Zertifiziertes Zertifikat des zerstörungsfreien Prüflabors. Zertifizierung des zerstörungsfreien Prüflabors (NDT)

Unser Unternehmen bietet Zertifizierungsdienstleistungen für ZfP-Labore an. Wir helfen Ihnen, Ihr NDT-Labor so schnell wie möglich zu zertifizieren mindestens hinzufügen Dokumente und Kosten.

Zur Bestätigung der Kompetenz von Laboren ist eine Zertifizierung von Laboruntersuchungen erforderlich zerstörungsfreie Prüfung bei der Durchführung von Tests auf dem entsprechenden Niveau.

Die Zertifizierung erfolgt durch unabhängige Zertifizierungsstellen zerstörungsfreier Prüflaboratorien (NOAL).

Die Zertifizierung von Laboratorien für zerstörungsfreie Prüfungen erfolgt gemäß PB 03-372-00 „Zertifizierungsregeln und Grundanforderungen für Laboratorien für zerstörungsfreie Prüfungen“ und anderen Regulierungsdokumenten der Staatlichen Technischen Aufsichtsbehörde der Russischen Föderation. Die Zertifizierung entspricht vollständig den neuen Anforderungen von Rostechnadzor (2014).

Akkreditierungsbereiche:

1. Kesselinspektionseinrichtungen.
1.1. Dampf- und Heißwasserkessel.
1.2. Elektrokessel.
1.3. Behälter, die unter einem Druck über 0,07 MPa betrieben werden.
1.4. Dampf und heißes Wasser mit einem Arbeitsdampfdruck von mehr als 0,07 MPa und einer Wassertemperatur von mehr als 115 0C.
1.5. Überdruckkammern.
2. Gasversorgungssysteme (Gasverteilungssysteme).
2.1. Externe Gasleitungen.
2.1.1. Externe Gasleitungen bestehen aus Stahl.
2.1.2. Externe Gasleitungen aus Polyethylen und Verbundwerkstoffen.
2.2. Interne Gasleitungen bestehen aus Stahl.
2.3. Teile und Komponenten, Gasausrüstung.
3. Hebekonstruktionen.
3.1. Lasthebekräne.
3.2. Aufzüge (Türme).
3.3. Seilbahnen.
3.4. Standseilbahnen.
3.5. Rolltreppen.
3.6. Aufzüge.
3.7. Rohrverlegekräne.
3.8. Ladekrane.
3.9. Hebebühnen für behinderte Menschen.
3.10. Kranbahnen.
4. Bergbauindustrieanlagen.
4.1. Gebäude und Strukturen von Oberflächenkomplexen von Bergwerken, Verarbeitungsanlagen, Pelletierungsfabriken und Sinteranlagen.
4.2. Minenhebemaschinen.
4.3. Bergbau-Transport- und Bergbau-Verarbeitungsausrüstung.
5. Anlagen der Kohleindustrie.
5.1. Minenhebemaschinen.
5.2. Hauptlüftungsventilatoren.
5.3. Bergbau-, Transport- und Kohleverarbeitungsausrüstung.
6. Ausrüstung für die Öl- und Gasindustrie.
6.1. Ausrüstung zum Bohren von Brunnen.
6.2. Ausrüstung für den Brunnenbetrieb.
6.3. Ausrüstung für die Entwicklung und Reparatur von Brunnen.
6.4. Ausrüstung für Gas- und Ölpumpstationen.
6.5. Pipelines für Gas- und Ölprodukte.
6.6. Behälter für Öl und Erdölprodukte.
7. Ausrüstung für die metallurgische Industrie.
7.1. Metallkonstruktionen technischer Geräte, Gebäude und Bauwerke.
7.2. Prozessgasleitungen
7.3. Zapfen von Eisenträgern, Stahlpfannen, Metallgießpfannen.
8. Ausrüstung für feuer- und explosionsgefährdete sowie chemisch gefährliche Industrien.
8.1. Ausrüstung für die chemische, petrochemische und Ölraffinerieindustrie, die unter einem Druck von bis zu 16 MPa arbeitet.
8.2. Ausrüstung für die chemische, petrochemische und Ölraffinerieindustrie, die unter einem Druck über 16 MPa betrieben wird.
8.3. Ausrüstung für die chemische, petrochemische und Ölraffinerieindustrie, die unter Vakuum arbeitet.
8.4. Tanks zur Lagerung explosiver, feuergefährlicher und giftiger Stoffe.
8.5. Isotherme Speicheranlagen.
8.6. Kryo-Ausrüstung.
8.7. Ausrüstung für Ammoniak-Kühlgeräte.
8.8. Öfen, VOT-Kessel, Energietechnikkessel und Abhitzekessel.
8.9. Kompressor u Pumpenausrüstung.
8.10. Zentrifugen, Separatoren.
8.11. Tanks, Behälter (Fässer), Zylinder für explosive, feuergefährliche und giftige Stoffe.
8.12. Prozesspipelines, Dampf- und Heißwasserleitungen.
9. Eisenbahntransporteinrichtungen.
9.1. Verkehrsmittel(Tanks, Container), Container, Verpackungen, die für den Transport bestimmt sind Gefahrstoffe(außer beim Transport von verflüssigten giftigen Gasen).
9.2. Nichtöffentliche Zufahrtsstraßen.
11. Gebäude und Bauwerke.
11.1. Metallkonstruktionen (einschließlich: Stahlbrückenkonstruktionen);
11.2. Beton- und Stahlbetonkonstruktionen;
11.3. Stein- und verstärkte Steinkonstruktionen.
12. Elektrische Energieausrüstung.

Arten (Methoden) der zerstörungsfreien Prüfung:

1. Strahlung.
1.1. Röntgenmethode.
2. Ultraschall.
2.1. Ultraschall-Fehlererkennung.
2.2. Ultraschall-Dickenmessung.
3. Akustische Emission.
4. Magnetisch
4.1. Magnetisches Teilchen
5. Wirbelstrom
6. Durchdringende Substanzen.
6.1. Kapillar
7. Thermik.
8. Visuell und messend.

Verfahren zur Zertifizierung von ZfP-Laboren

1. Um die Zertifizierung durchzuführen, sendet das Labor (die Organisation, die das Labor besitzt) einen Antrag (Anhang 3 PB 03-372-00).
2. Auf Grundlage des Antrags werden die Kosten für die Zertifizierungsarbeiten ermittelt und ein Leistungsvertrag erstellt.
3. Nach Unterzeichnung der Vereinbarung sendet der Antragsteller eine Liste der Dokumente, die den Anforderungen von PB 03-372-00 entsprechen.
4. Überprüfung der Dokumente
4.1 Die vom Bewerber eingereichten Unterlagen werden auf ihre Angemessenheit und Vollständigkeit überprüft. Die Frist zur Prüfung der Unterlagen sollte 10 Tage nicht überschreiten. Die unabhängige Stelle teilt dem Antragsteller das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit.
4.2 Eine unabhängige Stelle hat das Recht, fehlende Informationen anzufordern. Werden die fehlenden Informationen nicht bereitgestellt, hat die unabhängige Stelle das Recht, die Arbeiten zur Zertifizierung des ZfP-Labors auszusetzen.
5. Durchführung der Überprüfung des Antragstellers.

5.1.1 Die Überprüfung des Antragstellers erfolgt direkt vor Ort beim Antragsteller. Die unabhängige Stelle wird mit dem Antragsteller den Zeitpunkt der Überprüfungsarbeiten vereinbaren.
5.1.2 Bei der Durchführung einer Prüfung stellt der Antragsteller der Sachverständigenkommission die für ihre Arbeit erforderlichen Voraussetzungen zur Verfügung notwendige Materialien, Dokumente (einschließlich regulatorischer Dokumente) und NDT-Tools.
5.1.3 Eine Expertenkommission vor Ort prüft die Übereinstimmung der gemachten Angaben mit dem Ist-Zustand.
6. Entscheidungsfindung.
6.1 Entscheidungen über Zertifizierungsfragen werden von der Zertifizierungskommission (im Folgenden „Kommission“ genannt) getroffen, die innerhalb der unabhängigen Stelle tätig ist.
6.2 Bei positiver Entscheidung der Kommission stellt die unabhängige Stelle eine Zertifizierungsbescheinigung aus, registriert das zertifizierte Labor und übermittelt Informationen darüber an die Koordinierungsstelle zur Aufnahme in das Register. Das NDT-Labor gilt ab dem Datum der Registrierung bei der unabhängigen Stelle als zertifiziert.
6.3 Das ZfP-Labor kann für einen Zeitraum von maximal drei Jahren zertifiziert werden.

Liste der für die Zertifizierung eines zerstörungsfreien Prüflabors erforderlichen Dokumente

1. Antrag auf Zertifizierung des Labors mit Angabe der Zertifizierungsbereiche nach Kontrollarten und Kontrollobjekten - Original (Anlage 3 PB 03-372-00).
2. Laborpass (gemäß den Anforderungen der Anlage 2 PB 03-372-00).
3. Angaben zum Unternehmen, Labor gemäß beigefügtem Formular. (Abschnitt 11.9 PB 03-372-00).
4. Eine durch das Originalsiegel der Organisation beglaubigte Kopie Besetzungstabelle Labor (Absatz 7, Abschnitt 8.1.4 PB 03-372-00) und eine Anordnung zur Einrichtung eines Labors (falls vorhanden).
5. Vorschriften zum Labor (gemäß den Anforderungen des Abschnitts 8.1.1 PB 03-372-00)
6. Regelungen für die Zweigstelle(n) der Organisation (sofern das Labor Teil dieser Abteilung ist)
7. Qualitätshandbuch (gemäß den Anforderungen von Abschnitt 5.3 von PB 03-372-00).
8. Konstituierende Dokumente: Satzung des Unternehmens ( Titelblatt und Seiten mit dem Namen der Organisation, gültige Adresse und Arten der Aktivitäten) mit Änderungen (falls vorhanden), Registrierungsbescheinigung der Organisation, Bescheinigung(en) der rechtlichen Registrierung. Personen bei der Steuerbehörde, Bescheinigung(en) über die Eintragung in das Unified State Register of Legal Entities, Informationsschreiben 9. Bundesdienst Landesstatistik (Rosstat) (Absatz 3 PB 03-372-00).
10. Gesundheits- und epidemiologischer Bericht und eine Lizenz für das Recht, mit Quellen ionisierender Strahlung zu arbeiten (sofern eine Röntgenkontrolle besteht), sowie eine Lizenz des Föderalen Dienstes von Rostechnadzor (Gosatomnadzor) für das Recht, mit radioaktiver Strahlung zu arbeiten Strahlungsquellen (sofern gammagrafische Kontrolle vorhanden) (Absatz 4 PB 03 -372-00).
11. Mietvertrag oder anderes Dokument für das Recht, die Räumlichkeiten zu bewohnen, in denen sich das Labor befindet (Ziffer 3 von PB 03-372-00).
12. Lizenzen von Rostechnadzor, Gosstroy (falls vorhanden) (Anhang 3 PB 03-372-00).
13. Hinweise zur Führung eines Archivs (Ziffer 8.1.5 PB 03-372-00).
14. Stellenbeschreibungen für den Laborleiter, Ingenieurpersonal und Produktions(arbeits)anweisungen für Fehlersuchgeräte (Ziffer 8.1.4 PB 03-372-00).
15. Qualifikationszertifikate und Zertifikate von ZfP-Spezialisten zur Prüfung der Kenntnisse der Regeln und Sicherheitsstandards von Rostekhnadzor (Gosgortekhnadzor von Russland) (Absatz 7, Abschnitt 8.1.4 PB 03-372-00).
16. Prüfbescheinigungen (Zertifizierung, Kalibrierung) von zerstörungsfreien Prüf- und Messgeräten (geordnet nach Art der zerstörungsfreien Prüfung): RK; Verwaltungskodex (einschließlich Pässe für SOPs); AE; MK (einschließlich Pässe für Kontrollproben); VC; PVK/PVT (einschließlich Pässe für Kontrollproben), VD; EG; TK; VIC (Absatz 8.1.2 PB 03-372-00). Kopien von Prüfbescheinigungen werden für Geräte und ZfP-Werkzeuge nur für die angegebenen Kontrollarten (Methoden) eingereicht.
17. Vom Leiter der Organisation unterzeichnetes Schreiben (Zertifikat) über die Verfügbarkeit der folgenden Dokumente (Materialien).

Bitte erkundigen Sie sich bei unseren Spezialisten nach den Preisen für die Zertifizierung Ihres zerstörungsfreien Prüflabors.

Zertifizierung zerstörungsfreier Prüflabore

Unser Unternehmen ist eine unabhängige Stelle für die Zertifizierung zerstörungsfreier Prüflabore (NOAL) und bietet Dienstleistungen für die Zertifizierung von ZfP-Laboren an (Akkreditierungszertifikat Nr. 10128 vom 25. Dezember 2018). Wir helfen Ihnen, Ihr ZfP-Labor in kürzester Zeit mit einem Minimum an Dokumenten und Kosten zu zertifizieren. Es ist möglich, die Zertifizierung von Fehlerdetektoren für Objekte und Kontrollmethoden, die Sie interessieren, auch aus der Ferne durchzuführen, siehe Abschnitt „Personalzertifizierung“.

Die Zertifizierung von Laboren für zerstörungsfreie Prüfungen ist erforderlich, um die Kompetenz von Laboren für zerstörungsfreie Prüfungen zur Durchführung von Prüfungen auf dem entsprechenden Niveau zu bestätigen.

Die Zertifizierung erfolgt durch unabhängige Zertifizierungsstellen zerstörungsfreier Prüflaboratorien (NOAL).

Die Zertifizierung von Laboratorien für zerstörungsfreie Prüfungen erfolgt gemäß PB 03-372-00 „Zertifizierungsregeln und Grundanforderungen für Laboratorien für zerstörungsfreie Prüfungen“ und anderen Regulierungsdokumenten der Staatlichen Technischen Aufsichtsbehörde der Russischen Föderation. Die Zertifizierung entspricht vollständig den neuen Anforderungen von Rostechnadzor (2014).

Impulse LLC bietet Zertifizierungsdienste für zerstörungsfreie Prüflabore in den folgenden Bereichen an:

1. Kesselinspektionseinrichtungen.
1.1. Dampf- und Heißwasserkessel.
1.2. Elektrokessel.
1.3. Behälter, die unter einem Druck über 0,07 MPa betrieben werden.
1.4. Dampf- und Heißwasserleitungen mit einem Arbeitsdampfdruck von mehr als 0,07 MPa und einer Wassertemperatur von mehr als 115 0C.
1.5. Überdruckkammern.
2. Gasversorgungssysteme (Gasverteilungssysteme).
2.1. Externe Gasleitungen.
2.1.1. Externe Gasleitungen bestehen aus Stahl.
2.1.2. Externe Gasleitungen aus Polyethylen und Verbundwerkstoffen.
2.2. Interne Gasleitungen bestehen aus Stahl.
2.3. Teile und Komponenten, Gasausrüstung.
3. Hebekonstruktionen.
3.1. Lasthebekräne.
3.2. Aufzüge (Türme).
3.3. Seilbahnen.
3.4. Standseilbahnen.
3.5. Rolltreppen.
3.6. Aufzüge.
3.7. Rohrverlegekräne.
3.8. Ladekrane.
3.9. Hebebühnen für behinderte Menschen.
3.10. Kranbahnen.
4. Bergbauindustrieanlagen.
4.1. Gebäude und Strukturen von Oberflächenkomplexen von Bergwerken, Verarbeitungsanlagen, Pelletierungsfabriken und Sinteranlagen.
4.2. Minenhebemaschinen.
4.3. Bergbau-Transport- und Bergbau-Verarbeitungsausrüstung.
5. Anlagen der Kohleindustrie.
5.1. Minenhebemaschinen.
5.2. Hauptlüftungsventilatoren.
5.3. Bergbau-, Transport- und Kohleverarbeitungsausrüstung.
6. Ausrüstung für die Öl- und Gasindustrie.
6.1. Ausrüstung zum Bohren von Brunnen.
6.2. Ausrüstung für den Brunnenbetrieb.
6.3. Ausrüstung für die Entwicklung und Reparatur von Brunnen.
6.4. Ausrüstung für Gas- und Ölpumpstationen.
6.5. Pipelines für Gas- und Ölprodukte.
6.6. Behälter für Öl und Erdölprodukte.
7. Ausrüstung für die metallurgische Industrie.
7.1. Metallkonstruktionen technischer Geräte, Gebäude und Bauwerke.
7.2. Prozessgasleitungen
7.3. Zapfen von Eisenträgern, Stahlpfannen, Metallgießpfannen.
8. Ausrüstung für feuer- und explosionsgefährdete sowie chemisch gefährliche Industrien.
8.1. Ausrüstung für die chemische, petrochemische und Ölraffinerieindustrie, die unter einem Druck von bis zu 16 MPa arbeitet.
8.2. Ausrüstung für die chemische, petrochemische und Ölraffinerieindustrie, die unter einem Druck über 16 MPa betrieben wird.
8.3. Ausrüstung für die chemische, petrochemische und Ölraffinerieindustrie, die unter Vakuum arbeitet.
8.4. Tanks zur Lagerung explosiver, feuergefährlicher und giftiger Stoffe.
8.5. Isotherme Speicheranlagen.
8.6. Kryo-Ausrüstung.
8.7. Ausrüstung für Ammoniak-Kühlgeräte.
8.8. Öfen, VOT-Kessel, Energietechnikkessel und Abhitzekessel.
8.9. Kompressor- und Pumpausrüstung.
8.10. Zentrifugen, Separatoren.
8.11. Tanks, Behälter (Fässer), Zylinder für explosive, feuergefährliche und giftige Stoffe.
8.12. Prozessleitungen, Dampf- und Heißwasserleitungen.
9. Eisenbahntransporteinrichtungen.
9.1. Fahrzeuge (Tanks, Container), Container, Verpackungen, die für den Transport gefährlicher Stoffe bestimmt sind (außer für den Transport verflüssigter giftiger Gase).
9.2. Nichtöffentliche Zufahrtsstraßen.
11. Gebäude und Bauwerke.
11.1. Metallkonstruktionen (einschließlich: Stahlbrückenkonstruktionen);
11.2. Beton- und Stahlbetonkonstruktionen;
11.3. Stein- und verstärkte Steinkonstruktionen.
12. Elektrische Energieausrüstung.

Arten (Methoden) der zerstörungsfreien Prüfung:

1. Strahlung.
1.1. Röntgenmethode.
2. Ultraschall.
2.1. Ultraschall-Fehlererkennung.
2.2. Ultraschall-Dickenmessung.
3. Akustische Emission.
4. Magnetisch
4.1. Magnetisches Teilchen
4.2. Magnetographisch.
4.3 Fluxgate.
4.4 Hall-Effekt.
4.5 Magnetisches Gedächtnis von Metall.
5. Wirbelstrom
6. Durchdringende Substanzen.
6.1. Kapillar
6.2. Leckerkennung.
7. Vibrationsdiagnose.
8. Elektrisch.
9. Thermik.
11. Visuell und messend.

Verfahren zur Zertifizierung von ZfP-Laboren

1. Um die Zertifizierung durchzuführen, sendet das Labor (die Organisation, die das Labor besitzt) einen Antrag (Anhang 3 PB 03-372-00).
2. Auf Grundlage des Antrags werden die Kosten für die Zertifizierungsarbeiten ermittelt und ein Leistungsvertrag erstellt.
3. Nach Unterzeichnung der Vereinbarung sendet der Antragsteller eine Liste der Dokumente, die den Anforderungen von PB 03-372-00 entsprechen.
4. Überprüfung der Dokumente
4.1 Die vom Bewerber eingereichten Unterlagen werden auf ihre Angemessenheit und Vollständigkeit überprüft. Die Frist zur Prüfung der Unterlagen sollte 10 Tage nicht überschreiten. Die unabhängige Stelle teilt dem Antragsteller das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit.
4.2 Eine unabhängige Stelle hat das Recht, fehlende Informationen anzufordern. Werden die fehlenden Informationen nicht bereitgestellt, hat die unabhängige Stelle das Recht, die Arbeiten zur Zertifizierung des ZfP-Labors auszusetzen.
5. Durchführung der Überprüfung des Antragstellers.

5.1.1 Die Überprüfung des Antragstellers erfolgt direkt vor Ort beim Antragsteller. Die unabhängige Stelle wird mit dem Antragsteller den Zeitpunkt der Überprüfungsarbeiten vereinbaren.
5.1.2 Bei der Durchführung einer Prüfung stellt der Antragsteller der Gutachterkommission die für ihre Arbeit erforderlichen Voraussetzungen zur Verfügung, stellt die erforderlichen Materialien, Unterlagen (auch behördliche Unterlagen) und ZfP-Werkzeuge zur Verfügung.
5.1.3 Eine Expertenkommission vor Ort prüft die Übereinstimmung der gemachten Angaben mit dem Ist-Zustand.
6. Entscheidungsfindung.
6.1 Entscheidungen über Zertifizierungsfragen werden von der Zertifizierungskommission (im Folgenden „Kommission“ genannt) getroffen, die innerhalb der unabhängigen Stelle tätig ist.
6.2 Bei positiver Entscheidung der Kommission stellt die unabhängige Stelle eine Zertifizierungsbescheinigung aus, registriert das zertifizierte Labor und übermittelt Informationen darüber an die Koordinierungsstelle zur Aufnahme in das Register. Das NDT-Labor gilt ab dem Datum der Registrierung bei der unabhängigen Stelle als zertifiziert.
6.3 Das ZfP-Labor kann für einen Zeitraum von maximal drei Jahren zertifiziert werden.

Liste der für die Zertifizierung eines zerstörungsfreien Prüflabors erforderlichen Dokumente

1. Antrag auf Zertifizierung des Labors mit Angabe der Zertifizierungsbereiche nach Kontrollarten und Kontrollobjekten - Original (Anlage 3 PB 03-372-00).
2. Laborpass (gemäß den Anforderungen der Anlage 2 PB 03-372-00).
3. Angaben zum Unternehmen, Labor gemäß beigefügtem Formular. (Absatz 11.9 PB 03-372-00).
4. Eine Kopie der Besetzungstabelle des Labors, beglaubigt durch das Originalsiegel der Organisation (Absatz 7, Abschnitt 8.1.4 PB 03-372-00) und die Anordnung zur Einrichtung des Labors (falls vorhanden).
5. Vorschriften zum Labor (gemäß den Anforderungen des Abschnitts 8.1.1 PB 03-372-00)
6. Regelungen für die Zweigstelle(n) der Organisation (sofern das Labor Teil dieser Abteilung ist)
7. Qualitätshandbuch (gemäß den Anforderungen von Abschnitt 5.3 von PB 03-372-00).
8. Gründungsdokumente: Satzung des Unternehmens (Titelseite und Seiten mit Angabe des Namens der Organisation, der juristischen Adresse und der Art der Aktivitäten) mit etwaigen Änderungen, Bescheinigung über die Registrierung der Organisation, Bescheinigung(en) über die rechtliche Registrierung. Personen in der Steuerbehörde, Bescheinigung(en) über die Eintragung in das einheitliche staatliche Register juristischer Personen, Informationsschreiben 9. des Statistischen Bundesamtes (Rosstat) (Ziffer 3 PB 03-372-00).
10. Gesundheits- und epidemiologischer Bericht und eine Lizenz für das Recht, mit Quellen ionisierender Strahlung zu arbeiten (sofern eine Röntgenkontrolle besteht), sowie eine Lizenz des Föderalen Dienstes von Rostechnadzor (Gosatomnadzor) für das Recht, mit radioaktiver Strahlung zu arbeiten Strahlungsquellen (sofern gammagrafische Kontrolle vorhanden) (Absatz 4 PB 03 -372-00).
11. Mietvertrag oder anderes Dokument für das Recht, die Räumlichkeiten zu bewohnen, in denen sich das Labor befindet (Ziffer 3 von PB 03-372-00).
12. Lizenzen von Rostechnadzor, Gosstroy (falls vorhanden) (Anhang 3 PB 03-372-00).
13. Hinweise zur Führung eines Archivs (Ziffer 8.1.5 PB 03-372-00).
14. Stellenbeschreibungen für den Laborleiter, Ingenieurpersonal und Produktions(arbeits)anweisungen für Fehlersuchgeräte (Ziffer 8.1.4 PB 03-372-00).
15. Qualifikationszertifikate und Zertifikate von ZfP-Spezialisten zur Prüfung der Kenntnisse der Regeln und Sicherheitsstandards von Rostekhnadzor (Gosgortekhnadzor von Russland) (Absatz 7, Abschnitt 8.1.4 PB 03-372-00).
16. Prüfbescheinigungen (Zertifizierung, Kalibrierung) von zerstörungsfreien Prüf- und Messgeräten (geordnet nach Art der zerstörungsfreien Prüfung): RK; Verwaltungskodex (einschließlich Pässe für SOPs); AE; MK (einschließlich Pässe für Kontrollproben); VC; PVK/PVT (einschließlich Pässe für Kontrollproben), VD; EG; TK; VIC (Absatz 8.1.2 PB 03-372-00). Kopien von Prüfbescheinigungen werden für Geräte und ZfP-Werkzeuge nur für die angegebenen Kontrollarten (Methoden) eingereicht.
17. Vom Leiter der Organisation unterzeichnetes Schreiben (Zertifikat) über die Verfügbarkeit der folgenden Dokumente (Materialien).

Sie haben noch Fragen zur Zertifizierung eines zerstörungsfreien Prüflabors? Schwierigkeiten bei der Dokumentenerstellung? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter!

Bitte erkundigen Sie sich bei unseren Spezialisten nach den Preisen für die Zertifizierung von ZfP-Laboren.

  1. Objekte der Kesselinspektion:
    • 1.1. Dampf- und Heißwasserkessel
    • 1.2. Elektrokessel
    • 1.3. Behälter, die unter einem Druck über 0,07 MPa betrieben werden
    • 1.4. Dampf- und Heißwasserleitungen mit einem Arbeitsdampfdruck von mehr als 0,07 MPa und einer Temperatur von mehr als 115 Grad C
    • 1.5. Druckkammern
  2. Gasversorgungssysteme (Gasverteilungssysteme):
    • 2.1. Externe Gasleitungen
    • 2.1.1. Externe Gasleitungen aus Stahl
    • 2.1.2. Externe Gasleitungen aus Polyethylen und Verbundwerkstoffen
    • 2.2. Interne Gasleitungen aus Stahl
    • 2.3. Teile und Komponenten, Gasausrüstung
  3. Hebekonstruktionen:
    • 3.1. Hebekräne
    • 3.2. Aufzüge (Türme)
    • 3.3. Seilbahnen
    • 3.4. Standseilbahnen
    • 3.5. Rolltreppen
    • 3.6. Aufzüge
    • 3.7. Rohrverlegekräne
    • 3.8. Ladekrane
    • 3.9. Hebebühnen für behinderte Menschen
    • 3.10. Kranbahnen
  4. Bergbauanlagen:
    • 4.1. Gebäude und Strukturen von Oberflächenkomplexen von Bergwerken, Verarbeitungsbetrieben, Pelletierungsfabriken und Algofabriken
    • 4.2. Minenfördermaschinen
    • 4.3. Bergbau-, Transport- und Bergbauausrüstung
  5. Einrichtungen der Kohleindustrie:
    • 5.1. Minenfördermaschinen
    • 5.2. Hauptlüftungsventilatoren
    • 5.3. Bergbau-, Transport- und Kohleverarbeitungsausrüstung
  6. Ausrüstung für die Öl- und Gasindustrie:
    • 6.1. Brunnenbohrausrüstung
    • 6.2. Ausrüstung für den Brunnenbetrieb
    • 6.3. Ausrüstung für die Entwicklung und Reparatur von Bohrlöchern
    • 6.4. Ausrüstung für Gas- und Ölpumpstationen
    • 6.5. Pipelines für Gas- und Ölprodukte
    • 6.6. Tanks für Öl und Erdölprodukte
  7. Ausrüstung für die metallurgische Industrie:
    • 7.1. Metallkonstruktionen von technischen Geräten, Gebäuden und Bauwerken
    • 7.2. Prozessgasleitungen
    • 7.3. Zapfen von Eisenträgern, Stahlpfannen, Metallgießpfannen
  8. Ausrüstung für feuer- und explosionsgefährdete sowie chemisch gefährliche Industrien:
    • 8.1. Ausrüstung für die chemische, petrochemische und Ölraffinerieindustrie, die unter einem Druck von bis zu 16 MPa arbeitet
    • 8.2. Ausrüstung für die chemische, petrochemische und Ölraffinerieindustrie, die unter einem Druck über 16 MPa betrieben wird
    • 8.3. Ausrüstung für die chemische, petrochemische und Ölraffinerieindustrie, die unter Vakuum arbeitet
    • 8.4. Tanks zur Lagerung explosiver, feuergefährlicher und giftiger Stoffe
    • 8.5. Isotherme Speicheranlagen
    • 8.6. Kryo-Ausrüstung
    • 8.7. Ausrüstung für Ammoniak-Kühlgeräte
    • 8.8. Öfen, VOT-Kessel, Energietechnikkessel und Abhitzekessel
    • 8.9. Kompressor- und Pumpausrüstung
    • 8.10. Zentrifugen, Separatoren
    • 8.11. Tanks, Behälter (Fässer), Zylinder für explosive, feuergefährliche und giftige Stoffe
    • 8.12. Prozessleitungen, Dampf- und Heißwasserleitungen
  9. Schienenverkehrseinrichtungen:
    • 9.1. Fahrzeuge (Tanks, Container), Container, Verpackungen, die für den Transport gefährlicher Stoffe bestimmt sind (außer für den Transport verflüssigter giftiger Gase)
    • 9.2. Nichtöffentliche Zufahrtsstraßen
  10. Getreidelager- und -verarbeitungsanlagen:
    • 10.1. Gebläsemaschinen (Luftturbokompressoren, Turbogebläse)
    • 10.2. Ventilatoren (Zentrifugal, Radial, VVD)
    • 10.3. Hammerbrecher, Walzenmaschinen, Entolatoren
  11. Gebäude und Bauwerke (Baustellen):
    • 11.1. Metallkonstruktionen
    • 11.2. Beton- und Stahlbetonkonstruktionen
    • 11.3. Stein- und verstärkte Steinkonstruktionen
  12. Elektrische Energieausrüstung

AKTIONEN UND RABATTE

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Akkreditierung von Prüflaboren

Akkreditierung von Prüflaboren wird durchgeführt, um ihre Kompetenz bei der Beurteilung der Testbereitschaft festzustellen und zu bestätigen, um zu bestätigen, dass sie fachlich kompetent sind und das Qualitätsmanagementsystem die Erzielung technisch fundierter Ergebnisse ermöglicht und die Tätigkeiten abdeckt:

  • Labore für zerstörungsfreie Prüfungen und Labore für zerstörende und andere Arten von Prüfungen bei der Herstellung, dem Bau, der Installation, der Reparatur, dem Wiederaufbau, dem Betrieb, der Zertifizierung und der Prüfung (technische Diagnostik) von technischen Geräten, Gebäuden und Bauwerken;
  • analytische Labore;
  • Labore, die Produkttests durchführen;
  • Elektrolabore.

Die Arbeiten zur Akkreditierung von Laboratorien werden gemäß den Anforderungen des Systems of Accreditation Documents (SDA) durchgeführt, die gemäß GOST ISO/IEC 17025-2009 festgelegt sind. Allgemeine Anforderungen zur Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien.“

Das Verfahren zur Akkreditierung von Laboratorien und die grundlegenden Anforderungen an Laboratorien für zerstörungsfreie Prüfungen und Laboratorien für zerstörende und andere Arten von Prüfungen in der Herstellung, Konstruktion, Installation, Reparatur, Rekonstruktion, Betrieb, Zertifizierung und Prüfung (technische Diagnostik) von technischen Geräte, Gebäude und Strukturen werden durch behördliche Dokumente und Anforderungen festgelegt.

Einmalige Gelegenheit

  • zur Zertifizierung eines zerstörungsfreien Prüflabors;
  • zur Akkreditierung eines zerstörungsfreien Prüflabors;
  • zur Akkreditierung eines Prüflabors;

im Bereich „Antragsformular“ ein und erhalten automatisch Zahlungsbelege. Während des Bewerbungsprozesses werden die Kosten für die Dienstleistung schnell berechnet, sodass Sie den Umfang der Zertifizierung entsprechend dem zugewiesenen Budget steuern können.

Darüber hinaus alle registrierten Besucher im Bereich My Labs persönliches Konto dürfen:

  • Führen Sie eine Liste der Labore in Ihrer Organisation und eine Liste der entsprechenden Zertifikate.
  • Kontrollieren Sie die Gültigkeitsdauer von Zertifikaten, indem Sie Benachrichtigungen per E-Mail erhalten.
  • die Kosten der Zertifizierung oder Akkreditierung für den im Zertifikat angegebenen Akkreditierungsumfang zu erhalten;
  • Erstellen Sie mit nur einem Klick einen Antrag auf Zertifizierung oder Akkreditierung!

Zerstörungsfreie Prüfung (NDT)ist einer der meisten wichtige Ereignisse eine Prüfung durchführen Betriebssicherheit in einer gefährlichen Produktionsanlage.

Kosten für Dienstleistungen zur Erlangung eines Zertifikats eines zerstörungsfreien Prüflabors (NDT)

Bitte beachten Sie, dass die auf der Website angegebenen Preise nur zu Informationszwecken dienen und kein öffentliches Angebot im Sinne von Artikel 437 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellen Russische Föderation. Die Kosten können sich ändern, nachdem alle Einzelheiten des Vertrags vereinbart wurden.

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