen Föderation, den staatlichen Behörden der Teileinheiten der Russischen Föderation und den lokalen Regierungen durchgeführt , öffentliche Verbände, Medien, aber auch Bildungseinrichtungen, kulturelle Einrichtungen, Museen, Bibliotheken, Umwelteinrichtungen, Sport- und Tourismusorganisationen, andere juristische Personen.

Kapitel XIV. Verantwortung für Verstöße gegen das Umweltrecht und Beilegung von Streitigkeiten im Bereich des Umweltschutzes

Artikel 75. Arten der Haftung für die Verletzung von Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes

Für Verstöße gegen die Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes wird eine vermögensrechtliche, disziplinarische, administrative und strafrechtliche Haftung gemäß der Gesetzgebung festgelegt.

Artikel 76. Beilegung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Streitigkeiten auf dem Gebiet des Umweltschutzes werden vor Gericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz beigelegt.

Artikel 77. Verpflichtung zum vollständigen Ersatz von Umweltschäden

1. Juristische und natürliche Personen, die der Umwelt durch Verschmutzung, Ausbeutung, Beschädigung, Zerstörung, irrationale Nutzung natürlicher Ressourcen, Verschlechterung und Zerstörung natürlicher Ökosysteme, Naturkomplexe und Naturlandschaften und andere Gesetzesverstöße Schaden zugefügt haben im Bereich des Umweltschutzes, sind nach Maßgabe des Gesetzes verpflichtet, diese vollständig zu erstatten.

2. Umweltschäden, die durch einen Gegenstand wirtschaftlicher und sonstiger Tätigkeiten verursacht werden, einschließlich für deren Vorhaben ein positives Ergebnis des staatlichen Umweltgutachtens vorliegt, einschließlich Tätigkeiten zur Entfernung von Bestandteilen der natürlichen Umwelt, sind ersatzpflichtig der Kunde und (oder) Gegenstand wirtschaftlicher und sonstiger Aktivitäten.

3. Umweltschäden, die durch einen Gegenstand wirtschaftlicher und sonstiger Tätigkeiten verursacht werden, werden gemäß den ordnungsgemäß genehmigten Sätzen und Methoden zur Berechnung der Höhe des Umweltschadens und, falls sie nicht vorhanden sind, auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten für die Wiederherstellung der Umwelt entschädigt gestörten Zustand der Umwelt unter Berücksichtigung der entstandenen Schäden, einschließlich entgangener Gewinne.

Artikel 78

1. Die Entschädigung für Umweltschäden, die durch Verletzung der Gesetzgebung auf dem Gebiet des Umweltschutzes verursacht wurden, erfolgt freiwillig oder durch Entscheidung eines Gerichts oder eines Schiedsgerichts.

Die Ermittlung der Höhe des Umweltschadens durch Verstoß gegen die Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten für die Wiederherstellung des gestörten Zustands der Umwelt unter Berücksichtigung der entstandenen Schäden, einschließlich des entgangenen Gewinns wie in Übereinstimmung mit den Projekten der Rekultivierung und anderen Wiederherstellungsarbeiten, in deren Fehlen, in Übereinstimmung mit den Sätzen und Methoden zur Berechnung der Höhe der Umweltschäden, die von den Exekutivbehörden genehmigt wurden, die die staatliche Verwaltung im Bereich des Umweltschutzes ausüben.

2. Aufgrund einer Entscheidung eines Gerichts oder eines Schiedsgerichts können Umweltschäden, die durch eine Verletzung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Umweltschutzes verursacht wurden, dadurch ersetzt werden, dass dem Beklagten die Verpflichtung auferlegt wird, den gestörten Zustand der Umwelt wiederherzustellen auf seine Kosten gemäß dem Projekt der Restaurierungsarbeiten.

3. Ansprüche auf Ersatz von Umweltschäden, die durch die Verletzung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Umweltschutzes verursacht wurden, können innerhalb von zwanzig Jahren geltend gemacht werden.

Artikel 79

1. Gesundheits- und Eigentumsschäden von Bürgern, die durch negative Umweltauswirkungen infolge wirtschaftlicher und sonstiger Tätigkeiten juristischer und natürlicher Personen verursacht werden, sind vollständig zu entschädigen.

2. Die Bestimmung des Umfangs und der Höhe der Entschädigung für Schäden, die der Gesundheit und dem Eigentum der Bürger infolge eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes zugefügt wurden, erfolgt in Übereinstimmung mit dem Gesetz.

Artikel 80

Ansprüche auf Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung der Aktivitäten von juristischen Personen und Einzelpersonen, die unter Verstoß gegen die Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes durchgeführt werden, werden von einem Gericht oder einem Schiedsgericht geprüft.

Kapitel XV. Internationale Zusammenarbeit im Bereich Umweltschutz

Artikel 81. Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

russische Föderation führt die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen des Völkerrechts und den internationalen Verträgen der Russischen Föderation auf dem Gebiet des Umweltschutzes durch.

Artikel 82. Internationale Verträge der Russischen Föderation auf dem Gebiet des Umweltschutzes

1. Internationale Verträge der Russischen Föderation auf dem Gebiet des Umweltschutzes, für deren Anwendung keine Erlassung innerstaatlicher Gesetze erforderlich ist, gelten unmittelbar für Beziehungen, die im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet des Umweltschutzes entstehen. In anderen Fällen wird neben dem internationalen Vertrag der Russischen Föderation auf dem Gebiet des Umweltschutzes der entsprechende Rechtsakt angewendet, der zur Umsetzung der Bestimmungen des internationalen Vertrages der Russischen Föderation erlassen wurde.

2. Wenn ein internationaler Vertrag der Russischen Föderation auf dem Gebiet des Umweltschutzes andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Regeln festlegt, gelten die Regeln des internationalen Vertrags.

Kapitel XVI. Schlussbestimmungen

Artikel 83. Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

Dieses Bundesgesetz tritt am Tag seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft.

Artikel 84

1. Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als ungültig anzuerkennen:

Gesetz der RSFSR vom 19. Dezember 1991 N2060-I „Über den Umweltschutz“ (Bulletin des Kongresses der Volksabgeordneten der Russischen Föderation und des Obersten Rates der Russischen Föderation, 1992, N10, Art. 457), mit Ausnahme des Artikels 84, der gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Kodex der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten ungültig wird;

Gesetz der Russischen Föderation vom 21. Februar 1992 N2397-I „Über Änderungen des Artikels 20 des Gesetzes der RSFSR „Über den Umweltschutz“ (Bulletin des Kongresses der Volksabgeordneten der Russischen Föderation und des Obersten Rates der Russischen Föderation). , 1992, N10, Artikel 459);

Artikel 4 des Gesetzes der Russischen Föderation vom 2. Juni 1993 N5076-I „Über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes der RSFSR „Über das gesundheitliche und epidemiologische Wohlergehen der Bevölkerung“, das Gesetz der Russischen Föderation „Über den Schutz von Verbraucherrechte", das Gesetz der Russischen Föderation "Über den Umweltschutz" "(Wedomosti des Kongresses der Volksabgeordneten der Russischen Föderation und des Obersten Rates der Russischen Föderation, 1993, N29, Art. 1111);

Bundesgesetz vom 10. Juli 2001 N93-FZ „Über die Änderung von Artikel 50 des Gesetzes der RSFSR „Über den Umweltschutz“ (Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 2001, N29, Art. 2948).

2. Dekret des Obersten Rates der RSFSR vom 19. Dezember 1991 N2061-I „Über das Verfahren zur Verabschiedung des Gesetzes der RSFSR „Über den Schutz der Umwelt“ (Bulletin des Kongresses der Volksabgeordneten der Russischen Föderation und Oberster Rat der Russischen Föderation, 1992, N10, Art. 458) erlischt gleichzeitig mit Artikel 84 des Gesetzes der RSFSR „Über den Umweltschutz“.

3. Der Präsident der Russischen Föderation und die Regierung der Russischen Föderation bringen ihre ordnungsrechtlichen Rechtsakte mit diesem Bundesgesetz in Einklang.

Der Präsident
Russische Föderation
W. Putin

Im Januar 2002 trat ein neues Bundesgesetz „Umweltschutz“ in Kraft. Dieses Gesetz ersetzt das 1991 verabschiedete Gesetz der RSFSR „Über den Umweltschutz“. In den Jahren 2004-2008 wurde das Gesetz geändert, um die Befugnisse der Subjekte der Russischen Föderation und der Kommunen im Bereich Umweltschutz zu klären.

Das Umweltschutzgesetz besteht aus 16 Kapiteln:

Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen.

Kapitel II. Grundlagen des Managements im Umweltschutz.

Kapitel III. Rechte und Pflichten von Bürgern, öffentlichen und anderen gemeinnützigen Vereinigungen im Bereich des Umweltschutzes.

Kapitel IV. Ökonomische Regulierung im Bereich des Umweltschutzes.

Kapitel V. Rationierung im Bereich des Umweltschutzes.

Kapitel VI. Umweltverträglichkeitsprüfung und ökologisches Gutachten.

Kapitel VII. Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes bei der Durchführung wirtschaftlicher und sonstiger Aktivitäten.

Kapitel VIII. Zonen der Umweltkatastrophe, Zonen der Notsituationen.

Kapitel IX. Naturobjekte unter besonderem Schutz.

Kapitel X. Staatliche Umweltüberwachung (staatliche Umweltüberwachung).

Kapitel XI. Kontrolle im Bereich des Umweltschutzes (Umweltkontrolle).

Kapitel XII. Wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes.

Kapitel XIII. Grundlagen der Bildung der ökologischen Kultur.

Kapitel XIV. Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Gesetze im Bereich des Umweltschutzes und Beilegung von Streitigkeiten im Bereich des Umweltschutzes.

Kapitel XV. Internationale Zusammenarbeit im Bereich Umweltschutz.

Kapitel XVI. Schlussbestimmungen.

BEI Kapitel 1 Das Bundesgesetz enthält Definitionen der wichtigsten Konzepte, darunter: im Bereich der Regulierung, der staatlichen Umweltüberwachung, der Umweltprüfung, der besten vorhandenen Technologie, des Umweltrisikos und der Umweltsicherheit. Es werden die wichtigsten Grundsätze des Umweltschutzes formuliert, die die Auswirkungen wirtschaftlicher und sonstiger Aktivitäten auf die natürliche Umwelt auf der Grundlage der Einhaltung der Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes ermöglichen. Gleichzeitig sollte die Verringerung der negativen Auswirkungen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten auf die Umwelt auf der Grundlage der Nutzung der besten vorhandenen Technologien unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren erfolgen. Das Gesetz legt die Objekte des Umweltschutzes vor Verschmutzung und Erschöpfung, Degradation fest, dazu gehören:



Ländereien, Eingeweide, Böden;

Oberflächen- und Grundwasser;

Wälder und andere Pflanzen, Tiere und andere Organismen und deren genetischer Bestand;

Atmosphärische Luft, die Ozonschicht der Atmosphäre und des erdnahen Weltraums.

Die Befugnisse der staatlichen Behörden der Russischen Föderation, der Teileinheiten der Russischen Föderation und der lokalen Regierungen im Bereich der Beziehungen zum Umweltschutz werden berücksichtigt Kapitel 2. Die Abgrenzung der Befugnisse im Bereich der Beziehungen zum Umweltschutz zwischen den staatlichen Behörden der Russischen Föderation und den staatlichen Behörden der Teileinheiten der Russischen Föderation sollte auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen föderalen Exekutivbehörden und Exekutivbehörden erfolgen die konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation über die Übertragung der Ausübung eines Teils ihrer Befugnisse in Umweltschutzfragen Umwelt.

Berücksichtigt werden die Rechte und Pflichten von Bürgern, öffentlichen und anderen gemeinnützigen Vereinigungen im Bereich des Umweltschutzes Kapitel 3 Gesetz. Jeder Bürger der Russischen Föderation hat das Recht auf eine günstige Umwelt, auf seinen Schutz vor den negativen Auswirkungen, die durch wirtschaftliche und andere Aktivitäten, natürliche und vom Menschen verursachte Notfälle verursacht werden, auf zuverlässige Informationen über den Zustand der Umwelt und auf Entschädigung für Schäden die Umgebung. Dieses Kapitel definiert auch die Rechte und Pflichten öffentlicher und anderer gemeinnütziger Vereinigungen, die Tätigkeiten im Bereich des Umweltschutzes ausüben, sowie das System staatlicher Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechts auf eine günstige Umwelt.

Methoden der Wirtschaftsregulierung im Bereich des Umweltschutzes, betrachtet in Kapitel 4 enthalten:

Durchführung einer wirtschaftlichen Bewertung der Auswirkungen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten auf die Umwelt;

Bereitstellung von Steuer- und anderen Vorteilen bei der Implementierung der besten bestehenden Technologien, nicht-traditionellen Energiearten, der Nutzung von Sekundärressourcen und der Abfallverarbeitung sowie bei der Implementierung anderer wirksamer Maßnahmen zum Schutz der Umwelt gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation;

Festsetzung von Zahlungen für negative Auswirkungen auf die Umwelt;

Förderung unternehmerischer, innovativer und sonstiger Aktivitäten (einschließlich Umweltversicherungen) zum Schutz der Umwelt.

Mit dem Gesetz wurde das seit 1991 bestehende System der Umweltfonds abgeschafft. Die Gebühr für die negativen Auswirkungen auf die Umwelt (die Gebühr für die Umweltverschmutzung) wurde beibehalten. Es wird festgelegt, dass unternehmerische Tätigkeit zum Zwecke des Umweltschutzes vom Staat durch die Einrichtung von Steuer- und anderen Vergünstigungen unterstützt wird. Der seit 1991 bestehende Mechanismus der freiwilligen Umweltversicherung wurde aufgelöst.

BEI Kapitel 5 betrachtet wird das Regulierungssystem im Bereich des Umweltschutzes. Das Gesetz bestimmt, dass die Regulierung im Bereich des Umweltschutzes darin besteht, Standards für die Umweltqualität, Standards für zulässige Umweltauswirkungen sowie staatliche Standards und andere Dokumente festzulegen. Die Rationierung erfolgt in der von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Weise.

Das Gesetz bezieht sich auf die Umweltqualitätsnormen, die Normen, die in Übereinstimmung mit den chemischen, physikalischen und biologischen Indikatoren des Zustands der Umwelt festgelegt wurden.

Um die negativen Auswirkungen wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten auf die Umwelt zu verhindern, werden für juristische und natürliche Personen die folgenden Standards für zulässige Umweltauswirkungen festgelegt:

Normen für zulässige Emissionen und Ableitungen von Stoffen und Mikroorganismen;

Standards für die Erzeugung von Produktions- und Verbrauchsabfällen und Grenzen für deren Entsorgung;

Normen für die zulässige Entfernung von Bestandteilen der natürlichen Umwelt;

Normen für die zulässige anthropogene Belastung der Umwelt.

Als eines der Elemente der Umsetzung umweltverträglicher Wirtschaftstätigkeiten führt das Gesetz die freiwillige und obligatorische Umweltzertifizierung ein.

Das Bundesgesetz „Über den Umweltschutz“ wurde grundlegend geändert Kapitel 6 dem staatlichen ökologischen Gutachten gewidmet. Dieses Kapitel enthält als eigenständiger Gesetzesartikel eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die in Bezug auf die geplanten wirtschaftlichen und sonstigen Aktivitäten durchgeführt wird, die eine direkte oder indirekte Auswirkung auf die Umwelt haben können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird durchgeführt, wenn alle alternativen Optionen für das Vorprojekt, einschließlich der Vorinvestition, und die Projektdokumentation, die die geplanten wirtschaftlichen und sonstigen Aktivitäten belegt, unter Beteiligung öffentlicher Verbände entwickelt werden.

Kapitel 7 widmet sich Fragen des Umweltschutzes im Rahmen wirtschaftlicher und sonstiger Tätigkeiten und umfasst folgende Artikel mit Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes bei:

Platzierung von Gebäuden, Strukturen, Strukturen und anderen Objekten;

Entwurf von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und anderen Objekten;

Bau und Rekonstruktion von Gebäuden, Bauwerken, Konstruktionen und anderen Objekten;

Inbetriebnahme von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und anderen Einrichtungen;

Betrieb und Stilllegung von Gebäuden, Bauwerken, Bauwerken und anderen Einrichtungen;

Betrieb von landwirtschaftlichen Einrichtungen;

während der Landgewinnung, Platzierung, Planung, Konstruktion, Rekonstruktion, Inbetriebnahme und Betrieb von Urbarmachungssystemen und separat gelegenen Wasserbauwerken;

Platzierung, Entwurf, Bau, Umbau, Inbetriebnahme und Betrieb von Energieanlagen;

Platzierung, Entwurf, Bau, Wiederaufbau von städtischen und ländlichen Siedlungen;

Verwendung von radioaktiven Stoffen und Nuklearmaterialien;

Produktion und Betrieb von Automobilen und anderen Fahrzeugen;

Platzierung, Entwurf, Bau, Rekonstruktion, Inbetriebnahme und Betrieb von Öl- und Gasförderanlagen, Anlagen für die Verarbeitung, den Transport, die Lagerung und den Verkauf von Öl, Gas und Produkten ihrer Verarbeitung;

der Einsatz von Chemikalien in der Land- und Forstwirtschaft;

Produktion, Handhabung und Entsorgung potenziell gefährlicher Chemikalien, einschließlich radioaktiver, anderer Substanzen und Mikroorganismen;

Abfallbewirtschaftung von Produktion und Verbrauch;

Einrichtung von Schutz- und Sicherheitszonen;

Privatisierung und Verstaatlichung von Eigentum;

Platzierung, Entwurf, Bau, Wiederaufbau, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung von Militär- und Verteidigungsanlagen, Waffen und militärischer Ausrüstung.

Kapitel 8 das Verfahren zur Deklaration und Festlegung des Regimes der ökologischen Katastrophenzonen wurde geprüft. Der Umweltschutz in Notfallzonen wird durch das Bundesgesetz zum Schutz der Bevölkerung und der Territorien vor natürlichen und vom Menschen verursachten Notfällen und anderen ordnungsrechtlichen Rechtsakten der Russischen Föderation festgelegt.

BEI Kapitel 9 Fragen des Schutzes von Naturgütern werden berücksichtigt. Für den Schutz von Naturobjekten, die einen besonderen ökologischen, wissenschaftlichen, historischen, kulturellen, ästhetischen, Erholungs-, Gesundheits- und anderen Wert haben, wird eine besondere gesetzliche Regelung geschaffen, einschließlich der Schaffung besonders geschützter Naturgebiete. Grundstücke innerhalb der Grenzen von Territorien, auf denen sich Naturobjekte von besonderer ökologischer, wissenschaftlicher, historischer und kultureller, ästhetischer, Erholungs-, Gesundheits- und anderer wertvoller Bedeutung befinden und unter besonderem Schutz stehen, unterliegen nicht der Privatisierung.

BEI Kapitel 10 die Fragen der Organisation der staatlichen Umweltüberwachung wurden behandelt. Es wird in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation und der Gesetzgebung der Teileinheiten der Russischen Föderation durchgeführt, um den Zustand der Umwelt zu überwachen, einschließlich des Zustands der Umwelt in den Gebieten, in denen sich Quellen anthropogener Auswirkungen befinden und die Auswirkungen dieser Quellen auf die Umwelt sowie um den Bedarf des Staates, juristischer Personen und Einzelpersonen an zuverlässigen Informationen zu decken, die erforderlich sind, um die nachteiligen Auswirkungen von Änderungen des Umweltzustands zu verhindern und (oder) zu verringern.

Kapitel 11 Das Bundesgesetz „Umweltschutz“ ist der Umweltkontrolle gewidmet. In der Russischen Föderation wird eine staatliche, industrielle und öffentliche Kontrolle im Bereich des Umweltschutzes durchgeführt. Die staatliche Umweltkontrolle wird von föderalen Exekutivbehörden und Exekutivbehörden der Subjekte der Russischen Föderation durchgeführt. Gleichzeitig wird die Liste der Objekte, die der Umweltkontrolle der Bundesstaaten unterliegen, von der Regierung der Russischen Föderation festgelegt.

Die industrielle Umweltkontrolle wird durchgeführt, um die Umsetzung von Maßnahmen zum Umweltschutz, zur rationellen Nutzung und Wiederherstellung natürlicher Ressourcen im Prozess der wirtschaftlichen und anderen Aktivitäten sicherzustellen und die Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes zu erfüllen durch die Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes festgelegt. Unternehmen sind verpflichtet, der zuständigen Vollzugsbehörde, die die staatliche Umweltkontrolle ausübt, Informationen über die Organisation des betrieblichen Umweltschutzes zur Verfügung zu stellen. Die öffentliche Umweltkontrolle wird von öffentlichen und anderen gemeinnützigen Vereinigungen gemäß ihren Statuten sowie von Bürgern gemäß dem Gesetz durchgeführt.

BEI Kapitel 12 betrachtet wird das Verfahren zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, das von Wissenschaftsorganisationen nach Maßgabe des Bundeswissenschaftsgesetzes und der Landeswissenschafts- und Technikpolitik durchgeführt wird.

Kapitel 13 der Bildung einer ökologischen Kultur gewidmet. Um eine ökologische Kultur und Berufsausbildung von Fachleuten auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu bilden, legt das Gesetz ein System der allgemeinen und umfassenden Umweltbildung fest, einschließlich Vorschul- und Allgemeinbildung, Sekundar-, Berufs- und Hochschulbildung, postgradualer Berufsbildung, beruflich Umschulung und Weiterbildung von Fachkräften und Verbreitung von Umweltwissen, unter anderem durch Medien, Museen, Bibliotheken, Kultureinrichtungen, Umwelteinrichtungen, Sport- und Tourismusorganisationen. Leiter von Organisationen und Fachleute, die für Entscheidungen im Rahmen von wirtschaftlichen und anderen Aktivitäten verantwortlich sind, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können, müssen auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Umweltsicherheit geschult werden.

BEI Kapitel 14 legt die Haftung für Verstöße gegen Gesetze im Bereich des Umweltschutzes und das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Bereich des Umweltschutzes fest. Für Verstöße gegen die Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes wird eine vermögensrechtliche, disziplinarische, administrative und strafrechtliche Haftung gemäß der Gesetzgebung festgelegt.

Somit sind Wirtschaftssubjekte verpflichtet, Umweltschäden vollständig zu kompensieren, einschließlich Projekten, die ein positives Ergebnis der staatlichen Umweltprüfung haben. Umweltschäden werden nach ordnungsgemäß genehmigten Sätzen und Methoden und in Ermangelung dessen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung der entstandenen Verluste, einschließlich entgangener Gewinne, entschädigt. Ansprüche auf Ersatz von Umweltschäden, die durch die Verletzung von Umweltgesetzen verursacht wurden, können innerhalb von zwanzig Jahren geltend gemacht werden.

Auch das Verfahren zur Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung der Tätigkeiten juristischer und natürlicher Personen, die gegen die Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes verstoßen, wurde geändert. Konnten früher die Aufsichtsbehörden die Tätigkeit von Wirtschaftssubjekten durch ihre Weisung aussetzen oder beenden, müssen nun die Anforderungen an die Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung der unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes ausgeübten Tätigkeiten von juristischen und natürlichen Personen gestellt werden vom Gericht oder Schiedsgericht berücksichtigt werden.

BEI Kapitel 15 Fragen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes wurden behandelt. Die Russische Föderation führt die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen des Völkerrechts und den internationalen Verträgen der Russischen Föderation auf dem Gebiet des Umweltschutzes durch.

Die Bestimmungen der Gesetzgebung im Bereich der Umweltsicherheit zielen darauf ab, die Umwelt und die natürlichen Ressourcen zu schonen. Dieser Ansatz beruht auf der Vorschrift der Verfassung, dass jeder Bürger das Recht auf ein günstiges Lebensumfeld hat. Die Russische Föderation hat mehrere Gesetze, die Umweltfragen regeln.

Die Umweltgesetze der Russischen Föderation zielen darauf ab, die natürlichen Ressourcen des Landes zu schützen und zu sichern. Die gesetzlichen Vorschriften gelten nicht nur für die Folgen von Menschenleben. Es werden Vorschriften erlassen, um von Menschen verursachte und Naturkatastrophen zu beseitigen und ihre Umweltschäden zu minimieren.

Zur Regelung der einschlägigen Bestimmungen in Russland sind eine Reihe von Rechtsakten in Kraft. angenommen am 19. Juli 1995. Der Zweck des Dokuments besteht darin, das verfassungsmäßige Recht der Bürger auf ein günstiges Umfeld und die Vermeidung negativer Auswirkungen zu gewährleisten. Das Bundesgesetz 174 befasst sich mit folgenden Fragen:

  • Befugnisse des Präsidenten der Russischen Föderation, föderaler und regionaler Behörden;
  • Durchführung des staatlichen ökologischen Gutachtens;
  • die Rechte der Bürger und öffentlichen Organisationen sowie der Kunden der Dokumentation für die laufende Prüfung;
  • finanzielle Unterstützung, internationale Verträge;
  • Verantwortlichkeit für Rechtsverstöße sowie das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten.

Bundesgesetz „Über Produktions- und Verbrauchsabfälle“ 89 FZ verabschiedet am 22. Mai 1998. Sie regelt den Umgang mit und die Entsorgung von Abfällen, die Bürger oder Umwelt schädigen können. Dabei werden die Möglichkeiten der Verarbeitung und Wiederverwendung berücksichtigt. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes 89 regeln folgende Aspekte:

  • Befugnisse der Russischen Föderation, ihrer Regionen und Organe der lokalen Selbstverwaltung;
  • allgemeine Anforderungen an die Abfallwirtschaft;
  • Rationierung, staatliches Abrechnungs- und Berichtssystem;
  • ökonomische Regulierung der gestellten Aufgaben;
  • Regulierung von Maßnahmen zum Umgang mit festen Siedlungsabfällen;
  • das System der staatlichen Aufsicht über die Ausführung von Anordnungen;
  • Haftung für Verstöße.

Regelt Fragen zum Schutz der Gesundheit der Bürger und zur Gewährleistung einer umweltfreundlichen Umwelt. Das Dokument regelt folgende Rechtsnormen:

  • Rechte und Pflichten von Bürgern, Einzelunternehmern und juristischen Personen;
  • hygienische und epidemiologische Anforderungen zur Gewährleistung der Umweltsicherheit und des Umweltschutzes;
  • Bereitstellung von Präventivmaßnahmen;
  • staatliche Regelung vorgeschriebener Maßnahmen und Organisation der Landesaufsicht;
  • Verantwortung für die Verletzung der vorgeschriebenen Normen.

Bundesgesetz „Über den Schutz der atmosphärischen Luft“ 96 FZ verabschiedet am 2. April 1999 und regelt Aspekte im Zusammenhang mit der Vermeidung von Luftverschmutzung. Denn laut Bundesgesetz 96 ist es ein lebensnotwendiger Bestandteil für Menschen, Pflanzen und Tiere. Basierend auf dieser Schlussfolgerung werden gesetzliche Normen zum Schutz der atmosphärischen Luft festgelegt. Sie werden in folgenden Begriffen ausgedrückt:

  • Managementbildung im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes;
  • Organisation relevanter Aktivitäten;
  • staatliche Bilanzierung von Quellen schädlicher Auswirkungen auf die Atmosphäre;
  • Gewährleistung der staatlichen Aufsicht und des wirtschaftlichen Schutz- und Regulierungsmechanismus;
  • die Rechte von Bürgern und juristischen Personen im Bereich des atmosphärischen Luftschutzes;
  • Haftung für die Verletzung dieses Gesetzes;
  • internationale Verträge und Zusammenarbeit der Russischen Föderation.

Das wichtigste Umweltgesetz ist Bundesgesetz 7 „Über den Umweltschutz“. Das Dokument regelt allgemeine Aspekte der Umweltsicherheit. Gesetzliche Normen der Interaktion zwischen Gesellschaft und Natur, die im Laufe der wirtschaftlichen Tätigkeit der Bürger entstehen, werden vorgeschrieben.

Beschreibung des Ökologiegesetzes

Das Bundesgesetz über die Umweltsicherheit der Russischen Föderation „Über den Umweltschutz“ wurde am 20. Dezember 2001 verabschiedet. Strukturell besteht es aus mehreren Kapiteln, die thematische Bestimmungen der Gesetzgebung zur Umweltsicherheit zusammenfassen. Das Bundesgesetz 7 enthält folgende Rechtsnormen:

  • allgemeine Bestimmungen, die die Grundbegriffe des Rechts und die ihm zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen regelt, werden auch die Kategorien von Gegenständen berücksichtigt, die die Umweltsituation beeinträchtigen;
  • Grundlagen des Umweltmanagements- die Befugnisse der Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden, die Rechteabgrenzung und das Verwaltungssystem festgelegt werden;
  • Rechte und Pflichten von Bürgern, öffentlichen Vereinigungen und juristischen Personen im Rahmen des staatlichen Maßnahmensystems zur Gewährleistung des Umweltschutzes vorgeschrieben sind;
  • Prinzipien der Wirtschaftsregulierung beruhen auf einer Strafe für negative Auswirkungen und der Bestimmung von Personen, die verpflichtet sind, die entsprechende Gebühr regelmäßig zu zahlen; ein Kontrollsystem ist ebenfalls vorgeschrieben und staatliche Unterstützung Aktivitäten zur Gewährleistung der Umweltsicherheit;
  • Regulierung im Bereich des Umweltschutzes– Standards für zulässige umweltverletzende Handlungen werden festgelegt;
  • Umweltverträglichkeitsprüfung und das Verfahren zur Durchführung einer Umweltprüfung;
  • Anforderungen an die Umweltsicherheit bei der Ausübung bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Tätigkeiten;
  • Verfahren zur Einrichtung von Zonen ökologischer Katastrophen und Notfallsituationen;
  • Bilanzierung von Naturobjekten die unter besonderem Schutz stehen, ihre Rechtsordnung und Massnahmen zu ihrer Erhaltung;
  • Waldpark Grüngürtel– ihre Erstellung, Platzierung von Informationen über sie, Grundsätze des Schutzes;
  • Staatliche Umweltüberwachung hinter der Situation das Funktionieren seines einheitlichen Systems und des Vorsorgefonds;
  • Staatliche Umweltaufsicht — Gewährleistung der Produktion und öffentlichen Kontrolle, Bilanzierung von Objekten, deren Aktivitäten die Umwelt beeinträchtigen;
  • Definition von Grundsätzen für das Dirigieren wissenschaftliche Erforschung der Ökologie;
  • Grundlagen für die Bildung einer ökologischen Kultur- Maßnahmen zur Bildung und Aufklärung der Bürger;
  • Verantwortung für Gesetzesverstöße- seine Art, das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, Schadensersatz und Einschränkung der Tätigkeit der betreffenden Einrichtungen;
  • Beseitigung angesammelter Umweltschäden- Identifizierung solcher und Organisation von Maßnahmen zu ihrer Beseitigung;
  • Prinzipien der internationalen Zusammenarbeit Russische Föderation zu Fragen der Umweltsicherheit.

BEI Schlussbestimmungen Das Gesetz 7 FZ enthält Anweisungen zu seinem Inkrafttreten sowie zur Rechtskonformität anderer Rechtsakte. Das Gesetz trat am Tag seiner offiziellen Veröffentlichung - dem 10. Januar 2002 - in Kraft. Seitdem hat es eine Reihe von Änderungen erfahren, die darauf abzielen, ungenaue Formulierungen zu beseitigen und zu aktualisieren gesetzliche Regelungen. Die letzten Änderungen wurden im Jahr 2016 vorgenommen.

Änderungen im Ökologiegesetz

Änderungen des Umweltgesetzes „Zum Umweltschutz“ wurden zuletzt 2016 vorgenommen. Es wurden Änderungen vorgenommen diverse Dokumente 5. April, 23. Juni und 3. Juli. Allgemeine Liste definiert durch die folgenden Änderungen:

  • in Artikel 1, 19, 29 und 70 nach den Worten " die Dokumente" die Wörter " , Bundesgesetze und Verordnungen» in den entsprechenden Fällen;
  • Artikel 78 des Ökologiegesetzes wurde um Paragraf 2.1 zur Bilanzierung der Kosten der Beseitigung von Umweltschäden ergänzt;
  • war Kapitel 14.1 zur Schadensbeseitigung hinzugefügt der Umwelt verursacht, wurden auch die Artikel 1, 5.1, 28.1 und 65 entsprechend geändert;
  • zum Ökologiegesetz Kapitel 9.1 zu Waldparkgrüngürteln eingeführt wurde zusätzlich der Wortlaut von Artikel 44 angepasst und Artikel 68 über die Möglichkeit der Bürgerhilfe um die Absätze 4-7 ergänzt öffentlicher Dienst bei der Gewährleistung der Umweltsicherheit;
  • zu Absatz 1 Artikel 50 Neu hinzugekommen ist ein Absatz über das Verbot des Anbaus von Pflanzen und Tieren mit gentechnisch verändertem Material, mit Ausnahme von Forschungsarbeiten und Sachverständigengutachten.

Die Struktur und Zusammenfassung des Gesetzes der Russischen Föderation "zum Schutz der Umwelt"

Abschnitt 1. Allgemeine Bestimmungen.

Dieser Abschnitt definiert Folgendes: die Aufgaben der Umweltgesetzgebung der Russischen Föderation, das System der Umweltgesetzgebung, die Grundprinzipien des Umweltschutzes, die Gegenstände des Umweltschutzes, die Zuständigkeit der staatlichen Behörden auf verschiedenen Ebenen im Bereich des Umweltschutzes.

Das System der Umweltgesetzgebung basiert auf dem gleichen Prinzip wie das Hauptgesetz.

Abschnitt 2. Das Recht der Bürger auf eine gesunde, günstige Umwelt.

Das Recht der Bürger auf Gesundheitsschutz vor den durch wirtschaftliche oder sonstige Tätigkeiten verursachten Beeinträchtigungen der natürlichen Umwelt wird festgelegt; Folgen von Unfällen, Katastrophen, Naturkatastrophen, die gewährleistet sind durch:

  • - Planung und Regulierung der Qualität der natürlichen Umwelt;
  • - Sozialversicherung der Bürger;
  • - Bereitstellung echter Lebenschancen unter günstigen Lebens- und Gesundheitsbedingungen;
  • - Entschädigung für Gesundheitsschäden;
  • - Staatliche Kontrolle über den Zustand der Umwelt.

Abschnitt 3. Ökonomischer Mechanismus des Umweltschutzes.

Dieser Abschnitt behandelt Folgendes:

  • - Aufgaben des Wirtschaftsmechanismus;
  • - die Notwendigkeit, Kataster natürlicher Ressourcen zu führen;
  • - Finanzierungsquellen für Umweltaktivitäten;
  • - das Verfahren zur Erteilung einer Lizenz für integriertes Naturmanagement;
  • - Grenzen des Naturmanagements (Entnahme natürlicher Ressourcen, Schadstoffemissionen und -einträge in die Umwelt, Entsorgung von Produktionsabfällen);
  • - Arten von Zahlungen für natürliche Ressourcen (für das Recht, natürliche Ressourcen innerhalb der festgelegten Grenzen zu nutzen, für die übermäßige und irrationale Nutzung natürlicher Ressourcen, für die Reproduktion und den Schutz natürlicher Ressourcen);
  • - ein Mechanismus für wirtschaftliche Anreize zum Umweltschutz (Steuernachlässe, Zahlungsaufschub, Vorzugsdarlehen, Aktionspreise und Prämien für umweltfreundliche Produkte usw.).

Abschnitt 4. Rationierung der Qualität der natürlichen Umwelt.

Der Abschnitt enthält die grundlegenden Anforderungen für die Regulierung der Qualität der natürlichen Umwelt, eine Liste der maximal zulässigen Standards für die Auswirkungen auf die Umwelt.

Abschnitt 5. Staatliches ökologisches Gutachten.

Der Abschnitt definiert den Zweck der staatlichen Umweltprüfung (Überprüfung der Übereinstimmung der wirtschaftlichen und sonstigen Aktivitäten mit der Umweltsicherheit des Unternehmens), die Gegenstände der Prüfung und die Möglichkeit der Durchführung einer öffentlichen Umweltprüfung.

Abschnitt 6. Umweltanforderungen für die Platzierung, Planung, Konstruktion, Rekonstruktion, Inbetriebnahme von Unternehmen, Bauwerken und anderen Einrichtungen.

In diesem Abschnitt wird auf die Notwendigkeit geachtet, die Umweltsicherheit bei der Entwicklung von Machbarkeitsstudien (Machbarkeitsstudien) von Projekten zu berücksichtigen.

Abschnitt 7. Umweltanforderungen für den Betrieb von Unternehmen, Bauwerken, sonstigen Einrichtungen und die Durchführung sonstiger Tätigkeiten.

Der Abschnitt enthält gesonderte Umweltanforderungen:

  • - in der Landwirtschaft;
  • - bei Landgewinnungsarbeiten;
  • - zu Energieanlagen;
  • - beim Wiederaufbau und Bau von Städten und anderen Siedlungen;
  • - bei der Verwendung von Chemikalien;
  • - zu Militär- und Verteidigungseinrichtungen.

Abschnitt 8. Umweltnotfälle.

Das Gesetz sieht die Zuweisung von zwei Arten von Krisengebieten vor:

  • 1. Zonen des ökologischen Notfalls - Gebiete des Territoriums der Russischen Föderation, in denen infolge wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten stabile negative Veränderungen in der natürlichen Umwelt auftreten, die die öffentliche Gesundheit, den Zustand natürlicher Ökosysteme und genetische Tierbestände bedrohen und Pflanzen;
  • 2. Zonen der Umweltkatastrophe - Gebiete, in denen tiefgreifende irreversible Veränderungen in der natürlichen Umwelt stattgefunden haben, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gesundheit der Bevölkerung, einer Störung des natürlichen Gleichgewichts, der Zerstörung von Ökosystemen und der Verschlechterung von Flora und Fauna geführt haben.

Solche Zonen werden durch Dekrete der Regierung der Russischen Föderation, Dekrete des Präsidenten der Russischen Föderation auf der Grundlage des Abschlusses der staatlichen Umweltprüfung erklärt. In Russland werden die folgenden Zonen als solche anerkannt: das Kusnezker Kohlebecken der Region Kemerowo, Nischni Tagil der Region Swerdlowsk, die Stadt Bratsk der Region Irkutsk.

Abschnitt 9. Besonders geschützte Naturgebiete und -objekte.

Der Abschnitt definiert die Bedingungen für die Einstufung von Naturobjekten als besonders geschützt, ihre Rechtsordnung und Schutzmaßnahmen.

Abschnitt 10. Umweltkontrolle.

Der Abschnitt definiert die Aufgaben des Umweltschutzes:

  • - Überwachung des Zustands der natürlichen Umwelt und ihrer Veränderung;
  • - Überprüfung der Umsetzung von Plänen und Maßnahmen zum Naturschutz, zur rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen, zur Verbesserung der natürlichen Umwelt, zur Einhaltung der Anforderungen der Umweltgesetzgebung und der Umweltqualitätsnormen;

Sowie die Ebenen der Umweltkontrolle:

  • - Zustand;
  • - Produktion;
  • - Öffentlichkeit.

Abschnitt 11. Umwelterziehung, Bildung, Forschung.

Der Abschnitt verweist auf die Notwendigkeit einer universellen, umfassenden und kontinuierlichen Umwelterziehung und -erziehung sowie auf die Pflicht zur Umweltkenntnis in Bildungsinstitutionen, präventive Umweltschulung von Führungskräften und Fachkräften, wissenschaftliche Umweltforschung.

Abschnitt 12. Streitbeilegung auf dem Gebiet des Umweltschutzes.

Das Gesetz definiert die Möglichkeit, Streitigkeiten zwischen juristischen Personen und natürlichen Personen vor Gericht zu lösen.

Abschnitt 13. Haftung für Umweltdelikte.

Der Abschnitt definiert Umweltdelikte (schuldige, rechtswidrige Handlungen, die gegen das Umweltrecht verstoßen), 4 Arten der umweltrechtlichen Haftung werden durch die Methoden der Verhängung von Sanktionen unterschieden:

  • 1. Disziplinarmaßnahmen (für Einzelpersonen) - wegen Nichteinhaltung von Plänen und Maßnahmen zum Schutz der Natur und zur rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen, Verstoß gegen Umweltqualitätsstandards und Anforderungen der Umweltgesetzgebung, die sich aus der Arbeitsfunktion oder offiziellen Position ergeben;
  • 2. Material (für Einzelpersonen) - in Form der Erstattung von Kosten eines Unternehmens, einer Institution oder einer Organisation für die Beseitigung von Schäden, die durch eine Umweltstraftat verursacht wurden;
  • 3. Verwaltung (für natürliche und juristische Personen) - für die Begehung von Umweltdelikten in Form von Geldbußen;
  • 4. Kriminell (für Einzelpersonen) - für die Begehung eines Umweltverbrechens.

§ 14 Entschädigung für Umweltschäden.

Das Gesetz bestimmt die Verpflichtung zum vollständigen Schadensersatz, das Verfahren zu dessen Schadensersatz (freiwillig, durch Gerichtsentscheidung). Schäden können verursacht werden durch:

  • - Umgebung;
  • - die Gesundheit;
  • - Eigentum.

Abschnitt 15. Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes.

Der Abschnitt stellt die Prinzipien und Arten der internationalen Zusammenarbeit vor.

Das auf grundlegenden Verfassungsgesetzen beruhende System des Umweltrechts umfasst zwei Teilsysteme: das Umwelt- und das Ressourcenrecht.

Das wichtigste Gesetz ist die Verfassung der Russischen Föderation, die die Definition der menschlichen Umwelttätigkeit im Bereich der Wechselwirkung zwischen Gesellschaft und Natur in den wissenschaftlichen Umlauf einführt: Naturmanagement, Umweltschutz, Umweltsicherheit.

Der zentrale Platz unter den Umweltnormen der Verfassung der Russischen Föderation ist Art. 9, Teil 1, der besagt, dass das Land und andere natürliche Ressourcen in der Russischen Föderation als Grundlage für das Leben und die Aktivitäten der auf dem betreffenden Gebiet lebenden Völker genutzt und geschützt werden.

In der Verfassung der Russischen Föderation gibt es zwei sehr wichtige Normen, von denen einer (Artikel 42) das Menschenrecht auf eine günstige Umwelt und auf Entschädigung für Schäden an seiner Gesundheit oder seinem Eigentum verankert und der andere das Recht von Bürgern und juristischen Personen auf Privateigentum an Land und anderen natürlichen Ressourcen proklamiert (Artikel 9, Teil .2).

Das erste betrifft die biologischen Prinzipien des Menschen, das zweite - seine materiellen Existenzgrundlagen.

Die Verfassung der Russischen Föderation formalisiert auch die organisatorischen und rechtlichen Beziehungen zwischen der Föderation und den Subjekten der Föderation. Tisch. eines.

Die Russische Föderation erlässt im Rahmen ihrer Zuständigkeit Bundesgesetze, die im ganzen Land verbindlich sind. Die Untertanen der Russischen Föderation haben das Recht auf eigene Regelung der Umweltbeziehungen, einschließlich der Verabschiedung von Gesetzen und anderen Vorschriften. Die Verfassung der Russischen Föderation bestimmt allgemeine Regel: Gesetze und andere Rechtsakte der Subjekte des Bundes sollen Bundesgesetzen nicht widersprechen. Die Bestimmung der Verfassung der Russischen Föderation ist in den Quellen des Umweltrechts angegeben.

Erstens ist dieses Gesetz der wichtigste Rechtsakt, der die Umweltbeziehungen regelt.

Tabelle 1.

Bundesebene

Regionale Ebene

russische Föderation

Bundesgesetze definieren gesetzliche Regelung auf dem Territorium der Russischen Föderation

Dekrete des Präsidenten, Beschlüsse der Staatsduma, Beschlüsse (Beschlüsse) der Regierung der Russischen Föderation

Das System der staatlichen Standards (Gosts) und Bauvorschriften und -vorschriften (Snip)

System von Industriestandards (osty, RD, sanpin, MPC, OBuv usw.)

System der abteilungs- und abteilungsübergreifenden regulatorischen und methodischen Dokumentation

Internationale Verträge, Konventionen, Vereinbarungen und andere internationale Rechtsakte, denen die Russische Föderation beigetreten ist (Nachfolger)

Themen der Russischen Föderation

Gesetze der Subjekte der Russischen Föderation

Dekrete (Anordnungen) der Exekutivbehörden der Gliedstaaten der Föderation

System regionaler Normen und Vorschriften

Bilaterale internationale Abkommen

Durch die Regulierung dieser Beziehungen will er drei Probleme lösen: die Erhaltung der natürlichen Umwelt, die Verhinderung und Beseitigung der schädlichen Auswirkungen der Wirtschaftstätigkeit auf die Natur und die menschliche Gesundheit, die Verbesserung und Verbesserung der Qualität des Umweltschutzsystems.

Das Gesetz leitet das System der Umweltgesetzgebung, d. h. in Angelegenheiten der OPS dürfen die Normen anderer Gesetze dieser Gesetzgebung nicht widersprechen.

Zweitens besteht die Hauptrichtung des Gesetzes darin, eine wissenschaftlich fundierte Kombination von Umwelt- und Wirtschaftsinteressen mit dem Vorrang des Schutzes der Gesundheit und der natürlichen Menschenrechte auf eine günstige Umwelt sicherzustellen. Als solche Begründung gibt es extreme zulässige Normen die Auswirkungen der Wirtschaftstätigkeit auf die natürliche Umwelt. Das Überschreiten dieser Standards ist ein Umweltvergehen.

Drittens formuliert das Gesetz im Gegensatz zu sektoralen Gesetzen (z. B. den Grundlagen des Bodenrechts) Anforderungen, die sich an Quellen schädlicher Einwirkungen auf die natürliche Umwelt richten, d. h. an Unternehmen, Institutionen und Organisationen, die schädliche Auswirkungen auf die natürliche Umwelt haben .

Viertens ist das zentrale Thema des Gesetzes eine Person, der Schutz ihres Lebens und ihrer Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen des Umweltschutzes. Im Gesetz wird eine Person sowohl als Subjekt der Einwirkung auf die natürliche Umwelt betrachtet, das für seine Aktivitäten verantwortlich ist, als auch als Subjekt solcher Einwirkung, das mit Garantien für den Ersatz des verursachten Schadens ausgestattet ist.

Fünftens legen die Normen des Gesetzes den Mechanismus für seine Umsetzung fest, der aus einem System besteht, das wirtschaftliche Anreize für den Unternehmer in den OOPS und Maßnahmen der administrativen und rechtlichen Auswirkungen auf Verstöße gegen Umwelt- und Rechtsvorschriften umfasst. Das Gesetz legt den wirtschaftlichen Mechanismus des OPS sowie die Verpflichtung zur staatlichen Umweltexpertise, die staatliche Umweltkontrolle, ihre Befugnisse zur Aussetzung, Begrenzung und Beendigung der Aktivitäten umweltschädlicher Industrien, Maßnahmen der administrativen und strafrechtlichen Haftung für Umweltdelikte und Entschädigung fest für Schäden an der natürlichen Umwelt und der menschlichen Gesundheit, Umwelterziehung und -erziehung.

Die Wirksamkeit dieses Mechanismus hängt vom Grad der organisatorischen Tätigkeit der Aufsichts- und Kontrollorgane für den Umweltschutz, von der materiellen, technischen und finanziellen Unterstützung der Umweltschutzmaßnahmen, von der Leistungsdisziplin sowie vom Stand der Umweltkultur in der Gesellschaft ab.

Der Schutz der natürlichen Umwelt, wie sie kürzlich sagten, der Schutz der Natur, ist für jeden Staat notwendig. Die natürliche Umwelt sind jene Ökosysteme, in denen die Bürger eines bestimmten Landes leben, und sie
Erste drehen Interesse an sauberer Luft und sauberem Wasser, an schadstofffreien Lebensmitteln. Die Umwelt muss vor Verschmutzung durch landwirtschaftliche und industrielle Betriebe, vor häuslichem Abwasser aus jeder großen Siedlung geschützt werden. Umweltschutzgesetze sind also immer Gesetze zur Einschränkung menschlicher Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet. Auch die Umwelt muss vor Eingriffen von außen geschützt werden, damit Ausländer sich keine natürlichen Ressourcen aneignen, die historisch (durch Aufenthaltsrecht) einem bestimmten Volk gehören. All dies ist wahr, und doch gibt es in all diesen Argumenten viele Widersprüche.

Einführungskapitel Was ist Ökologie?
Kapitel I Umweltfaktoren und Ressourcen
Kapitel II Ökologie des Individuums (Autekologie)
Kapitel III Grundlagen der Bevölkerungslehre
Kapitel IV Biozönosen, Ökosysteme, Biosphäre
Kapitel V Ökosysteme urbanisierter Landschaften
Kapitel VI Biozönotische Muster der urbanen Evolution
Kapitel VII Gesetze der Ökologie und der menschlichen Aktivität
Kapitel VIII Russische Umweltgesetzgebung
Anwendung

Wir wissen bereits, dass der Mensch nicht gegen seine Umwelt ist, er ist ein Teil von ihr. Es braucht keinen besonderen Schutz, da die Hauptbestandteile des Stoffkreislaufs nicht vom Menschen „erhalten“ werden.
und auf keinen fall höhere Organismen, sondern durch eine ungeheure Menge primitivster Organismen, deren Grenzen der Toleranz und Anpassungsfähigkeit ungewöhnlich groß sind. Umweltschutz läuft also immer auf die Regulierung der umweltverändernden menschlichen Tätigkeit hinaus, und von Bürgern braucht man hier nicht zu sprechen, sie sind nicht in der Lage, ihren eigenen Lebensraum zu zerstören. Es wird von öffentlichen Strukturen zerstört, die meistens den Aufrufen der Bürger nicht folgen. Daher kann nicht gesagt werden, dass die Umwelt in den Besitz einiger Menschen übergegangen ist und ihr Eigentum ist. Schließlich können Sie Ihr Vermögen verschleudern! Die an einem bestimmten Ort auf dem Planeten zerstörte natürliche Umwelt ist eine Bedrohung für die gesamte Erdbevölkerung.

Eine Person kann also die Umwelt nicht als ihr Eigentum nutzen, da sie selbst ein Teil der natürlichen Umwelt ist. Ein Bürger ist nicht in der Lage, seine Umwelt ausreichend zu schädigen, und die Gesellschaft kann dies ohne sein Wissen und seine Zustimmung tun. Willkür und vollen Einsatz Ressourcen der natürlichen Umwelt ist nahezu unmöglich. Allerdings braucht jedes Bundesland ein Umweltschutzgesetz. Unser Staat verabschiedete 1963 das Gesetz der RSFSR"Über den Schutz der Natur" . Mit staatlichen Reformen war es 1985 überholt. Stattdessen verabschiedete der Oberste Rat der Russischen Föderation am 19. Dezember 1991 das Gesetz der Russischen Föderation "Zum Schutz der Umwelt“ . Davor hatten wir keine Gewohnheitsrecht
im Bereich Umweltschutz.

Das Gesetz von 1991 war durch folgende Hauptmerkmale gekennzeichnet:

1. Dies ist ein komplexer Hauptgesetzgebungsakt der direkten Aktion. Es erfüllt drei Aufgaben: a) Erhaltung der natürlichen Umwelt; b) Verhinderung der schädlichen Auswirkungen der Wirtschaftstätigkeit auf sie; c) Verbesserung und Verbesserung der Umweltqualität. direkte Aktion Recht kommt darin zum Ausdruck, dass seine Normen ohne weitere Akte – Beschlüsse, Weisungen, Verordnungen etc. – gelten.

2. Das Gesetz bestimmt das Maß einer angemessenen Verbindung von Umwelt- und Wirtschaftsinteressen mit dem Vorrang des Schutzes der menschlichen Gesundheit. Das heißt, es werden maximal zulässige Normen für die Auswirkungen der Wirtschaftstätigkeit auf die Umwelt festgelegt, deren Überschreitung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt.

3. Das Gesetz formuliert die ökologischen Ansprüche des Menschen als Art an Quellen schädlicher Einwirkungen auf die natürliche Umwelt.

4. Zentrales Thema des Gesetzes ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen vor Beeinträchtigungen Außenumgebung. Das heißt, es ist letztlich ein Gesetz zum Schutz des Menschen. Eine Person wird in zweierlei Hinsicht betrachtet: als Subjekt, das die Umwelt beeinflusst und für die Folgen seines Handelns verantwortlich ist; und auch als Einflussobjekt, ausgestattet mit Rechten und Garantien für den Ersatz des verursachten Schadens.

5. Die Mechanismen zur Umsetzung der Bestimmungen des Gesetzes sind angegeben. Sie bestehen aus der Förderung des Umweltschutzes, kombiniert mit Maßnahmen zur administrativen und rechtlichen Einflussnahme auf Verletzer. Maßnahmen einer solchen Einflussnahme sind wirtschaftliche Mechanismen zum Schutz der natürlichen Umwelt: Umweltgutachten, Umweltkontrolle, Befugnisse zur Begrenzung, Aussetzung, Beendigung der Aktivitäten umweltschädlicher Objekte, administrative, strafrechtliche Haftung, Entschädigung für Schäden, die durch Gesetzesverstöße verursacht wurden, Umwelterziehung und Bildung.

Nach dem Gesetzestext sind die Natur und ihreReichtümer sind nationales Erbe der Völker Russland, natürlich Grundlage ihrer nachhaltige sozioökonomische Entwicklung und menschliches Wohlergehen. Dies sollte nicht als Gelegenheit für die im Land lebenden Völker verstanden werden, alle natürlichen Ressourcen ihres Territoriums willkürlich und vollständig zu nutzen und sich hinter den Parolen zu verstecken nationale Interessen oder akute politische Momente, die von der Gesellschaft erlebt werden.

Das Gesetz enthielt 15 Abschnitte, die in 94 Artikel unterteilt waren.

Am 20. Dezember 2001 verabschiedete die Staatsduma das Bundesgesetz „ Zum Umweltschutz“.

Vom Umfang her hat es sich kaum verändert und enthält 14 Kapitel, aufgeteilt in 84 Artikel.

Zum ersten Kapitel Das Gesetz enthielt noch allgemeine Bestimmungen. Es umreißt die Aufgaben der Umweltgesetzgebung der Russischen Föderation, die darin besteht, das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Natur zu regeln, um die natürlichen Ressourcen und die natürliche Umwelt im Interesse heutiger und zukünftiger Generationen von Menschen zu erhalten.

Zu Beginn werden die Grundbegriffe gegeben: Umwelt, natürliche Umwelt, Bestandteile der natürlichen Umwelt, natürliches Objekt, natürlich-anthropogenes Objekt, anthropogenes Objekt, natürlicher Komplex. Darüber hinaus wird die Qualität der Umgebung bestimmt: günstige Umgebung, negative Auswirkung auf die Umwelt. Es definiert auch natürliche Ressourcen, Umweltverschmutzung und ihre Qualitätsstandards, sowie Überwachung, Kontrolle im Bereich des Schutzes, Umweltprüfung, sowie Umweltschäden, Umweltrisiken und das Konzept der Umweltsicherheit. Letzteres wurde jedoch, wie viele andere Konzepte, offenbar ohne Beteiligung von Ökologen definiert, sodass die ökologische Bedeutung nicht ganz klar bleibt.

Es formulierte auch die Grundprinzipien des Umweltschutzes, die jede natürliche und juristische Person im Land leiten sollten. Hier sind einige davon:

    Einhaltung des Menschenrechts auf ein günstiges Umfeld;

    Gewährleistung günstiger Bedingungen für das menschliche Leben;

    wissenschaftsbasierte Verknüpfung von Umwelt-, Wirtschafts- und Sozialinteressen von Mensch, Gesellschaft und Staat zur Sicherung einer nachhaltigen Entwicklung und eines günstigen Umfelds;

    Verantwortung der staatlichen Behörden der Russischen Föderation, der Teilstaaten der Russischen Föderation, der lokalen Regierungen für die Gewährleistung einer günstigen Umwelt und Umweltsicherheit in den jeweiligen Gebieten;

    Zahlung für Naturnutzung und Entschädigung für Umweltschäden;

    Unabhängigkeit der Umweltkontrolle;

    Vermutung ökologischer Gefährlichkeit der geplanten wirtschaftlichen und sonstigen Aktivitäten;

    die Verpflichtung, bei Entscheidungen über die Durchführung wirtschaftlicher und sonstiger Tätigkeiten die Auswirkungen auf die Umwelt zu bewerten;

Im Allgemeinen garantiert dieses Kapitel die Menschenrechte auf eine günstige Umwelt, die Gewährleistung günstiger Lebensbedingungen sowie die Verantwortung der öffentlichen Behörden und die Verpflichtung zur Durchführung einer staatlichen Umweltprüfung. Auch die Erhaltung natürlicher Ökosysteme wird priorisiert. Es wird die Verpflichtung zur Teilnahme an Umweltschutzaktivitäten der staatlichen Behörden der Russischen Föderation, der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation, der lokalen Selbstverwaltung, der öffentlichen und anderen gemeinnützigen Vereinigungen juristischer und natürlicher Personen eingeführt.

Der letzte Artikel dieses Kapitels listet die Ziele des Umweltschutzes auf. Dies sind Land, Eingeweide, Böden, Oberflächen- und Grundwasser und zusätzlich die atmosphärische Luft, die Ozonschicht der Atmosphäre
und erdnahen Weltraum. Von Wildtieren sind dies Wälder
und andere Pflanzen, Tiere und andere Organismen und deren genetischer Fundus.

Dem Schutz unterliegen vorrangig natürliche Ökosysteme, Naturlandschaften und Naturkomplexe, die keiner anthropogenen Einwirkung ausgesetzt sind.

Objekte, die in die Liste des Weltkulturerbes und in die Liste des Weltnaturerbes aufgenommen wurden, unterliegen einem besonderen Schutz.
sowie staatliche Naturschutzgebiete, einschließlich Biosphärenreservate, staatliche Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, nationale Natur- und dendrologische Parks, botanische Gärten, gesundheitsfördernde Gebiete und Kurorte, andere Naturkomplexe, ursprüngliche Lebensräume, traditionelle Wohnorte und wirtschaftliche Aktivitäten von Ureinwohnern Völker Völker der Russischen Föderation, Objekte von besonderem ökologischem, wissenschaftlichem, historischem und kulturellem, ästhetischem, Erholungs-, Gesundheits- und anderem Wert, der Festlandsockel und die ausschließliche Wirtschaftszone der Russischen Föderation sowie seltene oder gefährdete Böden, Wälder und andere Pflanzen, Tiere und andere Organismen und ihre Lebensräume.

Im zweiten Kapitel sind gegeben Grundlagen des Managements im Umweltschutz. Hier rein mit tatyah von 5 bis 10 regeln die Befugnisse der staatlichen Behörden und der kommunalen Selbstverwaltung im Bereich der Schutzbeziehungen, die Abgrenzung dieser Befugnisse.

Im dritten Kapitel regelt die Rechte und Pflichten von Bürgern, öffentlichen und anderen gemeinnützigen Vereinigungen im Bereich des Umweltschutzes. Hier erklärt Artikel 11 erneut das Recht der Bürger auf ein günstiges Umfeld und zählt die Rechte der Bürger auf, öffentliche Vereinigungen zu gründen, an Behörden zu appellieren, an Versammlungen und Kundgebungen teilzunehmen, Vorschläge zu unterbreiten und Beschwerden einzureichen, Klagen einzureichen. Sie sind relativ wenig verpflichtet: die Natur zu erhalten, sie pfleglich zu behandeln und die Gesetze einzuhalten.

12 Artikel regelt die Teilnahme von Organisationen an Umweltaktivitäten, und letztere, 13, Artikel dieses Kapitels sieht ein System staatlicher Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf ein günstiges Umfeld vor.

BEI viertes Kapitel Das Gesetz schlägt, wie im vorigen, wirtschaftliche Mechanismen zum Schutz der natürlichen Umwelt, ihre Aufgaben, Planung und Bilanzierung von Ressourcen vor. Auch Begrenzungen der Naturnutzung, Entgelte für die Ressourcennutzung, Umweltversicherungen, Umweltfonds und ökonomische Anreize zum Umweltschutz werden hier festgelegt. Die Kapitel 14 bis 18 befassen sich ausführlich mit den Methoden der Wirtschaftsregulierung, den Bundesprogrammen im Bereich der Umweltentwicklung und dem unternehmerischen Handeln zum Schutz der Umwelt.

Im fünften Kapitel die Rationierung der Qualität der natürlichen Umwelt bestimmt wird. Es ist kein Geheimnis, dass die heutige natürliche Umwelt oft so verschmutzt ist, dass sie alle Lebewesen beeinträchtigt. Zunächst werden die Anforderungen an die Entwicklung von Vorschriften im Bereich des Umweltschutzes aufgezeigt. Alle Standards für maximal zulässige Dosen und Kontaminationsgrade sowie Umweltanforderungen für Produkte werden in diesem Abschnitt in den Artikeln 19 bis 31 behandelt.

sechstes Kapitel besteht aus nur zwei Artikeln und enthält eine Beschreibung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens und des Durchführungsverfahrensökologische Expertise. Ihre Ziele werden definiert, die Pflicht einer solchen Prüfung bei allen wirtschaftlichen Entscheidungen eingeführt. Dabei werden die Gegenstände des staatlichen Umweltgutachtens, die Verpflichtung des öffentlichen Umweltgutachtens sowie die Verantwortlichkeit für die Nichteinhaltung der Anforderungen des Gutachtens und die Verantwortlichkeit der Sachverständigen festgelegt.

Am voluminösestensiebtes Kapitel Das Gesetz definiert Umweltanforderungen für die Platzierung, Planung, Konstruktion, Rekonstruktion, Inbetriebnahme und den Betrieb von Unternehmen, Bauwerken und anderen Einrichtungen. Es enthält die Regeln für die Lagerung, Verwendung und Vernichtung von chemischen, biologischen, industriellen und Haushaltsabfällen, den Schutz der Ozonschicht der Erde. Dieses Kapitel enthält die Artikel 32 bis 56, an deren Ende die mögliche Aussetzung von Tätigkeiten festgelegt ist, wenn sie unter Verletzung der in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen durchgeführt werden.

BEI achtes Kapitel in nur einem Artikel das Verfahren zur Einrichtung von Zonen ökologischer Katastrophen wird beschrieben und ökologische Notsituationen werden berücksichtigt. Es werden die Zeichen dafür festgelegt, welche Gebiete als ökologische Notstandszonen und ökologische Katastrophenzonen unterschieden werden, und es werden Maßnahmen zur Beseitigung solcher Zonen und Möglichkeiten zur Finanzierung dieser teuren Aktivitäten angegeben.

Speziell neuntes Kapitel Das Gesetz konzentriert sich auf Naturgüter, die unter besonderem Schutz stehen. Es beschreibt die Schutzmaßnahmen und ihre Rechtsordnung, den Naturreservatsfonds der Russischen Föderation, staatliche Naturreservate, Naturschutzgebiete, Nationalparks und Naturdenkmäler. Auch seltene und gefährdete Arten von Organismen sowie Grünanlagen rund um Städte und Gemeinden stehen unter besonderem Schutz. .

Staatliches Naturschutzgebiet Ein natürlicher Komplex, der für die Erhaltung oder Reproduktion einiger Arten von natürlichen Ressourcen in Kombination mit einer begrenzten und koordinierten Nutzung anderer Arten von natürlichen Ressourcen bestimmt ist, wird betrachtet.

Nationale Naturparks bezeichnet man besonders geschützte, der wirtschaftlichen Nutzung entzogene Naturkomplexe, die ökologische, genetische, naturwissenschaftliche, umweltbezogene, pädagogische, erholungsrelevante Bedeutung haben, als typische oder seltene Landschaften, Lebensräume für wildlebende Pflanzen- und Tiergemeinschaften, Erholungsorte, Fremdenverkehr, Ausflugsziele, Bildungseinrichtungen die Bevölkerung.

Denkmäler der Natur einzelne Naturunikate und Naturkomplexe gelten als von historischer, wissenschaftlicher, historischer, umweltbezogener und erzieherischer Bedeutung und bedürfen des besonderen staatlichen Schutzes.

Rundherum stechen Städte und Industriestädte hervorvorstädtische Grüns Zonen , einschließlich der Schutzgürtel des Waldparks, als Gebiete, die Umweltschutz- (umweltbildende, ökologische), sanitäre und hygienische sowie Erholungsfunktionen erfüllen.

Es sei darauf hingewiesen, dass alle Bestimmungen zu diesen Territorien, geschützten Arten von Organismen und Grünflächen rund um menschliche Siedlungen denen ähneln, die vor langer Zeit in fast allen aufgeklärten Ländern angenommen wurden, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Niveau.

BEI zehntes Kapitel Artikel 63 beschreibt die staatliche Umweltüberwachung. Die Ordnung seiner Organisation wird von der Regierung der Russischen Föderation festgelegt, die Ergebnisse werden auch von der Regierung verwendet. Die Verfügbarkeit dieser Ergebnisse für die Bürger wird in dem Artikel nicht angegeben.

Kapitel elf Das Gesetz widmet sich der Umweltkontrolle über den Zustand der Umwelt. Seine Aufgaben und Bedeutung werden erläutert, die Hierarchie des Kontrolldienstes eingeführt - staatlich, industriell, öffentlich. Zweifellos stellten sich die Rechte der staatlichen Kontrollbeamten als viel größer heraus als die der öffentlichen Kontrollorganisationen. Die öffentliche Kontrolle in diesem Kapitel, das aus 6 Artikeln besteht, hat in Artikel 68 nur zwei Positionen.

Anstelle eines speziellen Abschnitts, der der Umwelterziehung und der Bildung der Bürger des Landes gewidmet ist, erschienen zwei separate Kapitel.

Zwölftes Kapitel regelt die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes. Ihr einziger Artikel listet nur mögliche Ziele auf, für die wissenschaftliche Forschung durchgeführt werden kann. Damit fiel dieses Kapitel im Vergleich zum bisherigen Gesetz deutlich gekürzt aus. .

Das neue Kapitel, das in dieser Version des Gesetzes erschienen ist, ist Kapitel 13, widmet sich den Grundlagen der Bildung ökologischer Kultur. Es wird durch vier Artikel dargestellt, und da sich nur diese im Text des Gesetzes auf Umwelterziehung und Umwelterziehung beziehen, geben wir das Kapitel in seiner Gesamtheit wieder.

Artikel 71. Allgemeinheit und Komplexität der Umweltbildung.

Um eine ökologische Kultur und Berufsausbildung von Fachleuten auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu schaffen, wird ein System allgemeiner und umfassender Umweltbildung eingerichtet, das Vorschul- und Allgemeinbildung, weiterführende Berufs- und Hochschulbildung, postgraduale Berufsbildung und berufliche Umschulung umfasst und Weiterbildung von Fachleuten sowie Verbreitung von Umweltwissen, unter anderem durch Medien, Museen, Bibliotheken, Kulturinstitutionen, Umweltinstitutionen, Sport- und Tourismusorganisationen.

Artikel 72 Vermittlung der Grundlagen des Umweltwissens in Bildungseinrichtungen.

1. In vorschulischen Bildungseinrichtungen, allgemeinbildenden Einrichtungen und Bildungseinrichtungen der Zusatzbildung werden unabhängig von ihrem Profil und ihrer Organisations- und Rechtsform die Grundlagen des Umweltwissens vermittelt.

2. Entsprechend dem Profil von Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung von Fachkräften erfolgt die Lehre in den wissenschaftlichen Disziplinen des Umweltschutzes, der Umweltsicherheit und des rationellen Naturmanagements.

Artikel 73 Ausbildung von Organisationsleitern und Spezialisten im Bereich Umweltschutz und Umweltsicherheit.

1. Die Leiter von Organisationen und Fachleute, die für Entscheidungen im Rahmen von wirtschaftlichen und anderen Tätigkeiten verantwortlich sind, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können, müssen auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Umweltsicherheit geschult werden.

2. Die Schulung von Leitern von Organisationen und Fachleuten auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Umweltsicherheit, die für Entscheidungen im Rahmen von wirtschaftlichen und anderen Aktivitäten verantwortlich sind, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können, wird in Übereinstimmung mit dem Gesetz durchgeführt.

Artikel 74 . Umwelterziehung.

1. Um eine ökologische Kultur in der Gesellschaft zu bilden, eine fürsorgliche Einstellung zur Natur zu fördern, die natürlichen Ressourcen rationell zu nutzen, wird Umwelterziehung durch die Verbreitung von Umweltwissen über Umweltsicherheit, Informationen über den Zustand der Umwelt und die Nutzung durchgeführt von natürlichen Ressourcen.

2. Die Umwelterziehung, einschließlich der Information der Öffentlichkeit über die Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes und die Gesetzgebung im Bereich der Umweltsicherheit, wird von den staatlichen Behörden der Russischen Föderation, den staatlichen Behörden der Teileinheiten der Russischen Föderation und den lokalen Behörden durchgeführt , öffentliche Verbände, Medien, aber auch Bildungseinrichtungen, kulturelle Einrichtungen, Museen, Bibliotheken, Umwelteinrichtungen, Sport- und Tourismusorganisationen, andere juristische Personen.

Damit stärkt das neue Gesetz im Gegensatz zum Vorgängergesetz die staatliche Komponente deutlich und präzisiert die Rechte der Bürger und deren Vorrang nicht mehr so ​​detailliert. Trotz der Tatsache, dass die Informationsunterstützung der Bürger im Bereich der Umweltqualität verlassen wurde, war die Rolle der Regierung der Russischen Föderation bei der Organisation eines Systems der universellen und kontinuierlichen Umwelterziehung und -erziehung aller Bürger des Landes bereits vollständig ausgeschlossen. Dies hätte von speziell autorisierten Personen durchgeführt werden müssen Regierungsstellen der Russischen Föderation, die Versorgung der Bevölkerung mit Umweltinformationen und die Teilnahme an der Organisation einer universellen kontinuierlichen Umwelterziehung und -erziehung. In den Republiken autonome Regionen und Bezirke, in Territorien, Regionen und Organen der lokalen Selbstverwaltung wurde die Organisation der universellen Umwelterziehung, -erziehung und -aufklärung zwangsläufig vom Gesetz als ein wesentliches Merkmal des Umweltschutzes vorgeschrieben. Leider ist von diesen Bestimmungen nur noch sehr wenig übrig geblieben, was es ermöglichte, seit der Verabschiedung dieses neuen Gesetzes den Ökologieunterricht in Bildungseinrichtungen praktisch einzuschränken. Wir werden auf dieses Thema in Kapitel 13 des Gesetzes zurückkommen.

Kapitel vierzehn Das Gesetz widmet sich der Haftung für Umweltdelikte. Zunächst werden die Arten einer solchen Verantwortlichkeit aufgelistet. Es sieht disziplinarische, materielle und administrative Verantwortung vor. Es gibt auch einen Artikel über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Umweltverbrechen. Es ist festgelegt, dass Streitigkeiten auf dem Gebiet des Umweltschutzes im Einklang mit dem Gesetz vor Gericht entschieden werden.

Die Verpflichtung zum vollständigen Ersatz von Umweltschäden und das Verfahren zum Ersatz von Schäden, die durch die Verletzung von Umweltschutzgesetzen verursacht wurden, werden festgelegt. Darüber hinaus sieht es auch eine Entschädigung für Schäden vor, die der Gesundheit und dem Eigentum von Bürgern infolge eines Gesetzesverstoßes zugefügt wurden, sowie Anforderungen für die Einschränkung, Aussetzung oder sogar Beendigung der unter Verstoß gegen das Gesetz ausgeübten Tätigkeiten von Personen Gesetzgebung auf dem Gebiet des Umweltschutzes.

Im vierzehnten Kapitel Das Gesetz befasst sich mit der Entschädigung für Schäden, die durch eine Umweltstraftat verursacht wurden. Sie soll solche Schäden vollständig durch angemessene materielle Entschädigung oder durch Sachleistungen in Form der Wiederherstellung der natürlichen Umwelt kompensieren. Es werden Optionen für den Ersatz von Schäden in Betracht gezogen, die durch eine Quelle erhöhter Gefahren für die Gesundheit der Bürger oder ihr Eigentum verursacht wurden, und es werden Verfahren für Ansprüche auf Beendigung umweltschädlicher Aktivitäten festgelegt.

Bereitgestellt in fünfzehntes Kapitel Recht und internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes. Darin heißt es, dass die Russische Föderation die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen des Völkerrechts durchführt .

Leider wurden Definitionen von besonders geschützten Gebieten aus dem Gesetz gestrichen. Wir zitieren diese Definitionen aus dem Text des vorherigen Gesetzes. Hier sind sie: " Staatliche Naturschutzgebiete gelten als auf Dauer der wirtschaftlichen Nutzung entzogen und keiner Entnahme zu anderen Zwecken unterliegend, gesetzlich besonders geschützte Naturkomplexe (Land, Untergrund, Wasser, Flora und Fauna), die von ökologischer, wissenschaftlicher, umweltbezogener und erzieherischer Bedeutung sind, als Maßstäbe der natürliche Umgebung, typische oder seltene Landschaften, Orte der Erhaltung des genetischen Fundus von Pflanzen und Tieren.

Dort erhielten Wissenschaftler, die solche Entwicklungen durchführten, staatliche Unterstützung, und sie waren Mitglieder von Sachverständigenräten, gaben Stellungnahmen zur Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten ab, beteiligten sich an der Lösung praktischer Probleme des rationellen Umweltmanagements und der Bildung einer ökologischen Gesellschaftskultur. Und vor allem waren sie persönlich für die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Entwicklungen verantwortlich.

Umweltstraftaten wurden im Text des vorherigen Gesetzes aufgeführt, hier sind einige davon:

— Nichteinhaltung von Standards, Normen und anderen Umweltqualitätsstandards;

- Verschmutzung der Umwelt und dadurch verursachte Schädigung der menschlichen Gesundheit, der Flora und Fauna, des Eigentums von Bürgern und juristischen Personen;

— Beschädigung, Beschädigung und Zerstörung von Naturobjekten, einschließlich Naturdenkmälern, Ausbeutung und Zerstörung von Naturschutzgebieten und natürlichen Ökosystemen;

- Verstoß gegen das festgelegte Verfahren oder die Regeln für den Erwerb, das Sammeln, das Ernten, den Verkauf, den Aufkauf, den Erwerb, den Austausch, den Versand, die Einfuhr und die Ausfuhr ins Ausland von Objekten der Flora und Fauna, deren Produkten sowie botanischen, zoologischen und mineralogischen Sammlungen;

- Übertreffen der etablierten Standards akzeptable Niveaus und Konzentrationen Schadstoffe;

— verspätete oder verzerrte Informationen, Weigerung, zeitnahe, vollständige und zuverlässige Informationen über den Zustand der natürlichen Umwelt und die Strahlungssituation bereitzustellen.

Leider sind sie im Text des Gesetzes weggelassen, aber wir erinnern an sie aus dem Text des vorherigen Gesetzes. Diese Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Jeder Mensch hat das Recht, im günstigsten zu leben Umweltbedingungen;

- Jeder Staat hat das Recht, die natürliche Umwelt und die natürlichen Ressourcen zum Zwecke der Entwicklung und Befriedigung der Bedürfnisse seiner Bürger zu nutzen;

- das ökologische Wohlergehen eines Staates nicht auf Kosten anderer Staaten oder ohne Berücksichtigung ihrer Interessen gewährleistet werden kann;

- die auf dem Territorium des Staates ausgeübte Wirtschaftstätigkeit darf die natürliche Umwelt sowohl innerhalb als auch außerhalb seines Hoheitsgebiets nicht schädigen;

- alle Arten von wirtschaftlichen und sonstigen Aktivitäten sind unzulässig, Umweltbelastung die unvorhersehbar sind;

— auf globaler, regionaler und nationaler Ebene eine Kontrolle über den Zustand und die Veränderungen der Umwelt und der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage international anerkannter Kriterien und Parameter etabliert werden sollte;

— der freie und ungehinderte internationale Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen über Umweltprobleme und fortgeschrittene Umwelttechnologien sollte gewährleistet sein;

- Die Staaten sollten einander in Umweltnotsituationen Hilfe leisten;

- Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Problemen der natürlichen Umwelt sollten nur auf friedlichem Wege gelöst werden.

Diese Grundprinzipien der internationalen Zusammenarbeit werden meist unter dem Vorwand nationaler Interessen oder Staatsgeheimnisse verletzt.

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